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Sabeth schreibt

Poesie Melancholie Philosophie Feminismus Anarchismus - non serviam.

Was im Rechtsstaat Deutschland alles möglich, "Recht", aber nicht gerecht ist

 
18. April 2024
 
Klassenjustiz - Rechtsschutz für Mittellose im Rechtsstaat Deutschland?
 
Der Rechtsweg ist mittellosen Menschen zumeist von Anfang an verstellt, da PKH von zahlreichen Gerichten wegen vorgeblich mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt, nicht gewährt wird, vor allem dann wenn PKH ohne Anwalt beantragt wird.
 
Wenn du keinen Rechtsanwalt (jeweiligen Fachanwalt) findest, der dich vor Gericht vertritt, pro bono oder für PKH, und wenn das jeweils zuständige Gericht, bspw. Sozialgericht, Amtsgericht, Familiengericht, Finanzgericht, dir PKH wegen "mangelnder Erfolgsaussicht" verwehrt, ist der Rechtsweg verstellt!
 
PKH-Fälle sind bei Anwälten "unbeliebt", da nicht lukrativ.
 
In den Städten Hamburg und Bremen gibt es außerdem keinen Beratungshilfeschein, nur die sogen. ÖRA (Öffentliche Rechtsauskunft), die allerdings nur miserable "Rechtsberatung" macht, aber keine Rechtsvertretung vor Gericht leistet.
 
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Aktualisierung am 16. April 2020
 
Wie verhält es sich mit der Judikatur, mit der Unabhängigkeit, Neutralität von Richtern, mit dem Zugang zu den Gerichten, mit der Möglichkeit, rechtliche Interessen durchsetzen zu können, wenn nachweislich
 
- eine Klassenjustiz besteht: Vor Gericht obsiegt, wer anwaltlich vertreten ist, dies sein, einen Rechtsanwalt finanzieren kann. Dies gilt auch für Verfahren vor den Amtsgerichten (bei denen kein Anwaltszwang besteht).

Ist eine Partei anwaltlich vertreten, die andere, unbemittelte Partei hingegen nicht, weil ihr PKH wegen vorgeblich "mangelnder Erfolgsaussicht" nicht gewährt wurde, so wird stets die anwaltlich vertretene, bemittelte (vermögende) Partei den Rechtsstreit gewinnen.
Richer_innen übergehen hier gerne mal die verfassungsrechtlich zwingend gebotene Rechtsschutzgleichheit, die in zahlreichen BVerfG-Urteilen zwar genannt ist, es setzen sich die Einzelrichter_innen an Fachgerichten jedoch offenbar regelmäßig, systematisch über diese höchstrichterliche Rechtsprechung hinweg - mit genannter Folge: die unbemittelte Partei wird "rechtlich" unterliegen. Garantiert.
 
Mit Rechtsanwälten verhält es sich grundsätzlich so:

Bist du rechtsschutzversichert, fein. Wenn nicht und nicht vermögend, sondern arm: keine Chance.

Für das Bisschen PKH machen es die meisten Anwälte nicht. Pro bono nur sehr, sehr selten.

Du sollst dann üblicherweise eine zusätzliche private Honorarvereinbarung mit dem Anwalt treffen - was du nicht kannst, wenn/weil du unbemittelt bist. Viele Anwälte sagen dann auch nur lapidar, sie hätten derzeit "keine Kapazitäten frei". Du wirst abgewimmelt, abgebügelt - im Regen stehengelassen.

Das bedeutet in der Konsequenz: Wenn du arm und auf PKH angewiesen bist, ist es Glückssache, einen (Fach-) Anwalt für deine Belange zu finden. Du hast somit faktisch keinen Zugang zu den Gerichten, keinen effektiven Rechtsschutz. Als Vermögender hast du dies aber schon und jederzeit. Ergo: keine Rechtsschutzgleichheit. Klassenjustiz.

Daran ändert übrigens auch nichts, dass es beim Amtsgericht keinen Anwaltszwang gibt, denn ist die Gegenseite anwaltlich vertreten, siehst du einfach alt aus - wirst du rechtlich unterliegen! Keine Rechtsschutzgleichheit.

Hinzu kommt, dass Gerichte oft schon PKH nicht bewilligen, wegen vorgeblich mangelnder Erfolgsaussicht. Dann ist dir der Rechtsweg, der Zugang zu den Gerichten, zu effektivem Rechtsschutz von Anfang an komplett verstellt. Gerichte machen das auf diese Weise, weil sie sich so Arbeit vom Hals halten. Keine Erfolgsaussicht. Ende.

- jede/r Richter_in zwangsläufig befangen, zumindest nicht neutral, objektiv ist, dies deshalb nicht sein kann, weil auch jede/r Richter_in ein Mensch ist, d.h. auch erheblich unbewusst beeinflusst in seiner Einordnung, Beurteilung eines Sachverhalts, der Rechtslage und der jeweiligen Parteien etc. durch seine Prägung, Sozialisation, politische Einstellung, persönliche Erfahrung, sein Menschenbild und sogar durch persönliche (physische wie psychische) Befindlichkeiten

- das sogen. Positive Recht ein gewaltiger Bürokratieapparat ist, den zu bewältigen juristischen Laien unmöglich ist.
 
Es gibt so zahlreiche juristische Spitzfindigkeiten und formale Hürden, insbesondere was den Zugang zu bspw. dem Bundesverfassungsgericht oder auch dem Bundesfinanzhof anbetrifft oder auch "nur" die Möglichkeit der Revision und es gibt keine Fehlerkultur in der Justiz, es ist der urteilende Einzelrichter zumindest theoretisch stets nur "seinem Gewissen und dem Gesetz unterworfen", richterliche Fehlentscheidungen (siehe bspw. falsche Würdigung von Tatsachen, das Ignorieren, gänzliche Übergehen von Tatsachen, Beweisen, von rechtserheblichen, substantiierten Vorbringungen einer Partei) haben keine negativen Konsequenzen für die betreffenden Richter_innen (sie haften nicht dafür) und einer Richter_in Rechtsbeugung oder auch nur Befangenheit (Voreingenommensein, Parteilichkeit, Begünstigung einer Partei ...) nachzuweisen, grenzt nahezu an Unmöglichkeit und auch der Einfluss von gleichermaßen nicht neutralen Gutachtern (siehe auch Tendenzgutachten) ist gravierend, so dass in der Zusammenschau all dessen mehr als fraglich ist, was all das noch ansatzweise mit Recht, unabhängiger Rechtsprechung, Rechtsstaatlichkeit oder gar Gerechtigkeit und Ethik zu tun hat.
 
