"Alfred Tutein" - von ihm öffentlich auf facebook gepostetes Profilbild Warum trage ich das in die Öffentlichkeit? 1. Das Private ist politisch. 2. Ich versuchte 10 Jahre lang, es mit Ex direkt ...
"Alfred Tutein" - von ihm öffentlich auf facebook gepostetes Profilbild Warum trage ich das in die Öffentlichkeit? 1. Das Private ist politisch. 2. Ich versuchte 10 Jahre lang, es mit Ex direkt ...
In diesem blog-Eintrag sind zahlreiche, sehr aussagekräftige screenshots öffentlich sichtbarer Einträge (auf facebook) von meinem Täter, meinem letzten Ex-Partner, verlinkt sowie meine Stellungnahme hierzu.
Exakt das Verhalten meines letzten Ex, "Alfred Tutein":
"(...) Freyd beschrieb drei aufeinanderfolgende Schritte, die Täter manchmal nutzen, um die Vorwürfe abzuwehren: (1) Der Täter leugnet, dass der Missbrauch jemals stattgefunden hat, (2) der Täter attackiert die Glaubwürdigkeit des Opfers, und (3) der Täter gibt vor, selbst das Opfer zu sein.[2] Frauen sind – im Kontext zwischenmenschlicher Gewalt – häufiger davon betroffen, mit einer solchen Reaktion konfrontiert zu werden.[3] Häufig führt diese Taktik dazu, dass sich das Opfer eingeschüchtert fühlt[3] oder sich Selbstvorwürfe macht.[2] DARVO kann von den Auswirkungen her mit Gaslighting verglichen werden.[3] (...)"
Das Akronym DARVO beschreibt eine mögliche Reaktion von Tätern, die ein Fehlverhalten begangen haben, nachdem sie damit konfrontiert wurden: Leugnen, Angreifen, und die Rollen von Opfer und Täte...
09. Mai 2023 Pathologisierung, Psychiatrisierung von Frauen und Müttern - über vermeintlich verrückte, psychisch gestörte Frauen, Macht, Gewalt, Patriarchat Siehe auch Silencing, Frauen zum ...
Auch vor Gericht werden Frauen noch immer psychisch pathologisiert, diskreditiert, siehe Psychiatrisierung, um sie auf diese Weise, gewaltsam, zum Schweigen zu bringen. Silencing. Dies versuchte auch der Rechtsanwalt meines Täters, meines Ex-"Partners", mehrmals im Verfahren.
Im Folgenden nenne ich nochmals - wie so schon gegenüber der Polizei im Ermittlungsverfahren (auch in der Videovernehmung) und gegenüber dem Amtsgericht Hamburg, wie, durch welches Verhalten mein Ex-"Partner" mich fast jedes Wochenende insgesamt vier Jahre lang wissentlich, absichtsvoll, vorsätzlich vergewaltigt, körperlich - und damit stets zwangsläufig einhergehend auch psychisch - verletzt, beschädigt, missbraucht, erniedrigt, entwertet hat - all das gegen meinenihm bekanntenWillen,siehe als Beweis hierfür die unmissverständlichen e-mails aus der Tatzeit.
- Er ohrfeigte mich während des "Sexualkontakts", unvermittelt.
- Er würgte mich mit seiner Hand am Hals. Auch dies im Verlauf der sexuellen Interaktion, nicht gleich von Anfang an, sondern mich damit überrumpelnd.
- Er schlug mir während der vaginalen Penetration von hinten sehr häufig mit seiner Hand hart und wiederholt auf mein Gesäß, als ob er mich bestrafen wolle, äußerte dabei Sätze in Befehlsform wie, Zitat:
"Schön den Arsch hoch!" und "Du bist mein Weibchen. Du gehörst nur mir!"
- Er drehte und zog an meinen Brustwarzen so intensiv, dass es mir hörbar physisch wehtat.
- Er setzte sich mit seinem Gewicht von 90kg häufig auf meinen Oberkörper, so dass ich mich unter ihm nicht mehr bewegen konnte und schlug mir mit seinem halb erigierten Penis gegen meine Wangen.
- Er masturbierte sich dabei, ejakulierte auf mein Gesicht und auch in meinen Mund.
- Er drückte mir dabei meinen Mund mit mehreren seiner Finger weit auf.
- Er zog meine Arme, während ich mich in Bauchlage befand, so weit nach hinten und hielt sie fest, dass es für mich schmerzhaft war, penetrierte, stieß, rammte mich dabei hart vaginal von hinten, auch und gerade das war für mich sehr schmerzhaft, was er ebenfalls wahrgenommen hat.
- Er zog meinen Kopf mittels meiner Haare, während er mich von hinten vaginal hart stieß, penetrierte, so intensiv nach hinten, dass sich mein Hals überstreckte, ich infolgedessen kaum noch atmen und/oder sprechen konnte, meine ausgestoßenen Laute waren, wie er durchaus genau wusste, erkannte, keine Lust-, sondern Schmerzlaute.
- Er biss mich in Nacken, Hals, Po, Oberschenkel und Finger immer wieder so heftig, dass ich wiederholt vor Schmerz aufschrie.
All das tat er immer erst allmählich und unter Austesten, wie lange ich es jeweils wie weit "zuließ", aushielt. Er ließ dann immer wieder davon ab, setzte dieses Verhalten, diese "Praktiken", die Sexualgewalt aber nach einer Weile oder beim nächsten Kontakt, der nächsten Begegnung wieder fort.
Wann immer ich ihn darauf ansprach, ihm mitteilte, dass und warum ich all das n i c h t wollte, dass es mir Schmerzen, vaginale Blutungen direkt bei und nach der Penetration, oft tagelang geschwollene, wunde Genitalien, Hämatome, Bauchkrämpfe und Durchfälleverursachte, ich mich von ihm benutzt, missbraucht, misshandelt fühlte, verweigerte er dann stets die Kommunikation, den Kontakt, bis ich mich wieder bei ihm meldete, ihn um Verzeihung für meine verbale Kritik bat, mich ihm quasi total unterwarf. Das wollte er, darum ging es ihm.
Zugleich sagte er jedoch immer wieder, man könne mit ihm über alles sprechen.
Er sagte so oft das Gegenteil dessen, das er dann tat.
Genau diese Taktik setzte er absichtsvoll ein, weil es das Gegenüber, so auch mich, intensiv verunsichert, einen an der eigenen Urteilsfähigkeit zweifeln lässt.
Im Fachbegriff wird dies als gaslighting bezeichnet. Ich wusste damals von all solchen perfiden, infamen Verhaltensweisen, Strategien noch überhaupt nichts. Das nutzte er gezielt aus.
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update 12. November 2022
Auch ich habe meinem "Partner" etliche Male diese und ähnliche Fragen, siehe unten, gestellt, die zu beantworten er stets verweigerte. Weiteres typisches Verhalten: Verweigerung der Kommunikation, des Dialogs - um sich nicht zu verraten, selbst zu enttarnen und als Strafschweigen, denn es geht solchen narzisstisch, antisozial persönlichkeitsgestörten Männern um Macht, Kontrolle, Unterwerfung - Kompensation ihrer Minderwertigkeitskomplexe, Unterlegenheits- und Abhängigkeitsgefühle.
Ich fragte:
Warum musst du beim Ficken ausnahmslos immer Gewalt ausüben: physische und psychische, und dann behaupten, die Frau, die Gefickte, das Opfer wolle das - obwohl sie wahrnehmbar! physische Schmerzen hat: jedes Mal.
Obwohl sie vaginale Blutungen dabei und danach hat: jedes Mal. Auch das: jedes Mal für dich wahrnehmbar.
Nie selbst zum Orgasmus bei diesem Gewaltfick kommt: die Frau. Die du fickst. Der du "Klapse" gibst: auf den Po, ins Gesicht, die du am Hals würgst, der du deine Finger in ihren Mund drückst, die du bis zum Anschlag rammst - bis du abspritzt.
Und kein einziges Mal je anders: für die Frau, die Gefickte wohltuend, nicht-beschädigend, sexuell erfüllend, körperlich befriedigend, schmerzfrei.
Wie fändest d u es, wenn dein Pimmel bei und nach jedem Fick wehtut und blutet?
Und noch Tage nach dem Fick wund, geschwollen ist. Wie meine Vulva - nach fast jedem Fick mit dir, Geficktwerden von dir: Vergewaltigung, die du tätigst. Wissentlich. Absichtsvoll.
Auch an Prostituierten - die du dafür bezahlt hast, dass du sie vergewaltigen kannst.
Warum?
Warum brauchst du beim "Sex", beim Ficken Gewalt, Unterwerfen, Misshandeln, Beschädigen: des anderen, des Partners, der Frau?
Warum kannst du absolut nie, kein einziges Mal je, ohne Gewalt ficken?
Wir beide kennen die Antwort - schon sehr lange:
pathologischer, maligner Narzissmus, antisoziale PKST, kompensatorisches Streben nach Macht, Kontrolle, Unterwerfung aufgrund von Minderwertigkeitskomplexen, Unterlegenheitsgefühlen.
Sadismus: emotionale und sexuelle Befriedigung erlebst du nur, wenn du dein Fickobjekt quälen, erniedrigen, entwerten, misshandeln kannst.
Es muss immer der Fick von hinten sein, damit es dir "tierisch" und brutal genug ist. Immer bis zum Anschlag reinrammen, als sei die Frau ein Gegenstand, den es zu malträtieren gilt, bis er blutig zusammenbricht. Dann hast du dein "Erfolgs"erlebnis.
Du bist ein Sadist - wie so viele pathologische Narzissten es sind.
Du kannst Frauen nicht wertschätzen: als Frauen, als sexuelle Wesen, als Mütter, als dir überlegene Persönlichkeiten- es liegt an deinen Minderwertigkeitskomplexen, die du mittels Gewalt, Kontrolle, Unterwerfung, Misshandeln, Quälen, Entwerten ... zu kompensieren versuchst - statt endlich eine Psychotherapie zu machen und dich bei deinen sämtlichen bisherigen Opfern zu entschuldigen: sie um Verzeihung zu b i t t e n und Wiedergutmachung zu leisten.
Ja, auch ich unterlag gerichtlich - vor ein paar Jahren. Nein, ich war mit dem Täter nicht verheiratet und er ist nicht Vater meiner beiden Kinder. Mir blieb daher ein zusätzlicher Rechtsstreit ums Sorgerecht erspart. Er ist kinderlos. Zum Glück.
Nein, es geht mir hierbei nicht um "Aufmerksamkeit" oder "Mitleid", sondern um Information, Aufklärung, Tatsachen - um das Benennen der zahlreichen, nach wie vor bestehenden "Missstände" bei Polizei, Staatsanwaltschaften, Jugendamt, Gutachtern, Justiz und Regierung.
Dieser Mann, mein "Ex-Partner", ist unzweifelhaft seit Kindheit durch den Autoritarismus seiner beiden! Eltern beschädigt, er weiß es auch. Beide hat er beerdigt, ohne Konfrontation, Aussprache ... .
Letztes Jahr auch seine Mutter. Es war das Erbe wichtiger als Heilung.