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Aktualisierung am 23. Januar 2019

Grundsatzfragen zum sogenannten Rechtsstaat Deutschland, inklusive Kritik an bestehenden "Missverhältnissen":
 
- wenn es eine nachweisliche Klassenjustiz gibt (siehe bspw. die Änderungen bei PKH, den erschwerten Zugang und auch das vermehrte Ablehnen von PKH aufgrund vorgeblich mangelnder Erfolgsaussicht, siehe, wie multinationale Konzerne bei Steuerbetrug geschont werden, dass jedoch gerade in Steuersachen der einfache Bürger kaum je rechtlich (auf dem Rechtsweg) Erfolg hat und Steuerhinterziehung bei Letzterem intensiv geahndet und bestraft wird, während multinationale Konzerne geschont, geschützt werden)
 
- wenn es demgegenüber Ersatzfreiheitsstrafen gibt und mehrheitlich Menschen durch Gefängnishaft noch zusätzlich dafür bestraft werden, dass sie ohnehin häufig seit ihrer Kindheit bereits "prekäre", sehr belastende, beschwerende Lebensverhältnisse haben
 
- wenn es eine schädigende Exekutive gibt, siehe bspw. zunehmende Polizeigewalt, dass außerdem Ermittlungen gegen Polizisten fast immer eingstellt oder gar nicht erst aufgenommen werden
 
- wenn es institutionellen Rassismus gibt, siehe, wieviele rechtsextremistisch und rassistisch eingestellte Staatsdiener es gibt: Polizisten, Staatsanwälte, Richter, die gerade auch für die AfD kandidieren oder diese wählen und die gegen das Neutralitätsgebot verstoßen, deren je persönliches Menschenbild, politische Einstellung sich jedenfalls - Neutralitätsgebot hin oder her - unzweifelhaft auf auch ihre berufliche Tätigkeit (als Polizist, Staatsanwalt, Richter) auswirkt
 
- wenn es faktisch keine Fehlerkultur in der Justiz gibt
 
- wenn es zuhauf fehlerhafte Gutachten (nicht nur, aber auch bei Gerichten) gibt, weil die Gutachter üblicherweise von ihren Auftraggebern bezahlt werden, daher häufig Gefälligkeits-/ Tendenzgutachten erstellen, also Interessenkonflikten unterliegen und richterliche Urteile auf solchen Gutachten beruhen
 
- wenn Strafanzeigen von Frauen gegen Sexualstraftäter noch immer mehrheitlich im Sande verlaufen, weil auch hier die Ermittlungen fast immer eingestellt werden, auch dann, wenn es Beweise gibt (!), wenn also nach dem Opportunitätsprinzip statt dem Legalitätsprinzip vorgegangen und Täterschutz durch Exekutive und Justiz getätigt wird, damit außerdem sekundäre Viktimisierung der Opfer, die mehrheitlich weiblich sind, während Täter von Sexualgewalt, Vergewaltigung, auch häuslicher Gewalt mehrheitlich Männer sind, siehe #metoo, Femizide ...
 
- wenn Verfassungsbeschwerden mehrheitlich gar nicht erst angenommen werden und es zur Verfassungsbeschwerde so immens hohe Hürden gibt, dass die wenigsten den Weg bis zu Ende, bis zur Verfassungsbeschwerde gehen, insbesondere, wenn sie - aus finanziellen Gründen - keine Rechtsvertretung (keinen Anwalt) haben k ö n n e n, weil ihnen bereits PKH verwehrt wurde, siehe oben
 
- wenn Grundrechte im Rahmen der Agenda 2010, durch Hartz 4, durch permanente Bedarfsunterdeckung, rechtswidrig (!) verhängte, vollzogene und durchlittene Sanktionen, die auch Kinder massiv schädigen, verletzt, übergangen werden
 
- wenn materielle Armut nicht tatsächlich und effektiv sowie zeitnah angemessen und bedürfnisorientiert behoben wird, stattdessen die materiell armen Menschen systematisch nur noch intensiver beschädigt, sukzessive (auf Raten, bürokratisch, hinter verschlossenen Türen) existenziell vernichtet werden - in Verschuldung, Obdachlosigkeit und Krankheit oder auch Suizid getrieben werden und das weltweit
 
- wenn es jahrelang einen NSU in diesem Rechtsstaat geben konnte
 
- wenn der Verfassungsschutz auf dem rechten Auge offensichtlich noch immer "blind" ist
 
- wenn Menschen mit Migrationshintergrund in Polizeigewahrsam d u r c h Polizisten, Staatsdiener, "zu Tode kommen", ermordet und zuvor zumeist misshandelt werden und das durch weisungsgebundene Staatsanwaltschaft(en) und Politik vertuscht zu werden versucht wird, siehe bspw. den Fall von Oury Jalloh
 
dann, so meine ich, darf man durchaus berechtigt die Frage stellen, wie weit her es mit diesem Rechtsstaat ist.
 
Und das sind nur einige wenige Beispiele, siehe weitere wie den cum-ex-Skandal, Beatmungs-WGs, Lobbyismus, Jugendamt, PAG, Stuttgart 21, G20-Treffen, Dieselaffäre, Hambacher Forst ... - zum Zwecke der Information, Transparenz und Dokumentation nachfolgend in zahlreichen Artikeln dargelegt, nachgewiesen.
 
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Entscheidend für die jeweilige Sicht auf den Rechtsstaat, für die Einschätzung des Zustands des Rechtsstaats dürften vor allem die je persönlichen Erfahrungen mit dem "Rechtsstaat" sein und wer aus welchen Gründen positive und wer "negative", beschädigende Erfahrungen mit dem "Rechtsstaat" macht - da sind wir wieder beim Klassenkampf, der Sozialen Frage ... .
 
Denn: Ersatzfreiheitsstrafen sind Armutsstrafen.
 
Wer vermögend und/oder anderweitig privilegiert und/oder "öffentlichkeitswirksam" ist, wird nachweislich weniger (intensiv) rechtsstaatlich bestraft (wenn überhaupt) als jene, die nicht-privilegiert, die nicht vermögend sind.
 
Der Rechtsstaat schont, schützt überdies rechte, weiße/deutsche Männer, insbesondere auch solche Straftäter sexueller und/oder häuslicher Gewalt - n i c h t: die Opfer, die mehrheitlich weiblich sind.
 
Der Rechtsstaat schädigt insbesondere Menschen mit Migrationshintergrund und Menschen, die der sogenannten "Unterschicht" zugehörig sind.
 
Siehe bestehende Zwei-Klassen-Justiz.
 
Und wenn es derart viele Fehlurteile, Justizirrtümer (siehe bspw. entsprechenden Wikipedia-Eintrag) gibt und jahrelang einen NSU geben konnte und über Jahrzehnte Nazis in BKA, BND, Verfassungsschutz, dem Bundesjustizministerium und im Bundestag gab (wohl nach wie vor gibt - siehe AfD, wer für sie kandidiert, wer sie wählt: Richter, Staatsanwälte, Polizisten, also Staatsdiener), dann muss man augenfällig doch sehr naiv oder aber selbst profitierend von bestehenden (politischen) Verhältnissen, Missständen sein, um all das noch unter Rechtsstaatlichkeit subsumieren zu können.
 