Solche Menschen, Täter, mehrheitlich sind es Männer, Vergewaltigung, gehen grundsätzlich nicht wertschätzend, liebevoll, fürsorglich mit der jeweiligen Frau um, auch und insbesondere nicht mit ihrem Körper, nicht sexuell.
Es mangelt ihnen an Mitgefühl, Liebesfähigkeit.
Und das Bitterste ist, wenn/dass ausgerechnet ein solcher Mensch dein "Ex-Partner" ist: der dir - Frau, ledig, alleinerziehend, gratis Sorge-Arbeit Leistende, unbemittelt, nicht-vermögend, lebenslang in materieller Armut vegetieren müssend - durch seine politische Einstellung, Überzeugung, Weltbild, Menschenbild, Frauenbild wissentlich das Messer in den Rücken rammt: als AfD-Wähler ... .
Stelle die Frage nochmals:
Was hat es mit Wertschätzung des Körpers einer Frau, ihrer Person, Persönlichkeit zu tun, wenn ein Mann sie beim "Sex", beim Gewaltfick, faktisch: Vergewaltigung, derart, siehe oben, misshandelt, erniedrigt, beschädigt, ihr Verletzungen zufügt?
Was hat es mit Sex, Konsens, Leidenschaft zu tun, wenn einer den anderen bzw. die andere misshandelt, verletzt, beschädigt, ihre Bedürfnisse, Wünsche, Schmerzen missachtet, keinen Genuss am Genuss des anderen erlebt?
Von BDSM rede ich hierbei btw nicht.
Anmerkung: Glücklicherweise habe ich im Lebensverlauf auch echten, gewaltfreien, erfüllenden Sex, auch Geschlechtsverkehr (Penetration) mit Männern erlebt. Ich weiß also, was und wie "das" ist, sich anfühlt, ich habe zum Glück diese Erfahrungen, Vergleichsmöglichkeit.
Nachfolgend zitiert einige der Sätze, die mein Ex mir gegenüber äußerte und die sich mir besonders eingeprägt haben:
"Ich will dir doch nichts Böses!"
"Glaubst du, ich würde diesen Terror so lange mitmachen, wenn es mir nur ums Ficken ginge?"
"Ich würde nie etwas mit dir tun, das du nicht auch willst."
"Ich habe schon früh devote Tendenzen bei dir erkannt."
"Wir haben Zeit, wir werden sehen, wie sich die Dinge entwickeln."
"Ich hab´ dich lieb, sehr sogar, aber du glaubst mir ja nicht."
"Ich habe schon oft bittere Tränen wegen uns geweint."
"Du hast ein Vertrauensproblem."
"Du hast eine Borderlinestörung. Du bist irre."
"Nur zur Info: Du kannst Dir die Mühe sparen, weiteres Gift und weiteren Geifer in die Tasten zu klimpern: ich habe wieder die altbewährten Filterregeln aktiviert, das heißt, alles, was von Dir kommt, wird umgehend gelöscht. Jedes weitere Wort ist hier ohnehin überflüssig. Du bist vollkommen irre - und dass Du für diesen Tatbestand selber so blind bist, bestätigt ihn mehr als eindrucksvoll."
"Ich bin 45 und ficke nun mal wie ich eben ficke. Basta."
"Dann sind wir sexuell nicht kompatibel, dann lass´ mich in Frieden!"
"Ich bin kein Kindermann. Ich besuche dich, nicht dein Kind."
"Du bist der Mensch, mit dem ich die meiste Zeit verbringe. Ich wäre sehr traurig, wenn du aus meinem Leben verschwinden würdest."
"Der Sex mit dir ist unvergleichlich - mystisch!"
"Du machst mir solchen Hunger!"
Oft , sehr oft sagte er, er müsse mich wohl mal wieder, Zitat "züchtigen" (sic!). Wenn ich ihn darauf ansprach, äußerte er stets nur lapidar, ich verstünde seinen, Zitat "unterfränkischen Humor nicht".
Immer wieder äußerte er ernsthaft, ich würde ihn, Zitat "zum Sex nötigen", ich würde ihn, Zitat "ködern und bequatschen, terrorisieren, stalken" und er sei ein, Zitat "so gutmütiger Trottel".
Seine e-mails an mich legen diese permanente Schuldumkehr und perfide Manipulation, die ganze Hässlichkeit, Abscheulichkeit seines Verhaltens, seine Skrupellosigkeit, Gewissenlosigkeit, sein autoritäres Gebaren, sein Lügen, Täuschen und immer wieder im Wechsel damit auch sein grooming noch erheblich deutlicher offen, leider kann ich sie aus rechtlichen Gründen nicht (anonymisiert) zur Dokumentation, zum Beweis heranziehen. ?
Er deutete immer wieder an, in meinen Stadtteil ziehen zu wollen, mit meiner Tochter und mir gemeinsam verreisen zu wollen, aber gleich, was immer er vollmundig ankündigte: nichts davon setzte er in Taten um.
Mit meinen Belangen (behördlichen, gesundheitlichen und jenen meines Kindes) setzte er sich nie auch nur im Geringsten auseinander - er sprach ständig nur von sich, seinen Vorhaben Festivals, Parties, Urlaubsreisen, seiner Freizeitgestaltung, in die ich nie involviert war, die er stets mit anderen Frauen, seinen von ihm sogenannten "platonischen Freundinnen" tätigte - keine dieser Frauen durfte ich in vier Jahren auch nur ein Mal wenigstens kennenlernen, er verweigerte dies strikt mit der Begründung, ich sei dafür, Zitat "viel zu gestört".
Aber er zeigte mir Fotos und Videos von ihnen, um mir damit zu "demonstrieren", dass und warum er an diesen Frauen keinerlei sexuelles Interesse hat; sie fungieren als Ersatzmütter für ihn, er beutet sie sozial aus und da er sie auf Distanz halten kann, funktioniert der sporadische Kontakt mit ihnen längerfristig. Im Gegensatz zu seinen "Paarbeziehungen", über die er mir selbst mitteilte, dass sie sämtlich nur maximal drei Jahre gehalten haben.
Seine grooming- e-mails waren stets mit diversen Koseformen, "Küssen" ("BussiBussi" und Ähnliches) sowie weiteren Intimitäts- und Zuneigungsbekundungen garniert.
Noch im August 2017 sagte er (an einem Wochenende, das er wieder bei mir, in meiner Wohnung verbracht hatte) unter langandauerndem, haltlosen Weinen:
"Ich weiß auch nicht, warum ich immer alles falsch mache."
Und als ich ihn nochmals auf die sexuelle Gewalt ansprach - dies im Dezember 2016, nachdem ich über Monate keinen Kontakt zu ihm hatte und ihn im Juli 2016 angezeigt hatte, ihm dies im Dezember desselben Jahres schließlich selbst mitteilte - hatte er spontan geantwortet:
"Du hast keine Beweise!"
Damit hatte er es im Grunde vollständig und absolut unmissverständlichzugegeben, wenngleich unfreiwillig, unbedacht/spontan. Durch diesen Satz konnte ich keinerlei Zweifel mehr haben oder sein vorsätzlich sexuell gewaltvolles Verhalten für mich, vor mir selbst noch irgendwie zu "rechtfertigen, umzuinterpretieren" versuchen.
Es ist diese infame, nicht sofort als Gewalt erkennbare psychisch-emotionale Gewalt, die der physischen Gewalt - "häuslicher" Gewalt und Vergewaltigung - den Weg bereitet.
Die Täter wissen das, setzen diese Strategie gezielt, vorsätzlich ein: zum Zwecke des Missbrauchs, der Ausbeutung, der Kontrolle, Unterwerfung, Erniedrigung, Beschädigung des Opfers, um sich das Opfer auf diese Weise emotional, sozial und sexuell verfügbar zu machen, um es misshandeln zu können: nicht "nur" einmalig, sondern langfristig, regelmäßig: im Rahmen einer (Schein-) Beziehung, auf Basis eines vorsätzlich vom Täter erzeugten Vertrauensverhältnisses, vorgetäuschter Zuneigung, Nähe, Intimität (Vertrautheit), Verbundenheit.
Der - zumeist pathologisch narzisstische,antisozial persönlichkeitsgestörte - Täter missbraucht die Arglosigkeit, Ahnungslosigkeit, die Empathie und das Mitgefühl, die Zugewandtheit, Fürsorglichkeit, das Vertrauen, die Loyalität des Opfers sowie dessen eigene emotionale Bedürftigkeit - das natürliche, menschliche Bedürfnis nach Nähe, Zärtlichkeit, Berührung, Zuneigung, bedürfnisorientierter Fürsorge, Vertrautheit, Geborgenheit, Loyalität, Verbundenheit - Liebe.
Wie Familiengerichte den Schutz von Frauen aushebelnVon Marie von KuckDeutschlandfunk/SWR/WDR 2022 Wiederholung am Sonntag, 21.05 Uhr Diese Sendung hören Sie auch in der BR Radio App bei Bayern 2 ...
Bayern 2 Radio Feature vom 12.11.2022 - "Ihre Angst spielt hier keine Rolle" - über "häusliche Gewalt", "Beziehungsgewalt", Männer, Täter von Gewalt, auch Vergewaltigung in Beziehung, gegen Frauen. Über Polizei, eingestellte Anzeigen gegen Täter, Jugendämter, Gerichte, Richter, Justiz, Sorgerechtsentzug: des Sorgerechts der Mütter ... - Macht, Kontrolle, Unterwerfung, Rache, Sadismus - pathologischer, maligner Narzissmus. Über die typische ! Täter-Opfer-Umkehr: getätigt durch Polizei, Jugendämter, Gerichte, Justiz, Gutachter. Es ist systematische Beschädigung von Frauen, Müttern - und ihren Kindern. Staat. Macht. Gewalt. Ergänzung: Solche Menschen, Täter, mehrheitlich sind es Männer, Vergewaltigung, gehen grundsätzlich nicht wertschätzend, liebevoll, fürsorglich mit der jeweiligen Frau um, auch und insbesondere nicht mit ihrem Körper, nicht sexuell. Es mangelt ihnen an Mitgefühl, Liebesfähigkeit.
Wenn ein Missbrauchs-Skandal ans Licht kommt, ist der Schock groß, und die Fragen immer dieselben: Wie konnte die Gewalt so lange fortbestehen, warum haben die Opfer nichts gesagt? Im Falle von ...
Schon so oft hier und im blog über Vergewaltigung, sexuellen Konsens, Sex, Porno, Prostitution ... geschrieben - hier nochmal eine sehr hörenswerte swr2-Sendung dazu (auch wenn ich Margarete Stokowski in anderen Dingen widerspreche).
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"Auch das sogenannte Institut für Staatspolitik (IfS) in Schnellroda, sowie die Organisation "Ein Prozent" werden künftig als "rechtsextremistisch" eingestuft."
Im Januar 2019 hatte das BfV die Jugendorganisation der Alternative für Deutschland (AfD), die „Junge Alternative" (JA), als Verdachtsfall und damit als Beobachtungsobjekt eingestuft. Im April ...
Dazu nochmal meine Frage: Darf man demzufolge auch all jene Personen, die diesen "Organisationen", Vereinen anhängen, sie liken, wählen, deren Menschen-, Weltbild, politische Einstellungen (öffentlich sichtbar) teilen, als Rechtsextremisten bezeichnen?