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"[...] Einige Juristen, von denen einige selbst als Richter an deutschen Gerichten tätig sind oder waren, sehen die Ursache für Justizirrtümer in Deutschland vor allem im deutschen Justizsystem, wie aus den folgenden Zitaten hervorgeht:
  • Heinrich Gehrke, Vorsitzender Richter am Landgericht Frankfurt am Main:
„Selbstkritik ist sicherlich das, was Richter am wenigsten haben. Es gibt natürlich auch viele Richter, die ihr Amt so verstehen, dass es einfach inakzeptabel ist, das Urteil zu kritisieren.“[13]
  • Thomas Darnstädt, Jurist, Buchautor, seit 1984 Redakteur und Ressortleiter bei Der Spiegel:
„Fehlerkultur gehört nicht zur Justiz, sondern das ganze System der dritten Gewalt besteht aus dem Selbstverständnis, dass man absolut und nicht hinterfragbare Wahrheiten verkündet. Wenn man das infrage stellen würde, dann käme dieses System der Justiz, das abschießende Urteile fällt, in Gefahr. Darauf ruhen sich natürlich alle möglichen Leute aus, die schlichtweg, man muss es so hart sagen, pfuschen.“[13]
„Die Justiz hat etwas zu verbergen. Richter sind meiner Ansicht nach, von dem was sie da machen müssen, systematisch überfordert. Die Hauptarbeit ist rauszukriegen, wer hat was getan. Und das hat man nirgendwo gelernt. Kein Richter hat gelernt, wie man die Wahrheit herauskriegt. Kein Richter hat während seiner Ausbildung etwas über Zeugenvernehmung, über Psychologie, über Soziologie gelernt.“[13]
  • Gerhard Strate, prominenter Strafverteidiger, Spezialist für Wiederaufnahmeverfahren:
„Die Justiz will keine Wiederaufnahmen. Selbst wenn ein Wiederaufnahmegesuch bestens begründet ist, versuchen die mit der Wiederaufnahme befassten Gerichte immer irgendeinen Vorwand zu finden um diese Wiederaufnahme wegzudrücken. Die Justiz verteidigt die Rechtskraft eines einmal gesprochenen Urteils wirklich mit Zähnen und mit Klauen“[13]
  • Fazit der TV-Dokumentation Unschuldig hinter Gittern – weggesperrt und abgehakt am 2. Juni 2015:[13]
„Die häufigsten Gründe für Justizirrtümer: Erfolgsdruck, schlampige einseitige Ermittlungen, Ignoranz und Überforderung von Richtern sowie mangelnde Ausbildung. Und: Fehlende Selbstkritik: Wiederaufnahmeverfahren werden auch deshalb mit allen Mitteln verhindert. Und so wird es auch weiterhin zu Fehlurteilen kommen und in den meisten Fällen dabei bleiben, mit fatalen Folgen für die Opfer.“
  • Egon Schneider, Richter am Oberlandesgericht Köln, danach als Rechtsanwalt tätig:
„Selbst wenn er [der Richter] grobe und gröbste Fehler begeht, ist er für die Folgen nicht verantwortlich. Dafür sorgt § 839 Abs. 2 S. 1 BGB und die schützende weite Auslegung dieser Vorschrift durch die Judikatur.“[14]
„Die deutsche Elendsjustiz nimmt immer schärfere Konturen an. Der Niedergang der Rechtsprechung ist flächendeckend. Was mich persönlich am meisten erschüttert, ist der Mangel an Berufsethik und an fachlicher Scham.“[15]
„Es gibt in der deutschen Justiz zu viele machtbesessene, besserwissende und leider auch unfähige Richter, denen beizukommen offenbar ausgeschlossen ist.“[16]
„Eine crux unseres Rechtswesens ist das völlige Versagen der Dienstaufsicht gegenüber Richtern. Welche Rechtsverletzungen Richter auch immer begehen mögen, ihnen droht kein Tadel.“[17]
  • Wolfgang Nešković, Richter am Bundesgerichtshof:
„Der Tiefschlaf richterlicher Selbstzufriedenheit wird selten gestört. Kritik von Prozessparteien, Anwälten und Politikern prallt an einem Wall gutorganisierter und funktionierender Selbstimmunisierungsmechanismen ab. Die Kritik von Anwälten und Prozessparteien wird regelmäßig als einseitig zurückgewiesen, die von Journalisten mangels Fachkompetenz nicht ernst genommen und die von Politikern als Angriff auf die richterliche Unabhängigkeit denunziert. Es ist ein Phänomen unserer Mediendemokratie, dass ein Berufsstand, der über eine so zentrale politische, soziale und wirtschaftliche Macht verfügt wie die Richterschaft, sich so erfolgreich dem Prüfstand öffentlicher Kritik entzogen hat. Dabei hat die Richterschaft allen Anlass, in eine kritische Auseinandersetzung mit sich selbst einzutreten. Die Rechtsprechung ist schon seit langem konkursreif. Sie ist teuer, nicht kalkulierbar und zeitraubend. Nur noch 30 Prozent der Bevölkerung haben volles Vertrauen zur Justiz. Der Lotteriecharakter der Rechtsprechung, das autoritäre Gehabe, die unverständliche Sprache und die Arroganz vieler Richter(innen) im Umgang mit dem rechtsuchenden Bürger schaffen Misstrauen und Ablehnung.“[18]
  • Rolf Bossi, einer der bekanntesten Strafverteidiger Deutschlands:
„Etwas ist faul im Rechtsstaat Deutschland. Falsche Darstellungen von Zeugenaussagen, Indizien oder gutachterlichen Ausführungen durch die Richter sind ebenso verbreitet wie abenteuerliche Wege der Urteilsfindung. Die Folge sind skandalöse Fehlurteile und Justizopfer, die den Mühlen der Justiz wehrlos ausgeliefert sind, die noch heute von dem Rechtsverständnis der Nazi-Zeit geprägt ist.“[19]
  • Udo Hochschild, Richter am Verwaltungsgericht Dresden hält die Justiz für fremdbestimmt:
„Sie wird von einer anderen Staatsgewalt – der Exekutive – gesteuert, an deren Spitze die Regierung steht. Deren Interesse ist primär auf Machterhalt gerichtet. Dieses sachfremde Interesse stellt eine Gefahr für die Unabhängigkeit der Rechtsprechung dar. Richter sind keine Diener der Macht, sondern Diener des Rechts. Deshalb müssen Richter von Machtinteressen frei organisiert sein. In Deutschland sind sie es nicht.“[20]
  • Gerd Seidel, emeritierter Professor für Öffentliches Recht, führt in einem Artikel für die Zeitschrift Anwaltsblatt einige nach seiner Auffassung skandalöse Gerichtsverfahren und -entscheidungen auf, die wegen der richterlichen Unabhängigkeit ungeahndet blieben. Das Problem des willkürlichen Handelns einiger Richter werde nicht dadurch gemildert, dass zur Korrektur von offensichtlichen Fehlurteilen Rechtsmittel zur Verfügung stehen [...]"
Quelle: Wikipedia - "Justizirrtum"
Zum nachfolgend Zitierten siehe auch richterliche Befangenheit.
Auch ein Richter ist eine Person mit einer Prägung, Sozialisation (durch ein Elternhaus ...), mit einer politischen Meinung und einem Menschenbild.
All das wirkt sich unvermeidlich auf auch seine berufliche Tätigkeit aus - sei dies dem jeweiligen Richter bewusst oder auch gerade nicht.
Gibt es zu Art, Intensität, Umfang und Auswirkungen dieses Faktums wissenschaftliche, unabhängige, fundierte Evaluation? Warum nicht?
 
"[...] Das Entstehen einer psychischen und sozialen Abhängigkeit von Richtern wird in anderen Ländern gesehen und vermieden durch einen Staatsaufbau, der Beeinflussungen der Richter durch die Regierung von vornherein unmöglich macht (vgl. oben Bild B).
 
In Deutschland sieht man das anders. Hier wird an den Juristischen Fakultäten, in der Politischen Bildung, in den Medien mehrheitlich – stillschweigend – vermutet, dass die richterliche Unabhängigkeit durch die Integration der Justiz in die Exekutive (Bild D) nicht gefährdet sei. Die psychosoziale Wirklichkeit bleibt außen vor.
 
Aus dem Munde eines Juristen ist dies nichts anderes als die beschwichtigende Unterstellung eines tatsächlichen Sachverhalts, zu dessen Beurteilung er nicht ausgebildet ist.
 
Die rechtswissenschaftliche Ausbildung qualifiziert nicht zu naturwissenschaftlichen oder gesellschaftswissenschaftlichen Aussagen von Relevanz. Das konkrete Ausmaß einer Gefährdung der inneren Unabhängigkeit von Richtern durch eine vorhandene Staatsstruktur ist keine Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage. Hier geht es um reale Menschen in einem Abhängigkeitsverhältnis und um psychosoziale Verhaltensmuster. Es geht um psychologische, neurobiologische und soziologische Fragestellungen: Verwandeln sich Menschen durch die Aushändigung eines Blatts Papier (Richterernennungsurkunde) in Wesen, auf welche die allgemeinen Gesetze der menschlichen Psychologie nicht mehr zutreffen? [...]
 
Eine fachwissenschaftlich (sozialpsychologisch, soziologisch) qualifizierte Widerlegung des dem Gewaltenteilungsprinzip zu Grunde liegenden Befundes Montesquieus über die Natur des Menschen im Umgang mit Macht ist nicht bekannt. Eine qualifizierte Erforschung des realen Ausmaßes der Gefahren für die richterliche Unabhängigkeit durch die Personalhoheit von Regierungen über die Richter findet nicht statt.
 
So gehen in Deutschland Politische Bildung und Medien – fehlgeleitet durch die Autorität und das Schweigen der Rechtswissenschaft – in großer Mehrheit davon aus, dass die Dienstaufsicht und die Beförderungshoheit über die Richter durch ein Regierungsmitglied, dass überhaupt die Integration der Judikative in die Exekutive (Bilder C und D) keine Probleme aufwerfe. Das Ignorieren von Wirklichkeit indes hat in Teilen der deutschen Rechtswissenschaft Methode:
 
Viele deutsche Staatsrechtslehrer verstehen das positive Recht als einen autonomen Kosmos von geltenden Normen, der von einer als nicht-empirische Disziplin aufgefassten reinen Jurisprudenz kognitiv erfasst werden soll. Dabei unterwerfen sie sich einem Offenbarungsmodell der Erkenntnis, dem zufolge es darauf ankommt, die Wahrheit aus den Verlautbarungen von Instanzen zu entnehmen, die mit unbezweifelbarer Autorität für die Lösung der betreffenden Probleme ausgestattet sind.¹ Die Autoritäten suchen und finden sie in ihren eigenen Reihen.
 
Traditionelle deutsche Staatsrechtswissenschaftler arbeiten empiriefrei. Sie nehmen keine gutachterliche Hilfe der Human- und Gesellschaftswissenschaften in Anspruch. Statt dessen rechtfertigen sie ihre Schlussfolgerungen durch wechselseitige Bezugnahmen auf ihre theoretischen Schriften. Die unter ihnen „herrschende Meinung“ dient in der juristischen Ausbildung und vielfach auch in Rechtsprechung und Politik als Wahrheitssurrogat.
 
Die vorherrschende Meinung in Deutschland (Rechtswissenschaft, Politische Bildung, Medien) geht davon aus, dass in dem speziellen Verhältnis zwischen Regierungen und Richtern allgemeingültige Erkenntnisse über die menschliche Natur keine Geltung haben. Aber endet die menschliche Fehlbarkeit eigens bei Übergabe einer Richterernennungsurkunde?"
 
Quelle des zitierten Textes: gewaltenteilung.de - "Das Problem", farbliche Hervorhebungen habe ich vorgenommen.
update 14. Oktober 2021
 
So geht Gewaltenteilung in Deutschland:

"[...] Das BVerfG selbst verteidigt das Dinner auf seiner Internetseite als eine "seit vielen Jahren bestehende Tradition". Den ersten Befangenheitsantrag gegen Mitglieder des Zweiten Senats hatte es mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, dass das Verhältnis der obersten Verfassungsorgane – auch jenseits der eigentlichen Ausübung ihrer jeweiligen Kompetenzen – auf gegenseitige Achtung, Rücksichtnahme und Kooperation angelegt sei. Die regelmäßigen Treffen des BVerfG mit der Bundesregierung zum Gedanken- und Erfahrungsaustausch seien im Sinne eines "Dialogs der Staatsorgane" Ausdruck dieses Interorganrespekts." [...]
 
Sie beträfen abstrakte und zeitlose Fragestellungen, die sich in den vergangenen Jahrzehnten auch in zahlreichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts niedergeschlagen hätten. [...]
 
Harbarth sah sich schon vor seiner Ernennung zum Gerichtspräsidenten Vorwürfen wegen fehlender Unabhängigkeit ausgesetzt. Er saß über mehrere Legislaturperioden für die CDU im Bundestag. Somit urteilt er nun in seiner Funktion als Richter auch über Gesetze, die er selbst mit auf den Weg gebracht hat. [...]"
 
 
Farbliche Hervorhebungen - der überdeutlich manipulativ euphemisierten Stellen - habe ich vorgenommen.
"[...] Richter rücken selten ab, wenn einer ihre Objektivität in Frage stellt -nicht einmal fünf Prozent der Ablehnungsgesuche, so die Auswertung westdeutscher Gerichtsverfahren, haben Erfolg. Amtsrichter besonders fühlen sich unanfechtbar.

Selbst nach Kraftausdrücken oder Machtbeweisen, die vom Angeklagten oder einer Prozeßpartei moniert werden, verhandeln sie unbeirrt weiter. Im Bezirk des Landgerichts Köln etwa, das ergab die Untersuchung eines Zeitraums von zehn Jahren, kam durchschnittlich nur einer von 25 Anträgen durch.

Wohl nichts fällt dem deutschen Richter schwerer, als über seine eigene Urteilsfähigkeit zu urteilen. Gespalten ist sein Verhältnis zu seiner Unbefangenheit, je nachdem ob ihm Zweifel selbst kommen oder von außen vorgehalten werden. "In der Frage, ob er selbst befangen ist", beschreibt der Frankfurter Rechtsanwalt Rainer Hamm den inneren Zustand, "ist ein Richter sicherlich befangen." [...]
 
Die Bereitschaft zum Rückzug schwindet noch, seit Anwälte die Richter mit einer Flut von Ablehnungsanträgen überziehen. Der Verdacht, dem Verteidiger gehe es mehr um Prozeßverschleppung und eigenes Prestige, weckt Trotz bei Richtern.
 
Das bindet. Kaum einmal korrigierten Richter ihre Kollegen, nur 1,3 Prozent der Revisionen beim BGH, die auf Befangenheit gestützt sind, gehen durch. Es werde ihnen, verteidigen sich einige aus der Zunft, schon genug Selbstdisziplin abverlangt. Der Richter habe, da heißt es sich zusammennehmen, "ohne Ansehen der Person nur auf Grund der sachlichen Gegebenheiten des Falls und ausschließlich nach Gesetz und Recht zu entscheiden".
 
Um nicht in den Verdacht der Parteilichkeit zu geraten, muß er, wie es der Kölner Oberlandesrichter Egon S.39 Schneider sieht, streng genommen auch auf die "paralinguistischen Phänomene" achten, auf "Tonfall, Pausen, Körperhaltung". Rundum gesehen, ist laut Schneider dann "jeder Richter" befangen, "vorurteilsbehaftet, weil er ein Mensch ist".