Eine kleine Vorab-Zusammenfassung zum Einstieg, zur Übersicht: Narzissten sind nicht einfach bloß ein bisschen selbstverliebt, ein bisschen eitel, ein bisschen Selbstdarsteller - nein, die ...
Kurzeinführung ins Thema gaslighting ist perfide Manipulation mit dem Ziel, das Gegenüber, das Opfer intensiv zu verunsichern, bei ihm Schuldgefühle auszulösen, es an seiner eigenen Urteilsfäh...
Ein autoritärer Charakter schlummere in jedem von uns, meint die Publizistin Sieglinde Geisel. Werde dieser erst durch populistische Parolen in großen Teilen der Bevölkerung geweckt, sehe es fü...
Der Mann, der nicht kann Vermutlich stellt sich der/dem Lesenden spontan die Frage, ob es in diesem Text um das geht, das der Titel suggeriert. Ja, es geht auch um Sex, vordergründig zumindest. Das
Zwischen rechter und misogyner Gewalt gibt es eine konkrete Verbindung. Femizid ist nicht nur Teil rechter Gewalt. Er ist ihre Grundlage. Gastbeitrag von Tina Hartmann. Seit Jahren fordert ein ...
1. Ich möchte von diesem Rechtsstaat als Opfer von jahrelang erlittener physisch-sexueller und psychisch-emotionaler Gewalt, Sexualgewalt, Vergewaltigung, emotionalem "Missbrauch" endlich anerkannt und r e h a b i l i t i e r t, statt sekundär viktimisiert und als, Zitat "wahnhaft" (!) diffamiert werden - siehe den Wortlaut im Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Hamburg.
Meine e-mails aus der Tatzeit (!), in denen ich dem Täter wiederholt absolut unmissverständlich mitgeteilt hatte, was ich aus welchen Gründen n i c h t wollte und welche physischen Folgen (Schmerzen, Verletzungen ...) es jedes Mal für mich hatte (er kannte also meinen Willen, er hatte darauf geantwortet!), belegen, dass ich mir n i c h t s, Zitat "möglicherweise unbewusst rückwirkend wahnhaft umgedeutet" habe, wie mir so von der Staatsanwaltschaft unterstellt wurde.
Auf diese Weise haben schon Polizei und Staatsanwaltschaft Hamburg den Täter, meinen Ex, entkriminalisiert, ihn aktiv geschont, geschützt. Wie es so üblich ist: bei Vergewaltigung, die im Rahmen von Beziehung, also durch dem Opfer bekannten, nicht fremden Mann getätigt wird und bei der der Täter k e i n e n Migrationshintergrund hat. Quellenbelege hierzu finden sich im blog.
2. Es war mir schon bei Erstatten der Strafanzeige im Juli 2016 nicht um Strafe gegangen, sondern darum, dass der Täter v e r u r t e i l t wird, weil ihm auf keine andere Weise verständlich gemacht werden konnte/kann, dass und warum er ein Verbrechen begangen hat, dass und warum er Täter ist und dass und warum sein Selbstbetrug, seine typisch narzisstische Täter-Opfer-Umkehr, victim blaming, daran nichts ändern.
Ich wollte, dass mittels Mediation es zur Kommunikation, zum Dialog kommen solle, den der Täter, mein Ex, jahrelang, schon/noch während unseres regelmäßigen Kontaktes, stets verweigert hat - auch das als Mittel der Macht, Kontrolle, Unterwerfung, Manipulation, so wie er mir auch Schuld einredete, sich als Opfer inszenierte. Typisch narzisstisches Verhalten, siehe antisoziale PKST.
Konflikte lassen sich nur mittels Kommunikation, Dialog, ggf. professioneller Mediation gewaltfrei lösen. Und eben darum muss, kann es nur gehen, sofern man ein vernünftiger, reflektierter Mensch ist.
3. Schließlich ging es mir um Wiedergutmachung. Denn mit Strafe ist keinem Opfer und auch keinem Täter je geholfen. Nichts wird dadurch gelindert, gar geheilt, nichts wird dadurch in irgendeiner Weise erträglicher oder bereinigt, behoben, bewältigt oder vorgebeugt - weder für Opfer noch für Täter. Es muss einen jeweils angemessenen Ausgleich geben (siehe Täter-Opfer-Ausgleich, restorative justice), den es mit professioneller, neutraler, ggf. auch therapeutischer, sozialer Unterstützung zu erlangen und umzusetzen gilt, was zumeist ein längerfristiger Prozess sein wird.
Stattdessen wird der Täter, ein nachweislich rechtsextremistischer Mann, nun noch ein weiteres Mal, jetzt von der Justiz, Amtsgericht und Landgericht Hamburg, aktiv wiederum geschont, geschützt und e r als Opfer, ich als Täterin von Beleidigung, Schmähkritik dargestellt.
Auf diese Weise werde ich nicht nur nochmals - als unglaubwürdig bzw. als sogar Täterin - diskreditiert und hierdurch zusätzlich psychisch intensiv belastet ..., sondern auch finanziell, existenziell: durch die mir auferlegten Prozess- und Zwischenverfahrenskonsten (beim LG) und die Zwangsvollstreckungen.
Denn für das dem Hauptsacheverfahren vorausgegangene Eilverfahren wurde mir vom Amtsgericht PKH verwehrt, wegen vorgeblich "mangelnder Erfolgsaussicht", obgleich die einstweilige Verfügung nachweislichrechtswidrigerlassen wurde (unten ausführlich begründet) und der Gegner, mein Ex, von Anfang an anwaltlich vertreten war, somit keine Rechtsschutzgleichheit bestand.
Weiterhin war im Eilverfahren ein ebenfalls rechtswidriges Versäumnisurteil gegen mich erlassen/beschlossen worden, da ich als aus rechtlichen Gründen nicht säumig galt.
Auf meine Beweise - die e-mails aus der Tatzeit - sind weder Polizei und Staatsanwaltschaft im "Ermittlungsverfahren" noch das Amts- und das Landgericht Hamburg eingegangen - die e-mails wurden an keiner Stelle, in keinem Beschluss je auch nur erwähnt. Sie wurden vollständig übergangen.
Der Gegner hatte als Beweismittel nur sachunerhebliche e-mails und einen einzigen screenshot (von meiner facebook-PRIVATnachricht) vorgelegt - dies wurde vom Gericht als "Beweis" für von mir vorgeblich getätigte "Schmähkritik" anerkannt.
Der Gegner, mein Ex, war weder im Gerichtstermin des Eilverfahrens noch im mündlichen Verhandlungstermin des Hauptsacheverfahrens persönlich erschienen. Nicht zuletzt damit legt er seine Täterschaft selbst offen. Sowie auch sein Unvermögen, mir unter die Augen zu treten, mit mir direkt, persönlich - als Täter - konfrontiert zu sein.
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Aktualisierung am 01. Oktober 2019
Nachfolgend schildere ich nochmals meinen persönlichen "Fall", was sich wie zugetragen hat, weshalb ich von Klassenjustiz, von durch Exekutive - Polizei, Staatsanwaltschaft - undJustiz getätigtem Täterschutzund von sekundärer Viktimisierung der Opfer, d.h. zusätzlicher durch Exekutive und Justiz, durch alsorechtsstaatliche Institutionengetätigte, intensive Beschädigung, mindestens Diskreditierung, Diffamierung der Opferspreche.
Mit meinem "Fall" versuche ich, zu veranschaulichen, dass und warum diese Anklage nicht übertrieben ist, sondern etliche Opfer hiervon betroffen sind, beschädigt werden und dies: nach wie vor, trotz "Nein heißt Nein" und trotz der metoo-Bewegung.
Und ja: Die Täter von häuslicher Gewalt, Sexualgewalt, Vergewaltigung - gerade auch innerhalb von oder nach beendeten Beziehungen getätigt - sind mehrheitlich Männer, die Opfer mehrheitlich Frauen.
Was ist in meinem "Fall" geschehen - von wem wie mit welchen Folgen getätigt worden- der Vorlauf, die nachweislich wahren Tatsachen:
Der Täter, mein Ex-"Partner" - ein nachweislich (!) rechtsextremistischer, rassistischer, nach meinem Dafürhalten überdies unzweifelhaft pathologisch narzisstischer, d.h. antisozial persönlichkeitsgestörter Mann - hat vier Jahre lang regelmäßig physisch-sexuelle Gewalt, Vergewaltigung, und dieser vorausgehend sowie mit ihr einhergehend psychisch-emotionale Gewalt, emotionalen "Missbrauch" gegen mich getätigt, es gibt hierüber Beweise: aus der Tatzeit.
Nur aufgrund, in Folge seiner intensiven, perfiden Manipulation (gaslighting, grooming, victim blaming, siehe maligner Narzissmus, antisoziale PKST) war es ihm überhaupt möglich, die physisch-sexuelle Gewalt - und diese regelmäßig über Jahre - gegen mich tätigen zu können.
Er hat dabei absichtsvoll, vorsätzlich meine - ihm bekannte - ohnehin schon vielfach belastende Lebenssituation als langjährig - seit 26 Jahren, ohne familiären Rückhalt, Unterstützung - alleinerziehende, ledige, materiell arme/unbemittelte, chronisch physisch kranke,infolge all dessen seit vielen Jahren nicht mehr mobile, sozial isolierte Frau und Mutter zweier Kinder gezielt ausgenutzt.
Sechs Jahre lang, davon vier Jahre während der Zeit unseres "Kontaktes", hat er jeglichen Dialog, die zur Konfliktbewältigung unabdingbare Kommunikation, strikt und hartnäckig vollständig verweigert, mich dabei intensiv manipuliert, mir Schuld eingeredet, sich als Opfer dargestellt/inszeniert, mich von all seinen Sozialkontakten vier Jahre lang strikt ferngehalten, isoliert und vor diesen anderen, sämtlich Frauen, seinen von ihm sogenannten "platonischen Freundinnen" ohne mein Beisein als "irre", als "psychisch gestört" diskreditiert.
Darüberhinaus hat er auch meine Tochter geringschätzig, verletzend behandelt, sie sein Desinteresse, seine Ablehnung deutlich spüren lassen.
Über all das gerieten wir immer wieder, eigentlich permanent in Streit,er verweigerte dann stets die Kommunikation, den Dialog, die effektive Konfliktlösung. Zu seinem Machterhalt, zum Erhalt der Kontrolleüber mich, da er die Schuld stets, ausnahmslos und alleinig mir zuschob.
Zugleich triggerte er intensiv mein Mitgefühl, stellte sich als Belasteten, "Schmerzgeplagten", Leidenden, Verletzten und Verständnisvollen, Reflektierten dar, bezeichnete sich als "gutmütigen Trottel" - inszenierte sich als Opfer.
Der justizielle Hergang:
Es wurde durch das Amtsgericht eine unstrittig rechtswidrige, dabei strafbewehrte, siehe OrdnungsHAFT!, einstweilige Verfügung gegen mich erlassen.
Rechtswidrig ist diese, weil die erforderliche Abmahnfrist des Verfügungsklägers bzw. seines Anwalts gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung erheblich zu kurz war, da die Frist nur einen Tag umfasste und keine Eilbedürftigkeit bestand, diese auch weder geltend noch glaubhaft gemacht wurde. Üblich ist eine mindestens siebentägige Abmahnfrist.
Darüberhinaus hatte der Verfügungskläger, mein Ex, von Anfang an bei Gericht einen Scheinwohnsitz, eine falsche, d.h. nicht seine tatsächliche Melde-, Ladungsadresse angegeben, außerdem eine nachweislich falsche eidesstattliche Versicherung (bspw. hinsichtlich seines bewiesenen Rechtsextremismus´ ...) abgegeben.
Beides, auch die korrekte Ladungsadresse, ist - trotz anwaltlichen Vertretenseins - unumgehbare Voraussetzung für den Anspruch auf einstweilige Verfügung, auch dies: gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung; entsprechende Beschlüsse u.a. des Bundesverfassungsgerichtes und mehrerer Landgerichte hatte ich im Verfahren wiederholt in mehreren Schriftsätzen angeführt, auch die relevanten Passagen daraus zitiert.
Aufgrunddessen hätte die einstweilige Verfügung gar nicht erst erlassen werden dürfen.
Leider habe ich, da mir Prozesskostenhilfe aufgrund vorgeblich mangelnder Erfolgsaussicht im Verfügungs-, Eilverfahren verwehrt worden war, ich infolgedessen keinen Zugang zu anwaltlicher Vertretung hatte, haben konnte (da ich unbemittelt, materiell arm im langjährigen HartzIV-Bezug, dabei chronisch physisch krank und seit 26 Jahren mit zwei Kindern kontinuierlich alleinerziehend bin), zur damaligen Zeit - nachdem ich all das mühsam selbst herausgefunden, recherchiert und vor dem Amtsgericht Hamburg mittels Nachweisen belegt hatte - noch nichts von der Möglichkeit der fristgebundenen Widerklage und Restitutionsklage gewusst, dies ohne anwaltliche Vertretung und Beratung nicht wissen können. Erst jetzt, nach Ende des Hauptsacheverfahrens, das wiederum der Verfügungskläger initiiert hatte, wurde ich hierüber in Kenntnis gesetzt - nun ist die Frist jedoch längst abgelaufen.
Hätte ich damals zeitnah, fristwahrend gegen die rechtswidrig erlassene einstweilige Verfügung rechtlich vorgehen können - mittels Restitutionsklage gemäß §580 ZPO- wäre es in Folge zu keinem mündlichen Termin, zu keiner PKH-Verwehrung und zu keinem, ebenfalls unstrittig aus rechtlichen Gründen (!) rechtswidrigen Versäumnisurteil, somit auch zu keinem Hauptsacheverfahren gekommen.
Ich hätte dann keine "Zwischen-, Beschwerdeverfahren" vor dem Landgericht führen müssen - siehe meine PKH-Beschwerde, mein Einspruch gegen das rechtswidrige Versäumnisurteil sowie mein Befangenheitsantrag/Ablehnungsgesuch gegen die zuständige Richterin beim Amtsgericht; somit wären mir die nun von mir geforderten Kosten für diese Zwischen-, Beschwerdeverfahren und in Kürze auch für das Hauptsacheverfahren gar nicht erst entstanden, darüberhinaus hätten sie mir bei angemessener Behandlung der Sache - gemäß §21 Abs. 1 Satz 1 GKG- gar nicht auferlegt werden dürfen.
Nun wird jedoch mir angelastet und werden mir Gerichtskosten, -gebühren auferlegt für Zwischenverfahren, die durch Fehler des Amtsgerichts - durch die rechtswidrige einstweilige Verfügung, die rechtswidrige PKH-Verwehrung, das rechtswidrige Versäumnisurteil, die nur infolgedessen von mir erhobenen Beschwerden (beim Landgericht) - überhaupt nur entstanden sind. Hätte das Amtsgericht diese zahlreichen Fehler nicht gemacht oder mir wenigstens zeitnah den Hinweis auf die Möglichkeit der Restitutionsklage gegeben - da ich ja ohne PKH-Gewährung keinen Zugang zu anwaltlicher Vertretung haben konnte - so hätte es keine Beschwerdeverfahren gegeben und schließlich auch nicht das Hauptsacheverfahren.
Wiederholt hatte ich überdies sowohl dem Landgericht (via "Erinnerungen" gegen die Kostenrechnung/Forderung und Gehörsrüge gemäß §69a GKG) als auch der Justizkasse Hamburg schriftlich mitgeteilt, dass ich ohne Rechtsvertretung und ohne juristische Kenntnisse gar nicht wissen konnte, dass diese Zwischen-, Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht und während des noch laufenden Prozesses vor dem Amtsgericht mit gesonderten Gebühren belegt sind - ich war selbstverständlich davon ausgegangen, dass die Partei, die den Rechtsstreit verliert, nach Ende des Prozesses die Gesamtkosten zu tragen hätte. Wie, woher hätte ich, ohne Rechtsvertretung, da ohne PKH, etwas anderes annehmen können oder anderes wissen sollen? Auch deshalb hätten die Kosten mir gemäß §21 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht auferlegt werden dürfen.
Dennoch wurden sie mir auferlegt und wird mir nun mit Zwangsvollstreckung - und entsprechenden weiteren, existenziell belastenden Folgen für meine Tochter und mich - gedroht.
Ich kann in Folge all dessen nur von einer offensichtlichen Klassenjustiz und bereits in Folge meiner Strafanzeige gegen den Kläger/Täter (im Jahr 2016) von Polizei und Staatsanwaltschaft - siehe eingestelltes Ermittlungsverfahren und Begründung im Einstellungsbescheid: das vollständige Ignorieren, Übergehen meiner vorgelegten Beweise aus der Tatzeit, überdies Diffamierung meiner Person als "wahnhaft", somit durch Polizei und Staatsanwaltschaft getätigte sekundäre Viktimisierung - sowie nun auchdurch dieJustizgetätigten aktiven Täterschutz des (Verfügungs-) Klägers - einesnachweislich rechtsextremistischen, rassistischen Mannes, der gegen mich über die Dauer von vier Jahren regelmäßig und ebenfalls nachweislichVergewaltigung tätigte - ausgehen.
Dies auch deshalb, da ich gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung- ich führte im Prozess, sowohl im Eil- als auch im Hauptsacheverfahren, zahlreiche (!)BVerfG-Beschlüsse an, aus denen dies unzweifelhaft hervorgeht und einhelliger Tenor ist - keine Beleidigung und/oder Verleumdung und/oder "Schmähkritik" getätigt, den (Verfügungs-) Kläger nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt habe, er jedoch mein Persönlichkeitsrecht intensiv und langandauernd nachweislich verletzte, siehe hierzu die "Wahrnehmung berechtigter Interessen" gemäß §193 StGB, die ich wiederholt im Prozess, auch in den Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht, geltend gemacht hatte.
Die zuständigen RichterInnen sowohl am Amts-, als auch am Landgericht Hamburg haben auch dies jedoch vollumfänglich ignoriert, übergangen, nicht berücksichtigt, nicht rechtlich gewürdigt: Es wurde keine angemessene, tatsächliche, so jedoch gemäß BVerfG-Beschlüssen erforderliche Abwägung im Einzelfall(zwischen Persönlichkeitsrechten, Persönlichkeitsrechtsverletzungen) durchgeführt, außerdem nicht zwischen wahrer Tatsachenbehauptung und Werturteil - siehe Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG - unterschieden, dies nicht getrennt, nicht berücksichtigt.
Die durch den (Verfügungs-) Kläger/Täter an mir nachweislich - siehe Beweise aus der Tatzeit - wiederholt und langfristig regelmäßig (vier Jahre lang) getätigte Persönlichkeitsrechtsverletzung, die massive Verletzung meiner körperlichen Unversehrtheit, wurde im gesamten Verfahren - sowohl im Eil-, Verfügungs- als auch im Hauptsacheverfahren vor dem Amtsgericht als auch in den Zwischen-, Beschwerdeverfahren beim Landgericht - nicht ansatzweise berücksichtigt, gewürdigt, sondern vollständig übergangen, wie so bereits zuvor von Polizei und Staatsanwaltschaft Hamburg.
Weder im Ermittlungsverfahren 2016/2017 noch im Eilverfahren hatte ich anwaltliche Vertretung und/oder Beratung, da ich diese aus finanziellen Gründen, aufgrund Unbemitteltseins nicht haben konnte. Der Täter, der (Verfügungs-) Kläger hingegen war von Anfang an und durchgängig anwaltlich vertreten. Er hat übrigens auch im Hauptsacheverfahren weiterhin, bis zum mündlichen Verhandlungstermin, eine falsche Adresse angegeben.
Er hatte zur "Glaubhaftmachung" im Eilverfahren und auch in seiner späteren Klage nur wenige e-mails ohne Sachbezug von mir vorgelegt sowie einen einzigen screenshot (einer von mir geschriebenen Privatnachricht) - andere, tatsächliche Beweise gab es nicht, konnte er daher nicht vorlegen. Ich hatte im Rahmen meiner Strafanzeige sowie im Eil- und Hauptsacheverfahren zahlreiche, sehr aussagekräftige screenshots und ebenso zahlreiche, absolut unmissverständliche e-mails aus der Tatzeit vorgelegt - seine "Beweise" waren anerkannt worden, meine Beweise wurden durch die Gerichte sowie Polizei und Staatsanwaltschaft vollumfänglich übergangen.
Mir war vorgeworfen worden, ich hätte den (Verfügungs-) Kläger öffentlich im Internet unter Nennung seines Klarnamens genannt und beleidigt - dies habe ich nachweislich nie je getan. Was der Kläger vorlegte, war einePrivatnachricht- unter Ausschluss der Öffentlichkeit via facebook gesandt. Im Eilverfahren und in der Klage hatte der Kläger bzw. sein Anwalt jedoch behauptet, ich hätte den Kläger öffentlich bei facebook und in meinem blog, im Internet unter Nennung seines Klarnamensgenannt, beleidigt, verleumdet. Dies hat nie je stattgefunden, dennoch hat e r, der nachweislich rechtsextremistische Mann und Täter von Sexualgewalt sowie auch psychisch-emotionaler Gewalt, den Prozess gewonnen, wurde e r, der eigentliche, tatsächliche Täter, somit als Opfer dargestellt und rehabilitiert.
Und genau darum ging es von Anfang an sowie darum, mich mit Gewalt zum Schweigen zu bringenüber die nachweislich wahren Tatsachen - und wurde ich nun auch durch die Justiz noch ein weiteres Mal intensiv und existenziell - siehe Kosten und Folgen in meiner ohnehin bereits langjährig prekären, belastenden Lebenssituation, überdies mit Kind, d.h. somit zwangsläufig auch mein Kind - wissentlich, absichtsvoll, gezielt beschädigt.
Noch einmal: Auslöser war eine rechtswidrigerlassene einstweilige Verfügung und die Verwehrung von Prozesskostenhilfe - Fehler, die das Amtsgerichtgemacht und mich überdies nicht auf die fristgebundene Restitutionsklage hingewiesen hatte, obwohl ich mehrfach schrieb, bei Gericht im Verfahren anfragte, ob eine rechtswidrig erlassene einstweilige Verfügung nicht zurückgenommen, aufgehoben werden kann bzw. muss.