Bei kniffligen Rechtsfragen hat der Richter, das ist die Grundübung, zunächst ins Gesetz zu schauen. Dort steht in Paragraph 24 der Strafprozeßordnung: "Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen."
Das Bundesverfassungsgericht hat dazu eine Deutung gegeben: Es komme weder darauf an, ob sich der Richter "selbst für befangen hält, noch darauf, ob er für etwaige Zweifel an seiner Unbefangenheit Verständnis aufbringt". Entscheidend sei "ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln". [...]
 
Kaum ein Richter betreibt denn auch solche Akrobatik. In der Praxis wird fast jede Ablehnung erst mal schlicht als Angriff auf die "Funktionsfähigkeit des Justizapparates" gesehen, wie der Justizautor Ludwig Bendix beobachtete, oder auf die "heilige rationalistische Überlieferung des unparteilichen Richters".
Das rechtfertigt vieles. Fälle richterlicher Äußerungen und Ausbrüche, die nach eigener Würdigung keine Befangenheit begründeten, sammelte der Jurist Ulrich Horn im Bezirk des Landgerichts Köln -- von 161 Anträgen, die in zehn Jahren gegen Amtsrichter gestellt wurden, gingen 154 ins Leere. [...]
 
Die verhärteten Positionen zwischen den Beteiligten mögen den aufsehenerregenden Strafprozeß prägen. Auf der unteren Sprosse der Justiz aber, beim Amtsgericht oder kleinen Landgericht, herrscht, wenn um die Befangenheit gerangelt wird, ein besonderer Typ des Richters.
Dort sitzt vielfach der "unreflektierte Richter", wie ihn OLG-Präsident Wassermann beschreibt, "der sich seiner Abhängigkeiten nicht bewußt ist" und dann "um so leichter das Opfer verborgener Neigungen und Abneigungen" wird. Das macht dann "die naive Befangenheit" aus, urteilt Wassermann, sie ist "der größte Übelstand".

Gerade diese Spezies neigt dazu, die Ursache der Befangenheitsanträge ausschließlich in kämpferischen Neigungen der Delinquenten oder deren Anwälte zu sehen. Doch mehr als die Hälfte der Gesuche, ermittelte Horn, ist "weder taktisch noch querulativ motiviert". Und hat der Bürger keinen Anwalt zur Seite, wird der Ton um so rüder. Wie "unmündige Ignoranten" werden sie abgefertigt, beobachtete der Justizkritiker. [...]"
 
Quelle: spiegel.de - "Wann ist ein Richter befangen?"
update 11. Februar 2021
 
Mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Justiz hatte ich in meinem bisherigen Leben relativ wenig Kontakt (naja: Sozialgericht, Amts- und Landgericht, Finanzgericht, Familiengericht, BVerfG, davor auch Polizei und StA), aber w a s ich damit erfahren habe, ist in diesem (oben verlinkten) Vortrag von Strafverteidiger Prof. Dr. Ulrich Sommer präzise beschrieben und analysiert.
 
Im Folgenden zitiere ich einige seiner für mich besonders relevanten Äußerungen, die - auch meinen persönlichen Erfahrungen entsprechend - nicht nur auf Strafsachen, Strafverfahren zutreffen, sondern gleichermaßen auf zivilrechtliche.
 
"Die Vorstellungswelt der Polizei beherrscht nicht nur das Aktenmaterial."
(ab ca. Minute 13:05)
 
"Die Polizei weiß darum und nutzt ihren vertieft weiteren Einfluss."
 
"Die Rolle der Staatsanwaltschaft ist schon hinreichend damit beschrieben, dass sie sich meist damit begnügt, die polizeiliche Sichtweise in juristische Keilschrift der Anklageschrift zu transkribieren."
(ab ca. Min. 16:27)
 
"Die Rechtsprechung des BGH zur Vorbefassung von Richtern und das dort skizzierte richterliche Menschenbild ist angesichts fixierter wissenschaftlicher Erkenntnisse (...) an Parteilichkeit kaum noch zu überbieten."
(ab ca. Min. 30:47)
 
"Ziel des Verfahrens ist die richterliche Überzeugungsbildung und nicht die objektive Wahrheit."
 
Siehe auch seine Äußerungen zur Beweiswürdigung.
 
update 02.07.2020
 
Häusliche Gewalt, Vergewaltigung in Beziehung, Ehe, Sorgerecht ...
 
Richter haben also kaum bis keine - unabdingbar erforderlichen - psychologischen Kenntnisse, Aus-, Fortbildung und treffen auf solcher Basis dennoch schwerwiegende bis massiv beschädigende (Fehl-) Urteile? - Fassungslosigkeit mal wieder bei der naiven Else.
 
Zugleich kann ich das aus eigener Erfahrung ja leider nur bestätigen: Siehe rechtswidrigen Sorgerechtsentzug bei meinem damals 16-jährigen Sohn (Familiengericht) und Zivilrechtsstreit mit letztem Ex (der btw nicht biologischer und/oder sozialer Vater meiner beiden Kinder ist) wegen vorgeblicher Verleumdung, Zitat Gericht: "Schmähung" und tatsächlicher psychischer und Sexualgewalt, Vergewaltigung, die Amts- und Landgericht Hamburg völlig übergingen. Aus bekannten Gründen.
Rechtsstaat Deutschland.
 
Und wer jetzt laut "Gutachter" ruft - siehe den Filz um eben solche: Tendenzgutachten (Gefälligkeitsgutachten), die fehlende Unabhängigkeit von Gutachtern. Im Übrigen sind Gutachter nicht in jeden Gerichtsprozess involviert.
 
"[...] Schon 2016 hatte der Bundestag beschlossen, die Regierung solle ein Gesetz vorlegen, dass Familienrichter besser qualifiziert werden müssen. Die Bundesregierung wurde beauftragt, ein neues Gesetz auszuarbeiten [bundestag.de]. Passiert ist seitdem nichts. Das Bundesjustizministerium bestätigt zwar gegenüber rbb24 Recherche, dass Familienrichter Kenntnisse im Umgangsrecht, der Kinder- und Jugendhilfe sowie in der Psychologie und Pädagogik benötigen.
 
Auf die Frage, wie die Regierung dies gewährleisten will, heißt es aus der Pressestelle, dass die Richter und Richterinnen sich ja freiwillig weiterbilden könnten und dies auch täten. Schließlich würden Schulungen zu "Partnerschaftsgewalt und Gewalt in der Familie […] regelmäßig von der Deutschen Richterakademie […] angeboten.“ Und auch wahrgenommen. Doch eine Nachfrage vor Ort ergibt ein anderes Bild: Die bundesdeutschen Richterakademien seien ausgelastet und das Thema Familienrecht belege nur einen Anteil von 10 Prozent. Auch würde es keine Freistellung für die Fortbildung geben. Nach einer Woche Fortbildung erwartet die Richter dann ein riesiger Aktenberg.
 
Große Koalition zieht nicht mit
Auch im Koalitionsvertrag von SPD und CDU wird die Qualifikation der Richterinnen und Richter als Regierungsziel festgehalten. Doch das Bundesjustizministerium setzte den Beschluss bis dato nicht um. Die Bundestagsabgeordnete Katja Keul von Bündnis90/Die Grünen setzt sich seit Jahren für eine Gesetzesänderung ein und hoffte auf den Koalitionsvertrag.
Doch als das Thema unlängst im Rechtsausschuss behandelt wurde, war es vorbei mit der Hoffnung: Die Unionsparteien und die SPD machten deutlich, dass sie weiterhin nichts tun werden. [...]"
 
https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2020/05/bundestag-debatte-qualifizierung-famlilienrichter.html
"Es ist nur so ein Gedanke. Angenommen, Sozialverbände hätten eine Gesetzeslücke entdeckt. Hartz-IV-Empfänger könnten dank des Kniffs zum Jahreswechsel zwischen Jobcentern hin- und herwechseln und auf diese Weise einen netten Reibach machen. Auf Kosten des Steuerzahlers, versteht sich.
 