Die zuständige Richterin hatte die Sache in einem Kurzverfahren abhandeln wollen, mir deshalb PKH verwehrt und ich s o l l t e diesen Rechtsstreit von Anfang an verlieren - der Gegner/Kläger/Täter s o l l t e gewinnen. Dies stand zweifelsfrei von Anfang an und aus bekannten Gründen unumstößlich fest.
Vermeintlich "begründet" wird all das mit der persönlichen,subjektiven Rechtsauffassung der Richter(Innen).
Es dürfte auf der Hand liegen, dass und warum mir all das nur als reine Willkür, als Täterschutz und Klassenjustiz erscheinen kann und ich jegliches Vertrauen in einen funktionierenden deutschen Rechtsstaat verloren habe.
Auch an diesem Prozess zeigt sich ein Mal mehr, dass auch vor Gericht gewinnt, wer das Geld hat, wer vermögend ist - und überdies ein "biodeutscher", rechtsextremistischer Mann und Vergewaltiger - und verliert, wer materiell arm ist: die unbemittelte, ledige, alleinerziehende Frau, das Opfer von Vergewaltigung sowie von Exekutive und Justiz.
Ich bin bekanntlich kein Einzelfall, siehe die metoo-Bewegung, siehe, dass und warum Vergewaltigung auch in Deutschland nach wie vor und trotz "Nein heißt Nein" ein "weitgehend" strafloses Verbrechen ist, siehe UBSKM, Reformbedarf, Forderungskatalog:
und dies offenbar auch bleiben soll, insbesondere dann, wenn die Täter erwiesenermaßen keine fremden, sondern den Opfern bekannte Männer sind, wie es so mehrheitlich der Fall ist - häufig ist der jeweilige Täter der (Ex-) Partner des Opfers, zumeist der Frau, so auch bei häuslicher Gewalt.
Ich hatte übrigens immer wieder, auch schon zu Zeiten der "Beziehung" sowie nach meiner Strafanzeige, im sogenannten Ermittlungsverfahren und abermals im Eil- und Hauptsacheverfahren vor Gericht um Mediation gebeten, um den Konflikt gewaltfrei mittels Dialog, Kommunikation, mit Hilfe von professioneller, unabhängiger Unterstützung tatsächlich zu lösen. Der Täter/Kläger hat dies jedoch stets und bis zuletzt hartnäckig verweigert. Er wollte den Konflikt ja nicht lösen, sondern seine Macht erhalten und mich gewaltsam zum Schweigen bringen und zur Täterin diffamieren. Dies ist ihm gelungen: mit Hilfe vonPolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht(en).
In zwölf deutschen Bundesländern gibt es hierfür Schiedsgerichte, Schlichtungsverfahren: niedrigschwellig zugänglich und vergleichsweise kostengünstig (gegenüber dem gerichtlichen Zivilprozess), gerade auch in Fällen von vermeintlicher oder tatsächlicher "Beleidigung, Ehrverletzung":
Im rückständigen Hamburg gibt es dies beklagenswerterweise nicht, obschon selbst Neurobiologen wissen und erläutern, dass und warum solche Mediation zur Vorbeugung, Vermeidung von Gewalt, von auch Racheakten/Vergeltungsschlägen unabdingbar ist (siehe hierzu bspw. Joachim Bauer, Neurobiologe, Arzt, Psychotherapeut, sein Buch "Schmerzgrenze - Vom Ursprung alltäglicher und globaler Gewalt") und dass und warum es statt umStrafe um angemessene Wiedergutmachung, Täter-Opfer-Ausgleich (siehe auch Restorative Justice) gehen muss, nur gehen kann, nur dies sowohl Opfern als auch Tätern tatsächlich hilft, siehe hierzu bspw. Dr. Thomas Galli, ehemaliger JVA-Leiter, der hierüber mehrere Bücher geschrieben hat.
Es wäre durchaus - auch rechtlich - möglich, mir nun wenigstens die Gebühren/Kosten zu erlassen, statt mein Kind und mich mittels Zwangsvollstreckung noch zusätzlich, noch weiterhin zu belasten, zu beschädigen, doch dies wird der strafende Staat sicher nicht tun.
Offenbar w i l l dieser Staat Menschen wie mich, die ihm augenscheinlich als Ballastexistenzen erscheinen,absichtsvoll, gezielt systematisch und sukzessive, außerdem "sauber": bürokratisch vernichten.
Anders erklären sich mir all diese Vorgänge nicht mehr. Wie gesagt: Ich bin kein Einzelfall - auch nicht in Bezug auf das massiv schädigende Hartz IV-System mit all seinen katastrophalen Folgen.
Verhielte es sich anders, wären all diese gravierenden Missstände längst, zeitnah und angemessen tatsächlich behoben worden. Möglich wäre es, politisch gewollt ist es augenfällig nicht.
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update 10. Februar 2021
Es gab vor der vom Amtsgericht Hamburg gegen mich - inzwischen nachweislich rechtswidrig - erlassenen, strafbewehrten einstweiligen Verfügung, siehe unten eingefügte Fotos des Aufhebungsbeschlusses, übrigens auch keine Anhörung, solche wurde mir vom Amtsgericht nicht gewährt. Siehe jedoch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts auch hierzu:
Auch hinsichtlich dessen hat das Amtsgericht Hamburg folglich eine - weitere - Grundrechtsverletzung getätigt. Davon abgesehen, dass die einstweilige Verfügung auch aus anderen Gründen rechtswidrig erlassen worden war.
Hätte es diese rechtswidrige einstweilige Verfügung gar nicht erst gegeben, d.h. wäre sie nichtdurch das Gerichterlassen worden, so hätte es infolgedessen (meines Widerspruchs gegen die einstw. Verf. mit Antrag auf Anordnung zur Klageerhebung) auch:
- keine durch den Gegner erhobene Klage, somit kein Hauptsacheverfahren
- keine Zwischen-, Beschwerdeverfahrenbeim Landgericht Hamburg gegeben und es gäbe
- kein Urteilwegen "Schmähung" gegen mich, außerdem
- keine (inzwischen drei) Zwangsvollstreckungen, keinen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (auf meinem Konto) und keine infolge des PfÜB (!) nun immens hohen Kontoführungsgebühren für mich.
Die Geschädigte bin nach wie vor ich: geschädigt durch den Gegner, meinen Ex-"Partner", den Täter von Vergewaltigung und dieser stets voraus- und einhergehenden psychischen Gewalt sowie zusätzlich geschädigt durch Polizei, Staatsanwaltschaft und Justiz. Sekundäre Viktimisierung. Rechtsstaat.
Ich hatte während der ganzen Zeit, sowohl bei meiner Strafanzeige (2016) als auch meiner Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid der StA (2017) als auch im durch Ex initiierten Zivilrechtsstreit (2018-2020) als auch bei meiner Verfassungsbeschwerde keine anwaltliche Beratung und/oder Vertretung.
Alle Frauenberatungsstellen und Rechtsanwält_innen, die ich um Unterstützung angefragt hatte, hatten "keine Kapazitäten frei", vertraten mich auch nicht pro bono, PKH war mir im Zivilrechtsstreit durch die Gerichte - Amts- und Landgericht Hamburg - verwehrt worden. In Hamburg gibt es keinen Beratungshilfeschein(nur die ÖRA, die keine Vertretung vor Gericht leistet).
Nun warte ich auf den Beschluss des BVerfG zu meiner Verfassungsbeschwerde. Auch hier werde ich von diesem Rechtsstaat wohl keine Gerechtigkeit, Rehabilitierungerfahren.
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update 18.10.2020
Habe nun endlich - nach zwei Jahren - den gerichtlichen Beschluss über die Aufhebung der durch Ex 2018 erwirkten, rechtswidrigen einstweiligen Verfügung.
Geschenkt wurde mir (auch) dieser Beschluss durch das Gericht nicht: Im ersten Anlauf wimmelte das Amtsgericht (die zuständige Richterin) meinen entsprechenden Antrag noch ab, siehe Fotos: Verfügung vom 02.09.2020.
Und auch die "Rücknahme" von Ex, die das Gericht nochmals im vom 15.10.2020 datierten Beschluss nennt, geschah keineswegs aus freien Stücken von der Gegenseite/durch Ex und seinen Anwalt - zuvor hatten sie die Sache für erledigt erklären lassen wollen, der Erledigungserklärung musste ich dann wiederum zunächst widersprechen, sonst hätte ich die Kosten (für das Eilverfahren) tragen müssen, obwohl die einstweilige Verfügung damals rechtswidrig erlassen/beschlossen wurde und dies sowohl der Gegenseite als auch dem Gericht bekannt war und ist.
All das: die ganzen zwei Jahre und auch nun zuletzt nochmals war ich ohne jegliche anwaltliche Beratung und Vertretung. Ex war hingegen von Anfang an anwaltlich vertreten, denn er kann sich, im Gegensatz zu mir, einen Anwalt finanziell leisten. Es bestand somit die ganze Zeit über keine "Waffen-", Rechtsschutzgleichheit. Das Gericht hatte mir für das Eilverfahren PKH wegen "mangelnder Erfolgsaussicht" verwehrt, somit nicht den verfassungsrechtlich zwingend gebotenen Ausgleich zwischen bemittelter und unbemittelter Partei vorgenommen (siehe dazu jedoch zahlreiche BVerfG-Beschlüsse). Klassenjustiz.
Und die "Rücknahme" der Gegenseite erfolgte auch nur wegen/nach gerichtlichem Hinweis, siehe hierzu die vom 25.05.2020 datierte Verfügung. Zuvor hatten sie es wie gesagt dreist mit Erledigungserklärung versucht und das Gericht hatte meinen Antrag auf Aufhebung der rechtswidrigen einstweiligen Verfügung durch gerichtlichen Beschluss ebenfalls zunächst abgewehrt.
So viel nochmal zum Rechtsstaat.
Hätte es diese rechtswidrige einstweilige Verfügung nicht gegeben oder wäre sie zumindest damals zeitnah aufgehoben worden, so hätte es keine Zwischenverfahren vor dem Landgericht und kein Hauptsacheverfahren vor dem Amtsgericht gegeben - es wäre folglich kein Urteil gegen mich (!) ergangen, das nach wie vor besteht, und ich hätte nun keine Zwangsvollstreckungen durch die Justizkasse und Ex am Hals, keinen PfÜB und infolgedessen auch kein rechtswidrig gekündigtes und rechtswidrig durch meine Bank umgestelltes, nun immens teures Konto.
Aber da wir ja in einem funktionierenden Rechtsstaat ohne Klassenjustiz leben und die Justiz überdies eine hervorragende Fehlerkultur pflegt und da durch Staatsanwaltschaft, Polizei und Justiz auch kein aktiver Täterschutz (biodeutscher, vermögender Täter) bei Vergewaltigungin Beziehung getätigt wird und die tatsächlichen Opfer dadurch nicht noch massiv zusätzlich beschädigt werden ... . - Ist das Leben nicht schön?!
Und ist Ex nicht ein ganz und gar wunderbarer Mensch, edler Charakter?
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Beschluss vom 15.10.2020 über die Aufhebung der - rechtswidrig 2018 erlassenen - einstweiligen Verfügung gegen mich. Mit zwei Jahren Verspätung.
Verfügung vom 02.09.2020
Verfügung vom 25.05.2020 - mit richterlichem Hinweis: für die Gegenseite.
11. November 2018
Was möglicherweise auch nicht ganz unerheblich ist:
In Bezug worauf hat der Gegner eine falsche Versicherung an Eides Statt abgegeben und auf welche Weise habe ich das bewiesen:
Der Gegner behauptet in seiner eidesstattlichen Versicherung u.a., er habe keine sexuelle Gewalt gegen u.a. mich sowie gegen Prostituierte, als Freier getätigt, er habe keine narzisstische PKST und er sei kein Rassist, kein Rechtsextremist.
Von seinen Erlebnissen als Freier hatte er mir mehrmals selbst berichtet, von der durch ihn genutzten Bordellprostitution und dem Escort-Service, er hatte mir auch gezeigt, von wo im Internet er sich die Frauen zu sich nach Hause bestellt.
Dass und auf welche Weise er über einen Zeitraum von insgesamt vier Jahren regelmäßigphysisch-sexuelle und psychisch-emotionale Gewalt, sexuellen und psychischen Missbrauch an mir tätigte, habe ich schon gegenüber der Polizei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nach meiner Strafanzeige 2016 mittels e-mails - von mir an den Täter (meinen Ex-"Partner") und von ihm an mich gesandt - bewiesen.
Die e-mails hätten jederzeit durch die Polizei auf Echtheit geprüft werden können, ich hätte alles hierfür Erforderliche umgehend zur Verfügung gestellt.
Diese e-mails sind deshalb relevant, weil sie aus der Tatzeit stammen und somit bis zu mehreren Monaten v o r der von mir erstatteten Strafanzeige bei der Polizei.
Die Polizei hat diese e-mails jedoch vollständig ignoriert, übergangen, sich dazu nicht einmal irgendwie geäußert.
Im Einstellungsbescheid teilte die Staatsanwaltschaft jedoch mit, ich hätte mir - gemäß des "aussagepsychologischen Gutachtens" - die Dinge, Zitat: "möglicherweise unbewusst rückwirkend wahnhaft umgedeutet".
Die e-mails aus der Tatzeit belegen jedoch, dass ich mir gerade nichts"rückwirkend wahnhaft umgedeutet" oder ausgedacht habe, sondern im Gegenteil: es ist diesen e-mails sehr deutlich, absolut unmissverständlich zu entnehmen, w a s der Täter, mein Ex, w i e an mir vorgenommen hat und wie oft und lange (regelmäßig jedes Wochenende) und dass und w a r u m ich all das n i c h t wollte.
Ich hatte in diesen e-mails sogar genannt (gegenüber meinem Ex), in welcher Weisemich seine Handlungen physisch und psychisch beschädigten - im Übrigen hatte er dies jedes einzelne Mal selbst wahrnehmen können, denn er war ja "anwesend", er hat es verursacht, er konnte s e h e n wie mein Körper auf seine Misshandlungen reagierte.
Auch hatte ich der Polizei gegenüber mitgeteilt,warumich das so lange Zeit zugelassen hatte - das liegt in eben der narzisstischen Persönlichkeitsstörung des Täters, meines Ex´, begründet, genauer in der dafür typischen, intensiven Manipulation, mit psychologischem Fachausdruck als gaslighting bezeichnet.
Im Übrigen ist auch bereits bekannt und nachgewiesen, dass wohl die meisten Sexualstraftäter (auch jene, die sexuellen Missbrauch an Kindern tätigen) eine Persönlichkeitsstörung haben, dabei sehr häufig eine antisoziale, eine narzisstische.
Bekannt ist unter Fachleuten auch, worin sich diese narzisstische PKST äußert, in welchen typischen Verhaltensweisen.
Kennzeichnend ist bspw. auch die fehlende Schuldeinsicht,fehlende Reue (Mitgefühl) von pathologischen Narzissten, das victim blaming (die Täter-Opfer-Umkehr), das Täuschen, Lügen, Manipulieren, sehr häufig besteht auch eine Substanzabhängigkeit (Drogensucht) und typisch ist eben auch die Verkoppelung von Sexualität und Macht sowie Gewalt, sexuelles coping-Verhalten (aufgrund sexueller Unsicherheit, Minderwertigkeitskomplexen, die überspielt, verborgen gehalten werden wollen) sowie insgesamt kompensatorisches Verhalten - Selbstbetrug: um das falsch-positive Selbstbild aufrechterhalten zu können.
Lange Zeit hatte ich von all dem keinerlei Kenntnis, erst im Sommer 2016, nach bereits dreijähriger "Beziehung" und Missbrauchs durch meinen Ex, hatte ich mich zum Narzissmus informiert, belesen - und erkannt.
Lange, sehr, sehr lange Zeit habe ich versucht, meinem Ex entgegenzukommen.
Immer und immer wieder habe ich trotz aller Wut, allen Schmerzes, aller Fassungslosigkeit versucht,ihm die Hand zu reichen, Brücken zu bauen, denn er ist nicht nur ein Täter, sondern auch ein leidfähiger, Schmerz empfindender Mensch und überdies mir nicht fremd, sondern eine vertraute Person- was das Ganze so unerträglich macht: dieser Vertrauensmissbrauch, dieserVerrat.
Aber der pathologische Narzisst verweigert Kommunikation, den für Konfliktbewältigung erforderlichen, unabdingbarenDialog grundsätzlich - er entzieht sich, er flüchtet geradezu davor, denn ihm geht es nicht um Konfliktlösung, sondern um seinen Machterhalt, umKontrolle, Unterwerfungseines Opfers.
Der Narzisst erträgt Kritik an seiner Person, an seinem Verhalten nicht im Geringsten - er flüchtet panikartig davor oder dreht den Spieß um, siehe die bereits genannte Täter-Opfer-Umkehr.
Zum Narzissmus gibt es in meinem blog einen eigenen Eintrag mit verlinktem, umfangreichen Quellenmaterial, siehe bei Interesse dort.
Mein Ex hat jedoch auch deshalb eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben, weil er behauptete, kein Rassist, kein Rechtextremist zu sein - obschon er genau dies nachweislich ist und es sogar selbsttätig bewiesen hat:durch all die Kommentare, Likes und Äußerungen in seinem alten facebook-Profil, das damals noch bestand und öffentlich sichtbar war. Er hat selbsttätig, eigeninitiativ, freiwillig, absichtsvoll öffentlich zum Ausdruck gebracht, w i e rassistisch und rechtsextremistisch er eingestellt ist, so schrieb er bspw. über Flüchtlinge, sie seien Zitat "entmenschtes Pack", gegen das Polizei die Dienstwaffe einsetzen solle.
Er hat Björn Höcke, Tatjana Festerling (Pegida), Götz Kubitschek, die Identitäre Bewegung, den Antaios-Verlag "geliked", desweiteren diverse rechtsextremistische, nazistische "Musiker", wie bspw. Albin Julius Jung von "Der Blutharsch" sowie etliche weitere.
Von all dem hatte ich damals, als seine Beiträge noch öffentlich sichtbar waren, screenshots angefertigt - diese habe ich dem Gericht als Beweismittel vorgelegt. Das Gericht: übergeht auch diese Fakten vollständig. Und schont, schützt damit den Gegner, meinen Ex - so, wie es zuvor (2016) bereits Polizei und Staatsanwaltschaft taten.
Mein Ex hat im Übrigen auch bereits selbsttätig verifiziert, dass er der Inhaber besagten (alten, inzwischen durch ihn gelöschten) facebook-accounts ist, er hat den Identitätsabgleich selbst vorgenommen, da er sich über die von mir von seinem facebook-Profil gemachten screenshots gegenüber meinem blog-hosting-Anbieter (overblog) schriftlich mittels e-mails beschwerte. Diese seine Beschwerde-e-mails belegen, dass er zweifelsfrei Inhaber des betreffenden facebook-Profils ist.
Auch diese e-mails legte ich dem Gericht in ausgedruckter Form vor.
Bei einem Polizeieinsatz in der alten Wohnung meines Ex´ im September 2017 hatte die Polizei überdies auch selbst das gerahmte Hakenkreuzbild an der Wand des Schlafzimmers meines Ex´ sehen können sowie auch die im Wohnzimmer in einer Glasvitrine befindlichen "Jagdmesser".
In seinem Schlafzimmer befand sich übrigens auch eine Machete und war ein Schlagstock sichtbar drapiert.
Es befinden sich unzählige Tonträger, darunter viele Schallplatten im Besitz meines Ex: mit rechtsextremistischer, nazistischer "Musik".
Und seit Jahren hat er ein Abo der rechten "Jungen Freiheit", außerdem etliche rechtsextremistische, rassistische "Literatur", Bücher in seinem Besitz - im Regal ausgestellt/sichtbar.
Aber: Das Gericht, die Justizschont, schützt trotz all dieser Fakten einen Rassisten, Rechtsextremisten, einen Täter sexueller Gewalt, einen pathologischen Narzissten- wie es zuvor bereits Polizei und Staatsanwaltschaft gleichermaßen taten. Täterschutz.
Noch Fragen?
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Von mir an meinen Ex-Partner, den Täter, gesandte e-mail, datiert vom 14. Mai 2023:
Wie du im Lebensverlauf zwischenzeitlich sicher (hoffentlich zumindest dies) doch selbst erkannt haben wirst, lässt sich die die eigene Person, Persönlichkeit betreffende Wahrheit nicht dauerhaft leugnen, verdrängen, ignorieren oder umdeuten. Sie holt dich immer wieder ein.
Schuld haben nicht andere oder "das Internet", sondern auslösend für etwaig unangenehme Folgen des Verdrängens, Leugnens, Umdeutens sowie der Schuld-, Täter-Opfer-Umkehr, des Trotzes, des Weglaufens ist eben dieses - unreife, antisoziale, fremd- sowie letztlich immer auch selbstschädigende - Verhalten.
"Schuld, böse, schlecht, niederträchtig, gemein, falsch" sind nicht jene, die auf dieses defizitäre, unangemessene Verhalten hinweisen, die die nachweislich wahren Tatsachen (!) offenlegen, benennen, sondern feige, falsch, arglistig, hinterhältig, perfide, schwach ist es, diese nachweislich wahren Tatsachen - trotz deren Bewiesenseins - zu leugnen, zu relativieren, umzudeuten, Spuren, Beweise vernichten zu wollen, es auch zu tun und jenen Übel anzutun - du erinnerst dich sicher an "unseren", den von dir initiierten Gerichtsprozess, zu dem es nur kam, weil ich (anonymisiert) äußerte, was nachweislich wahre Tatsachen deine Person betreffend waren und nach wie vor sind: maligner Narzissmus (antisoziale Persönlichkeitsstörung), Rechtsextremismus, Rassismus, gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit inkl. Misogynie, Jahrzehnte währende Drogensucht, Freier/Frauenkäufer - die diese wahren Tatsachen, diese Wahrheit, Wirklichkeit offen aussprechen und dies nicht etwa aus "Rache", sondern weil sie selbst Opfer all dessen waren/sind und es ihnen um angemessene Wiedergutmachung des ihnen vom jeweiligen Täter - nicht selten: über Jahre, wie von dir mir gegenüber - zugefügten Schadens geht.