Welch öffentlicher Aufschrei, wenn dieser Trick aufgeflogen wäre! Was für ein Skandal, wenn Diakonie, Caritas und Arbeiterwohlfahrt als Trickser entlarvt worden wären.
Im Nu wäre die Gesetzeslücke geschlossen, wie das Beispiel von „Florida-Rolf“ zeigt. Der ließ es sich einst mit seiner deutschen Sozialhilfe in Miami Beach gutgehen. Überraschend flugs hat ihm der Gesetzgeber den Geldhahn abgedreht.
 
Es geht auch anders. Langsamer. Das zeigen die raffinierten Cum-Ex-Geschäfte deutscher Banken mit ihrer reichen Kundschaft. Über viele Jahre liefen diese Aktien-Deals zur beiderseitigen Geldvermehrung. Einmal gezahlte Kapitalertragssteuern erstattete das Finanzamt mehrfach zurück. Der Fiskus drückte beide Augen zu – und zahlte. Der Schaden wird auf über zehn Milliarden Euro geschätzt.
 
Selbst wenn alles legal gewesen wäre, wie die Banken treuherzig versichern. Es ist eine Menge Einfalt, Gier oder kriminelle Energie vonnöten, um nicht zu kapieren, dass so ein Geschäft sittenwidrig ist - ja, sein muss! Oder kämen Sie auf die Idee, morgens beim SB-Bäcker eine Brezel zu bezahlen, sich aber gleich eine ganze Handvoll in die Tüte zu packen?
 
Die Mehrheit im Untersuchungsausschuss des Bundestages will dennoch die politisch Verantwortlichen von sämtlicher Verantwortung freisprechen. Motto: „Dumm gelaufen ...“ Stimmt. Und halt blöd angestellt, wenn ein Bundesfinanzminister ausgerechnet die Bankenlobby mit der Schließung der entdeckten Gesetzeslücke beauftragt. Aber die Große Koalition möchte eben weder einem früheren SPD- noch dem aktuellen CDU-Finanzminister so kurz vor den Wahlen am Karren flicken. [...]"
 
Quelle: zvw.de - "Nur so ein Gedanke", ein "Rundumschlag" von Martin Winterling.
update 12.06.2020
 
Zum Beitrag des dlf vom 11.06.2020 - "Vom Widerspruch bis zum Sozialgericht: Der Hürdenlauf zu den Sozialleistungen"
 
Ja, beim VdK und SoVD musst du Mitglied sein (den Beitrag zahlen können), um Rechtsberatung zu erhalten.
 
Rechtsvertretung ist nochmal was anderes, macht bspw. die ÖRA in Hamburg grundsätzlich nicht, hier gibt es keinen Beratungshilfeschein, ÖRAs "Rechtsberatung" ist shit.
 
Bei den Sozialverbänden musst du dann neben dem Mitgliedsbeitrag zusätzlich weitere "Einzelgebühren" zahlen, bspw., wenn ein dort tätiger Anwalt Schriftsätze anfertigt etc. - kostet dann alles jeweils nochmal extra. Total sozial und erschwinglich für materiell arme Menschen.
 
Faktisch sieht das so aus, dass du bei Widersprüchen (Jobcenter) und Klagen (vorm Sozialgericht, aber auch vor Amts-, Land-, Finanzgerichten) ohne Rechtsberatung/Rechtsvertretung immer rechtlich unterliegst.
 
Und dass Unbemittelte unterliegen, weil sie keinen finanziellen Zugang zu Rechtsberatung u. -vertretung haben: können. Siehe auch PKH-Verwehrung wegen vorgeblich mangelnder Erfolgsaussicht.

Wer das Geld für Anwalt hat, obsiegt. Klassenjustiz. Regierungspolitik, Rechtsstaat.
 
"Kompetenzgefälle" nennt es der Richter hier, das ist: fehlende, dabei verfassungsrechtlich zwingend vorgeschriebene "Waffen-", Rechtsschutzgleichheit: wenn eine Partei anwaltlich vertreten ist, die andere nicht, w e i l die nicht vertretene Partei unbemittelt, arm ist.
 
Weiterhin sagt der Richter, es gäbe hier kein systematisches Vorgehen seitens der Behörden und Jobcenter. Seltsam, wo es doch offensichtlich ist - siehe zahlreiche rechtswidrige Bescheide. Sind die Sachbearbeiter also nur alle zu blöde, uninformiert, unqualifiziert?
 
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"[...] 1. Menschenwürde, Art. 1 GG
 
Es kann als zutreffender verfassungsrechtlicher Ansatzpunkt des Rechtsinstituts der Prozesskostenhilfe die Menschenwürdegarantie des Art. 1 GG gesehen werden.
 
2. Gleichheitssatz, Art. 3 I GG
Vor allem das Bundesverfassungsgericht hat sich in seiner Rechtsprechung wiederholt auf den Gleichheitssatz als verfassungsrechtlichen Standort des Prozesskostenhilferechts berufen.[3]
Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass das Rechtsstaatsprinzip die eigenmächtige gewaltsame Durchsetzung von Rechten grundsätzlich verbietet. „Es ist ein zentraler Aspekt der Rechtsstaatlichkeit, die eigenmächtig-gewaltsame Durchsetzung von Rechtsansprüchen zu verwehren. Die Parteien werden auf den Weg vor die Gerichte verwiesen.[4]
 
3. Rechtsweggarantie, Art. 19 IV GG
Der ZPO-Kommentar von Baumbach/Lauterbach sieht die Rechtsweggarantie als den verfassungsrechtlichen Standort des Prozesskostenhilferechts.[5]
 
4. Sozialstaatsprinzip, Art. 20 I GG
Vereinzelt finden sich in der Rechtsprechung auch Hinweise auf das Sozialstaatsprinzip als verfassungsrechtlichen Standort des Prozesskostenhilferechts.[6]
 
5. Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG
In mehreren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wird auch das Rechtsstaatsprinzip als verfassungsrechtlicher Standort des Prozesskostenhilferechts genannt.[7]
 
6. Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 I GG
Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Prozesskostenhilfe wird vereinzelt auch direkt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 I GG, abgeleitet.[8]
 
Es stellt sich die Frage, inwieweit das geltende Prozesskosten-/Beratungshilferecht mit diesem Grundrecht vereinbar ist.
 
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als die verfassungsrechtliche Garantie für eine umfassende prozessuale Mitwirkung des einzelnen Bürgers am gerichtlichen Verfahren ist als Verfassungsgrundrecht für das gesamte Prozessrecht und die gerichtliche Verfahrenspraxis von außerordentlich großer Bedeutung.
 
Es ist deshalb nur konsequent, dass auch das Prozesskosten-/Beratungshilferecht verfassungsrechtlich unmittelbar aus Art.103 I GG abgeleitet wird.
 