Es hilft nichts, vor der eigenen Wahrheit in den vordergründig selbstschonenden Selbstbetrug zu fliehen, es hilft nicht, sie zu verdrängen, es hilft nicht, andere mit Gewalt zum Schweigen über diese Wahrheit bringen zu wollen.
Es hilft nicht die Kommunikationsverweigerung.
Auf all diese Weise, Verhaltensweisen, durch all solches Vorgehen zementiert man die Missstände, Probleme, Konflikte nur, statt sie aktiv, engagiert, eigeninitiativ gewaltfrei zu beheben - dies mindestens zu versuchen.
Du: bist der Täter. Nach wie vor. Und eben leider nicht nur mir gegenüber - siehe deinen getätigten, mir von dir selbst berichteten Frauenkauf, siehe, wie all deine "Freunde" sich von dir seit einiger Zeit distanzieren, siehe, wie du auch mit meinen Vorgängerinnen, deinen Ex-Partnerinnen, umgegangen bist, siehe dein gesamtes patriarchal-autoritäres Menschen-, auch Frauen-, Weltbild, siehe dein narzisstisches Kompensationsverhalten, deine Selbstsucht, deinen Mangel an Mitgefühl, deinen Selbstbetrug, deinen Autoritarismus, deine langjährige Drogensucht, deine Unfähigkeit, zu lieben und daraus resultierend: dass du trotz all deiner beachtlichen verfügbaren Freizeit, Mobilität, trotz deiner Gesundheit, soziokulturellen Teilhabe, Kinderlosigkeit, getätigten Reisen, Ausflügen, zahlreichen erlebten Parties, Festivals, Konzerten etc. bis heute keine Lebensgefährtin " gefunden hast".
Es hilft nicht, vor der eigenen Wahrheit davonzulaufen. Dadurch wird alles nur noch schlimmer, belastender, beschädigender. Lebenslang gegen andere und sich selbst geführter Krieg. Lebenslanges Verharren im selbstgemauerten Gefängnis. - Ist das also dein Wille, Wunsch, deine Absicht und dein Ziel?
Denn wie sonst erklärte sich dein - nach wie vor maximal unreifes - Verhalten, Denken, Fühlen? (Rhetorische Frage.)
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Was für Täter von Vergewaltigung, die mehrheitlich von den Opfern bekannten, nicht fremden Männern getätigt wird, typisch ist: Sie agieren mit Umdeutung, Tatsachenverdrehung, Relativierung, Leugnung, Drohungen, Einschüchterungsversuchen, gaslighting, victim blaming - Gewalt.
Was für wahrscheinlich nicht nur, aber jedenfalls diesen meinen Ex-"Partner" typisches Verhalten ist:
Er macht die Fehler, er verhält sich antisozial, gewaltvoll, destruktiv, versucht dann aber manipulativ die Schuld jenen Menschen anzuhängen, die s e i n Verhalten kritisieren.
Siehe die "klassische" Schuld-, Täter-Opfer-Umkehr", wie sie auch pathologische Narzissten - maligner Narzissmus, antisoziale PKST - üblicherweise tätigen.
Solche Täter lasten dir also an, dass du nennst, kritisierst, offenlegst, dokumentierst, wie schäbig s i e agieren.
Und weil es ihnen - kompensatorisch, aufgrund von Selbstwertproblematik, Minderwertigkeitskomplexen, Unterlegenheits- und Abhängigkeitsgefühlen - um Macht, Kontrolle, Unterwerfung, Ausbeutung, Beschädigung, Gewalt geht, weil sie sich nur auf diese Weise "stark" fühlen können, wollen solche Täter ihre Opfer, Frauen gewaltsam zum Schweigen bringen.
Übrigens: Mir geht es nicht, ging es nie um Rache, Vergeltung, mir ging es von Anfang an um moralisches, auch rechtliches Anerkanntwerden dieses massiven Beschädigtwordenseins, Verurteilung dessen und: angemessene Wiedergutmachung. Um die Einsicht des Täters - "Reue": Mitgefühl.
Der Anwalt meines Ex hat im Gerichtsprozess sogar - gleich zu Anfang bereits und wiederholt - versucht, mich - ohne jegliche Faktengrundlage - als nicht prozessfähig zu diskreditieren. Psychiatrisierung. Silencing. Zum Schweigen bringen wollen. Mit auch den verwerflichsten, selbstbeschämdendsten Mitteln, Methoden.
Wenigstens darauf immerhin ging die Richterin nicht ein. Aber mann kann es ja mal versuchen ... .
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update 12. August 2020
Nochmal zum Hintergrund:
Im August 2018 ging der Gerichtstornado los - Ex hat ihn losgetreten, um mich so autoritär, gewaltsam über die nachweislich wahren Tatsachen zum Schweigen zu bringen - erst durch seine sich im Nachhinein (mit zwei Jahren Verspätung!) als rechtswidrig herausgestellt habende einstweilige Verfügung, dann durch seine Klage.
Und das AmtsgerichtHamburg schonte, schützte ihn aktiv: den nachweislichen (siehe Belege unten im blog) Rassisten, Rechtsextremisten, Freier und Täter von Vergewaltigung, den unzweifelhaft pathologischen Narzissten (antisoziale PKST).
Täter-Opfer-Umkehr, gaslighting, sekundäre Viktimisierung durch Gericht, zuvor durch Polizei und Staatsanwaltschaft Hamburg.
Rechsstaat, Klassenjustiz, Täterschutz - dann, wenn es sich um privilegierte, biodeutsche, weiße Männer handelt. metoo
Und es ist genau dieser durch rechtsstaatliche Institutionen - Polizei, Staatsanwaltschaft, Justiz - getätigte Täterschutz, die sekundäre Vitkimisierung, die es zusätzlich unerträglich macht:
Dir wird nicht geglaubt, du wirst sogar als Täterin dargestellt, verurteilt - während der tatsächliche Täter geschont, geschützt, reingewaschen und als Opfer (!) dargestellt wird - von rechtsstaatlichen Institutionen.
Man nennt das strukturelle Gewalt und Patriarchat.
Warum ich es "nicht gut sein lassen" kann?
Weil ich neben der massiven psychischen Verletzung durch Ex und der Verurteilung durch das AG Hamburg als vorgebliche Täterin von "Schmähung", zuvor - rechtswidriger - strafbewehrter einstweiliger Verfügung (Ordnungsgeld, OrdnungsHAFT!) nun auch knapp €800,- Kosten (gegnerische Anwaltskosten und Gerichtskosten für Zwischenverfahren beim LG), mehrere Zwangsvollstreckungen und einen PfÜB sowie einen negativen Schufa-Eintrag (mit bekannten Folgen) am Hals habe und deshalb nun auch gegen meine Bank vor Gericht ziehen musste, weil sie mir nur wegen des PfÜB (!)rechtswidrig das bisherige Kontomodell in ein erheblich teureres "umgestellt" haben. Nennt sich "Änderungskündigung".
Und ich bei all dem keine anwaltliche Vertretung hatte/habe, weil unbemittelt und PKH verwehrt wurde ... .
Ich werde übrigens nicht schweigen - so lange nicht, bis "mein" Täter, mein Ex sich aufrichtig entschuldigt und angemessene Wiedergutmachung geleistet hat. Da er das bis zu seinem Lebensende nicht tun wird - weil pathologischer Narzisst - werde ich ebenso lange nicht über seine an mir getätigten Verbrechen und die Schäbigkeit seines Charakters schweigen.
Nein, das hat nichts mit Rache zu tun - ich habe parallel permanent versucht, mit ihm in den Dialog zu gelangen, um den Konflikt kommunikativ, mit professioneller Unterstützung, gewaltfrei und konstruktiv beheben zu können. Doch das verweigert er - da er Narzisst ist, sich in absolut typischer Weise nach wie vor verhält: Autoritarismus, Täter-Opfer-Umkehr, Flucht, Selbstbetrug, Verweigerung, Wut, Hass, Sucht, Manipulation, Täuschung - Kompensationsverhalten, Schwäche, Unreife.
Die Unfähigkeit des Narzissten, sich seinen Defiziten und Defekten zu stellen, sein Fehlverhalten zuzugeben, Schuldeinsicht zu haben, um Verzeihung zu bitten, Reue, Mitgefühl zu empfinden, Verantwortung zu übernehmen, Wiedergutmachung zu leisten.
Der Narzisst kann, will das nicht, da es ihm sein falschpositives Selbstbild, an das er sich existenziell (!) klammert, entzöge. Er empfindet prosoziales Verhalten als Demütigung, Erniedrigung.
Er will keine Konfliktbewältigung, sondern Macht, Kontrolle, Unterwerfung, Strafe, Gewalt.
Ich bin übrigens auch nicht nachtragend.
Nachtragend ist man, wenn man eine längst bereinigte Sache in einem längst wieder guten Verhältnis trotzdem immer wieder ausgräbt.
Unversöhnlich: ist der Verbitterte, dem es gerade nicht um Verzeihen, Versöhnen, Wiedergutmachung geht, sondern der sich permanent und fortwährend als Opfer sehen will, der ein Feindbild braucht, der den Konflikt gerade nicht - kommunikativ, dialogisch - aufarbeiten, bewältigen will, sondern sich verweigert, verbarrikadiert, verpanzert.
Zur Vergewaltigung, Sexualgewalt, sexuellem Missbrauch, der innerhalb von Beziehungen getätigt wird - Aufklärung, Information, Fakten, statt Vergewaltigungsmythen Es meinen wohl die meisten ...
Meine Verfassungsbeschwerde ist seit nun einem Jahr beim Bundesverfassungsgericht rechtshängig. Gehe davon aus, es kann noch ein Jahr dauern, ehe ich ein Urteil erhalte.
Gibt es in diesem Rechtsstaat Gerechtigkeit? Klassenjustiz, systematische PKH-Verwehrungen, Täterschutz, sekundäre Viktimisierung der Opfer ...
Dank an jene, die das nachvollziehen können und mich (auch via twitter) darin bestärkt haben, diesen - in dieser Sache letzten, konsequenten, logischen, rechtlich noch einzig möglichen - Schritt zu tun.
Kurz zur Übersicht, welche meiner Grundrechte durch das Landgericht Hamburg, zuvor bereits durch das Amtsgericht Hamburg-Barmbek, weshalb, wodurch verletzt wurden - ich kann/möchte aus verschiedenen Gründen (noch) nicht die gesamte Verfassungsbeschwerde anonymisiert einstellen, sie umfasst insgesamt 48 Seiten, zzgl. 27 (teils mehrseitiger) Anlagen.