Im Prozesskostenhilferecht ist bedenklich, das eine Bewilligung nicht nur von der wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Antragstellers, sondern darüber hinaus von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht wird. Im Einzelnen geht es um die Frage, ob es mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 I GG, vereinbar ist, dem rechtsuchenden Bürger, der selbst die Kosten für einen zu führenden Prozess nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu verwehren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, vgl. § 114 ZPO.
 
II. Diskussion einiger dieser Ansätze
Bereits in der Begründung zum Armenrecht der ZPO wurde ausgeführt[9], dass die Prozesskostenhilfe aus der Notwendigkeit gleichen Rechtsschutzes für arm und reich folgt. Wenn der Staat den Zugang zu den Gerichten schon mit erheblichen finanziellen Anforderungen verbindet, wie dies durch Gerichtskostenvorschriften, Anwaltszwang etc. geschieht, dann muss er auch durch besondere Regeln zugunsten unbemittelter Personen dafür sorgen, dass auch diese Personen ihre materiellen Rechte durchsetzen können.[10] Die Prozesskostenhilfe erweist sich damit als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung.
 
Versteht man Prozesskostenhilfe als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung, dann wird eine entsprechende gesetzliche Regelung zwar in erster Linie durch das Prinzip des sozialen Rechtsstaates gefordert. Dabei ist aber der Akzent nicht allein auf die sozialstaatliche, sondern auch und vor allem auf die rechtsstaatliche Komponente zu legen und die Prozesskostenhilfe an den verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien zu messen.[11]
 
So gesehen vermag die Ausgangslage des Bundesverfassungsgerichts, man müsse eine weitgehende Angleichung der Situation des Bemittelten und des Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes verlangen (Prinzip der Rechtsschutzgleichheit), nicht voll zu befriedigen, da sie die Bedeutung des Rechtsstaatsprinzips und der Rechtsschutzgewährung vernachlässigt.
 
Eine dominierende Zuordnung zum Sozialstaatsprinzip birgt die Gefahr in sich, Einschränkungen der Prozesskostenhilfe in allzu weitem Umfang zu tolerieren, soweit sie nur sachlich begründet sind. Der allgemeine Gleichheitssatz, Art. 3 I GG, verstanden als Willkürverbot, vermag daran allein kaum etwas zu ändern. [...]"
 
 
Farbliche Hervorhebungen habe ich vorgenommen.
 
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27. Oktober 2018
 
Wie häufig wird Prozesskostenhilfe eigentlich wegen vorgeblich mangelnder Erfolgsaussicht versagt, verwehrt, von Richtern per Beschluss abgelehnt und den PKH Beantragthabenden damit der Rechtsweg vollständig verstellt, abgeschnitten, der Rechtsschutz entzogen?
 
Dies im Übrigen auch deshalb, weil sie ohne PKH-Bewilligung bspw. in Verfahren vor Amtsgerichten (ohne Anwaltszwang) keine Beiordnung eines Anwalts gemäß §121 Abs. 2 ZPO erhalten bzw. beantragen können, obgleich die Gegenseite anwaltlich vertreten ist; mit der Folge, dass keine Rechtsschutzgleichheit (keine sogenannte "Waffengleichheit") besteht, die nicht anwaltlich vertretene, unbemittelte (mittellose) Partei somit zwangsläufig immer unterliegt, weil sie - im Gegensatz zum Gegner - keinen Anwalt hat.
 
Und das, obgleich die Angleichung der Situation zwischen bemittelter (vermögender) und unbemittelter (materiell armer) Partei verfassungsrechtlich (Grundgesetz Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3) zwingend geboten ist, d.h. vorgenommen, rechtlich gewährleistet sein muss, siehe die Pflicht des Gerichts zur Gleichbehandlung der Parteien sowie das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK) .

Wievielen "unbemittelten" Menschen wird der Rechtsweg also durch Gerichte/Richter unrechtmäßig, dabei absichtsvoll, vorsätzlich abgeschnitten, der Rechtsschutz verwehrt?

Und wieviele der hiervon Betroffenen, Beschädigten (denn s i e bekommen - als unterliegende Partei - durch das Gericht üblicherweise die gesamten Verfahrenskosten auferlegt ...) ziehen durch alle Instanzen bis vor das Bundesverfassungsgericht bzw. wieviele tun das wohl mehrheitlich gerade nicht, weil es sie zu viel Kraft, Nerven, Geld, Zeit kostet, sie es sich nicht zutrauen, da ihnen die erforderlichen juristischen Kenntnisse und ein Rechtsbeistand fehlen, ihnen außerdem auch hier zu viele Steine vorab in den Weg gelegt, rechtliche Hürden aufgestellt werden?

In der Zusammenschau:

Wieviele "unbemittele" (materiell arme) Menschen kommen also allein deshalb schon nicht zu ihrem (gesetzlichen) Recht, w e i l sie materiell arm sind, weil sie offenbar als Menschen zweiter bzw. dritter Klasse gelten, die "man" - Staat, Justiz, auch Exekutive (Polizei, Staatsanwaltschaften, diverse Behörden), Gesetzgeber, Regierung - offenbar getrost noch zusätzlich belasten, beschädigen und letztlich damit vernichten kann, d a r f: im deutschen Rechtsstaat?

Wieviele Richter tätigen demnach wie häufig das Folgende:

- Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör
- Verstoß gegen das Willkürverbot
- Verstoß gegen das Gebot der Fairness und Gleichbehandlung
 
?
 
Gibt es hierzu irgendwelche Untersuchungen, Zahlen, Daten? Wenn nein, warum nicht?

Denn anders erklärt sich zumindest mir diese systematische Vorgehens-, Handlungsweise, diese strukturelle Gewalt nicht.

Man muss dazu wissen, dass die PKH-Ablehnung wegen (vermeintlich, vorgeblich) mangelnder Erfolgsaussicht in wohl der Mehrzahl der Fälle verfassungswidrig ist - siehe entsprechend zahlreiche, bereits vorhandene Beschlüsse (Urteile) des Bundesverfassungsgerichts hierzu; diese dürften jedoch nur die Spitze des Eisbergs darstellen.
 
Siehe bspw. diese (es gibt noch zahlreiche weitere BVerfG-Beschlüsse zur PKH-Ablehnung):

1 BvR 1450/00, 1 BvR 1998/02, 1 BvR 1152/02, 1 BvR 439/08, 1 BvR 274/12, 1 BvR 2507/16
 
Ganz besonders schlechte Erfolgsaussichten haben im Übrigen auch all jene Unbemittelten und Durschnittsverdiener, die vor Finanzgerichten in Steuersachen klagen. Warum das wohl so ist ... . ;)
 
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Rechtsstaat, (direkte vs. repräsentative) Demokratie, Verfassung, Widerstand

Das hier halte ich für dringend beachtenswert:
 
"[...] „Viele Protestbewegungen subsumieren sowohl ihr Selbstverständnis dem feudalständischen Institut des Widerstandsrechts als auch ihre Praxis der herrschenden justizstaatlichen Doktrin. Indem ihre symbolischen Regelverstöße eine gerichtliche Klärung der Rechtslage beabsichtigen, bilden ihre Aktionsformen nicht auslösende Momente eines demokratischen Willensbildungsprozesses, der zu einer generellen Gesetzesänderung führte, sondern erschöpft sich darin, den »Rechtsweg« einzuleiten. Damit wird nicht nur die Idee, daß ausschließlich demokratisch gesetztes Recht legitim sei, verabschiedet und die Initiative der Rechtsentwicklung in einem schlichten Sinne an die Gerichte zurückgegeben. Diese erneute Annäherung an mittelalterliche Rechtsverhältnisse gewinnt unter gegenwärtigen gesellschaftlichen Bedingungen eine neue Dimension. […] Der Prozeß der Refeudalisierung, der bereits in der Abwanderung der Politik aus den klassischen Zentren in die unkontrollierte mächtige Subpolitiken in Ökonomie, Technik und Wissenschaft liegt, wird durch die Favorisierung der Justiz als dezentraler und bloß reaktiver Schlichtungsinstanz noch verschärft.“
 
– Ingeborg Maus: Zur Aufklärung der Demokratietheorie 1994
 
[...] „Das Bundesverfassungsgericht, das vom Grundgesetz als »Hüter« der geschriebenen Verfassung eingesetzt war, usurpiert in der freizügigen Auslegung einer »Verfassung«, deren Inhalt es selber durch seine Entscheidungen je nach Sachlage stets neu bestimmt, die verfassungsgebende Gewalt des Volkes, ohne dass ein Verfassungsgesetz zustande käme. Auf diese Weise verschwinden auch die rechtsfreien Räume der Bürger, die nur durch präzise Gesetzesbestimmungen ausgegrenzt werden können, während die gesetzgebende Souveränität des Volkes in der Selbstprogrammierung der Apparate verschwindet.
 
– Ingeborg Maus: Vom Rechtsstaat zum Verfassungsstaat 2004"
 
Quelle: Wikipedia - "Ingeborg Maus", farbliche Hervorhebungen habe ich vorgenommen.
"[...] In Westdeutschland führte die Verzahnung staatlicher Funktionen und Institutionen mit Parteistrukturen nach 1945 dazu, dass ehemalige SS-Mitglieder ihre früheren staatlichen Funktionen an anderer Stelle wieder ausüben konnten. Zu nennen sind hier Richter, Staatsanwälte, Polizisten, Ärzte, Lehrer, Offiziere, Beamte, usw. Ihr Fachwissen war für den Aufbau der Bundesrepublik so wichtig, dass ihre Tätigkeit für den Nationalsozialismus nach 1945 bewusst ausgeblendet wurde. Wieder in Funktion, stellten sie sich gegenseitig Persilscheine aus, ließen belastende Dokumente verschwinden und beugten Recht und Gesetz zu ihrem Vorteil. Infiziert und durchdrungen von der zwischen 1933 und 1945 herrschenden Ideologie und Moral, hat diese Elite nachfolgende Generationen wesentlich geprägt. [...]

Als „Entnazifizierungsschlussgesetz“ wird mitunter das am 10. April 1951 vom 1. Deutschen Bundestag bei nur zwei Enthaltungen verabschiedete[25], am 13. Mai 1951 verkündete und rückwirkend zum 1. April in Kraft getretene „Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen“ (das so genannte 131er-Gesetz) verabschiedet (BGBl. I S. 307). Dieses Gesetz sicherte nun mit Ausnahme der Gruppen 1 (Hauptschuldige) und 2 (Belastete) die Rückkehr in den öffentlichen Dienst ab. [...]

Vergleichbare Gesetze wurden auch auf Landesebene beschlossen, so z. B. in Schleswig-Holstein das „Gesetz zur Beendigung der Entnazifizierung“, das am 14. März 1951 mit einer breiten Mehrheit aus allen Parteien angenommen wurde. Die Entnazifizierung fand damit auf Länder- und Bundesebene ihr endgültiges Aus und dies wurde von vielen in der Bevölkerung widerspruchslos akzeptiert. [...]

Im Zusammenhang mit der Terrorgruppe Nationalsozialistischer Untergrund wies eine Gruppe „Aktion Entnazifizieren“ außerdem auf die unklare Rolle der Verfassungsschutz-Behörden im Zusammenhang mit der rechtsextremen Mordserie hin und projizierte die Forderung „Entnazifizieren“ an das Innenministerium und das Kanzleramt. [...]"
 
Quelle: Wikipedia - "Entnazifizierung", farbliche Hervorhebung haben ich vorgenommen.
Und da wundert man sich, dass Menschen "Zweifel" an der Rechtsstaatlichkeit Deutschlands haben - dass sie Kritik gegen die Exekutive vorbringen. - Bitteschön:
 
"[...] Es war nicht nur ein juristischer, sondern auch ein ideologischer Streit, der da ausgefochten wurde. Der Richter Jens Maier, der vor knapp einem Jahr der NPD recht gab, ist seit 2013 bei der Alternative für Deutschland (AfD) aktiv. Grundsätzlich ist es nicht ungewöhnlich, dass sich Richter in Parteien engagieren. Der Verdacht lag jedoch nahe, dass die umstrittene Entscheidung gegen Steffen Kailitz politisch motiviert war. [...]

Die Personalie Jens Maier ist mittlerweile zum Problemfall für das Landgericht Dresden geworden. Mitte Januar 2017 hielt er im Dresdner Ballhaus Watzke eine denkwürdige Rede: "Ich erkläre hiermit diesen Schuldkult für endgültig beendet", sagte er mit Blick auf die geschichtliche Aufarbeitung des Holocausts. Weiter versprach er, die AfD werde kämpfen gegen "die Herstellung von Mischvölkern, um die nationalen Identitäten auszulöschen". Die Staatsanwaltschaft Dresden ermittelte daraufhin wegen Volksverhetzung. Das Verfahren wurde eingestellt.

Maier soll Sympathien für den Amokläufer Breivik gezeigt haben
Selbst in der eigenen Partei ist Maier einigen zu radikal. Die Bundes- und sächsische Landessprecherin Frauke Petry strengte ein Parteiausschlussverfahren gegen ihn an. Gleichzeitig hieß es aus dem Landesvorstand, man sei davon überzeugt, dass es nicht zu weiteren Vorfällen kommt. Doch die Hoffnung hat sich offenbar nicht erfüllt. Mehreren Berichten zufolge soll Maier während eines Wahlkampfauftritts Sympathien für den norwegischen Rechtsextremisten und Amokläufer Anders Breivik gezeigt haben. Ein Mitglied des Landesvorstands zeigte sich entsetzt über die Äußerungen Maiers, der mittlerweile für den Bundestag kandidiert. [...]"
 
Quelle: sueddeutsche.de - "NPD gegen Wissenschaftler, letzte Runde"; farbliche Hervorhebungen habe ich vorgenommen.
Grundgesetz
 
Wie verhält es sich eigentlich mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 GG - Menschenwürdegrundsatz - im Zusammenhang mit Prostitution - sogenannter "Sexarbeit", die sie faktisch aus Gründen generell nicht ist, ebensowenig auf tatsächlicher Freiwilligkeit und sexueller Einvernehmlichkeit beruht - bzw. mit staatlich, rechtlich in Deutschland legitimiertem Freiertum, "Sexkauf", d.h. Frauenkauf?
 
Siehe demgegenüber das Nordische Modell. Ein Sexkaufverbot ist folglich durchaus nicht nur möglich, sondern geboten, erforderlich, in auch Deutschland längst überfällig.
 
Oder hört die Würde des Menschen, insbesondere der Frau, doch beim (bezahlten) Ficken auf?
 
Ausführliche Argumentation und umfassende Quellensammlung findet sich nachfolgend verlinkt - siehe blog-Eintrag zum "Sexkauf"verbot, d.h. Frauenkaufverbot.

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