(u.a. durch Missachtung höchtsrichterlicher Rechtsprechung, insbes. jener des BVerfG bzw. fehlender Begründung für das Abweichen von selbiger)
- Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör
(durch Verstellen, Abschneiden des Rechtsweges, Versagen des Rechtsschutzes mittels PKH-Verwehrung, durch nicht hergestellte Rechtsschutzgleichheit)
- Verletzung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG
(wg. mir unrechtmäßig zur Last gelegter, unterstellter "Schmähung")
Man darf bei all dem nicht außer Acht lassen, dass mir gerichtlich OrdnungsHAFT angedroht wurde und mich die Prozesskosten existenziell zusätzlich beschädigen, siehe die drei Zwangsvollstreckungen und den PfüB mit daraus resultierend rechtswidrig von meiner Bank eigenmächtig "umgestelltem" Konto und im Zuge dessen nun immens hohen Kontoführungsgebühren: je Monat zwischen €20,- und €30,-, wogegen ich ebenfalls gerichtlich vorgehen musste, wiederum ohne anwaltliche Vertretung (gegen eine Bank)und mir wiederum durch das Amtsgericht PKH für das Eilverfahren verwehrt wurde.
Mit allen damit einhergehenden Belastungen einer ohnehin bereits materiell armen, unbemittelten, alleinerziehenden, chronisch physisch kranken Frau und Mutter im langjährigen Hartz4-Vollzug. Es dürfte bekannt sein, dass all das auch meine Tochter zwangsläufig belastet ... . Rechtsstaat, Sozialstaat.
Die Antwort ist einfach; weil es - aus ihrer Sicht - oftmals dumm wäre, richtig zu entscheiden. Wie kann das sein - werden sie zu Recht - fragen. Es gibt zwei maßgebliche systemimmanente Fehler, die
Nochmal Grundsätzliches zum deutschen Rechtsstaat, der deutschen Justiz, dem deutschen Rechtssystem und Rechtsprechung
Exakt so ist auch das Landgericht Hamburg in meinem Fall - im Rechtsstreit mit letztem Ex - vorgegangen: mir wurde PKH sowohl vom Amts- als auch vom Landgericht wegen "mangelnder Erfolgsaussicht" verwehrt, das Landgericht übernahm dabei die Begründung des Amtsgerichts vollständig, ohne eine eigene Begründung zu formulieren.
Folge:
Ohne Zugang zu anwaltlicher Vertretung via Prozesskostenhilfe für Unbemittelte, für materiell arme Menschen: kein effektiver Rechtsschutz, keine Rechtsschutzgleichheit, die jedoch verfassungsrechtlich, laut BVerfG, "zwingend geboten" ist. Klassenjustiz.
"[...] Das LG wies seine Klage jedoch ab. Das Urteil war den Angaben zufolge dabei nahezu wortlautidentisch mit dem zuvor vom OLG aufgehobenen Beschluss zur Prozesskostenhilfe. [...]
In dem anderen Fall hatten sowohl das LG Augsburg als auch das OLG München einem Mann ebenfalls Prozesskostenhilfe versagt. Damit hätten sie den Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit verletzt, hieß es in der Mitteilung des BVerfG. [...]
Daher müsse das in einem Hauptsacheverfahren entschieden werden. Die Gerichte hätten die Beurteilung der maßgeblichen Rechtsfragen nicht ins Prozesskostenhilfeverlagern vorverlegen dürfen, so das BVerfG."
Siehe auch hier - PKH wird, auch in Strafsachen, systematisch von den Fachgerichten unrechtmäßig, verfassungswidrig (!) verwehrt:
"[...] Das Bundesverfassungsgericht gab sich damit nicht zufrieden und stellte einen Verstoß gegen die Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 iVm mit Art. 20 Abs. 3 GG) fest. Die Rechtsschutzgleichheit erfordere eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürften nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden.
[...] Außer in einem der beiden aktuellen Beschlüsse, in dem eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots festgestellt wurde, stellte Karlsruhe bei den übrigen Entscheidungen jeweils eine Verletzung der Rechtsschutzgleichheit fest. [...]"
Zum 01.01.2014 ändert sich das Prozesskosten- und Beratungshilferecht. Neben wenigen Erleichterungen führt die Änderung für Rechtsuchende zu einer spürbaren Erschwerung der Erlangung von ...
"Insgesamt wird das Gesetz mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer deutlich restriktiveren Gewährung der Prozesskosten- und Beratungskostenhilfe führen. Für Bedürftige wird es damit künftig nicht leichter, ihre Rechtsangelegenheiten gerichtlich zu verfolgen. Der Stärkung der Rechtsstaatlichkeit dürfte das Gesetz damit im Ergebnis nicht dienen."
Text der Woche 23/07 von Dr. Rolf Geffken. 1971 erschien in Frankfurt als VMB-Taschenbuch die Veröffentlichung „Klassenjustiz". Es war die erste deutschsprachige Untersuchung zum Thema seit den ...
"[...] Bei den Verwaltungsgerichten ist die Ablehnung der PKH wegen „mangelnder Erfolgsaussichten“ beliebt. Schon gibt es auch bei anderen Gerichten (z.B. beim Arbeitsgericht Elmshorn) an die Öffentlichkeit gerichtete Hinweise, dass PKH n u r bei „Erfolgsaussicht“ gewährt würde. Und tatsächlich: Über den Umweg der Verneinung einer angeblich mangelnden Erfolgsaussicht wird oft im „Kurzverfahren“ die Rechtsverfolgung selbst unterbunden. [...9"
Die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe soll reformiert werden. Gegen die Gesetzesentwürfe regt sich bei Gerichten und Anwälten jedoch Widerstand. Sie warnen davor, finanziell Schwache mit einer ...
Es kann als zutreffender verfassungsrechtlicher Ansatzpunkt des Rechtsinstituts der Prozesskostenhilfe die Menschenwürdegarantie des Art. 1 GG gesehen werden.
2. Gleichheitssatz, Art. 3 I GG
Vor allem das Bundesverfassungsgericht hat sich in seiner Rechtsprechung wiederholt auf den Gleichheitssatz als verfassungsrechtlichen Standort des Prozesskostenhilferechts berufen.[3]
Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass das Rechtsstaatsprinzip die eigenmächtige gewaltsame Durchsetzung von Rechten grundsätzlich verbietet. „Es ist ein zentraler Aspekt der Rechtsstaatlichkeit, die eigenmächtig-gewaltsame Durchsetzung von Rechtsansprüchen zu verwehren. Die Parteien werden auf den Weg vor die Gerichte verwiesen.[4]
3. Rechtsweggarantie, Art. 19 IV GG
Der ZPO-Kommentar von Baumbach/Lauterbach sieht die Rechtsweggarantie als den verfassungsrechtlichen Standort des Prozesskostenhilferechts.[5]
4. Sozialstaatsprinzip, Art. 20 I GG
Vereinzelt finden sich in der Rechtsprechung auch Hinweise auf das Sozialstaatsprinzip als verfassungsrechtlichen Standort des Prozesskostenhilferechts.[6]
5. Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG
In mehreren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wird auch das Rechtsstaatsprinzip als verfassungsrechtlicher Standort des Prozesskostenhilferechts genannt.[7]
6. Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 I GG
Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Prozesskostenhilfe wird vereinzelt auch direkt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 I GG, abgeleitet.[8]
Es stellt sich die Frage, inwieweit das geltende Prozesskosten-/Beratungshilferecht mit diesem Grundrecht vereinbar ist.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als die verfassungsrechtliche Garantie für eine umfassende prozessuale Mitwirkung des einzelnen Bürgers am gerichtlichen Verfahren ist als Verfassungsgrundrecht für das gesamte Prozessrecht und die gerichtliche Verfahrenspraxis von außerordentlich großer Bedeutung.
Es ist deshalb nur konsequent, dass auch das Prozesskosten-/Beratungshilferecht verfassungsrechtlich unmittelbar aus Art.103 I GG abgeleitet wird.
Im Prozesskostenhilferecht ist bedenklich, das eine Bewilligung nicht nur von der wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Antragstellers, sondern darüber hinaus von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht wird. Im Einzelnen geht es um die Frage, ob es mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 I GG, vereinbar ist, dem rechtsuchenden Bürger, der selbst die Kosten für einen zu führenden Prozess nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu verwehren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, vgl. § 114 ZPO.
II. Diskussion einiger dieser Ansätze
Bereits in der Begründung zum Armenrecht der ZPO wurde ausgeführt[9], dass die Prozesskostenhilfe aus der Notwendigkeit gleichen Rechtsschutzes für arm und reich folgt. Wenn der Staat den Zugang zu den Gerichten schon mit erheblichen finanziellen Anforderungen verbindet, wie dies durch Gerichtskostenvorschriften, Anwaltszwang etc. geschieht, dann muss er auch durch besondere Regeln zugunsten unbemittelter Personen dafür sorgen, dass auch diese Personen ihre materiellen Rechte durchsetzen können.[10] Die Prozesskostenhilfe erweist sich damit als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung.
Versteht man Prozesskostenhilfe als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung, dann wird eine entsprechende gesetzliche Regelung zwar in erster Linie durch das Prinzip des sozialen Rechtsstaates gefordert. Dabei ist aber der Akzent nicht allein auf die sozialstaatliche, sondern auch und vor allem auf die rechtsstaatliche Komponente zu legen und die Prozesskostenhilfe an den verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien zu messen.[11]
So gesehen vermag die Ausgangslage des Bundesverfassungsgerichts, man müsse eine weitgehende Angleichung der Situation des Bemittelten und des Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes verlangen (Prinzip der Rechtsschutzgleichheit), nicht voll zu befriedigen, da sie die Bedeutung des Rechtsstaatsprinzips und der Rechtsschutzgewährung vernachlässigt.
Eine dominierende Zuordnung zum Sozialstaatsprinzip birgt die Gefahr in sich, Einschränkungen der Prozesskostenhilfe in allzu weitem Umfang zu tolerieren, soweit sie nur sachlich begründet sind. Der allgemeine Gleichheitssatz, Art. 3 I GG, verstanden als Willkürverbot, vermag daran allein kaum etwas zu ändern. [...]"
Justiz, Fehlurteile - Die Rolle der Polizei als Ermittlungsinstitution - nicht: die Staatsanwaltschaft ermittelt, sondern Polizei.
"[...] Die größten Fehler, so lautet das Fazit aller Untersuchungen, werden im Ermittlungsverfahren begangen. Formal hat dort zwar ein Staatsanwalt das Sagen, faktisch aber liegt die Arbeit in den Händen von Polizisten. Und Polizisten sind keine Zweifler. "Polizisten sind Jäger", sagt der Strafverteidiger Christof Püschel. [...] Sobald sie sich auf eine Version des Geschehens festgelegt haben, kommt ein Mechanismus in Gang, der verhängnisvoll sein kann. Indizien werden so zusammengefügt, dass sie ins Bild passen. Fragen werden so formuliert, dass sie die gewünschte Antwort nahelegen. [...]"
Exakt das hatte ich der mich damals vernommen habenden Polizei-Oberkommissarin auch mitgeteilt: per e-mail (hier nach wie vor archiviert), direkt einen Tag nach der Vernehmung (Videovernehmung): dass sie mir sehr suggestive Fragen gestellt hat. Das scheint üblich zu sein:
"[...]Man sucht nach Bestätigungen, nicht nach Widerlegungen. Und der "Confirmation Bias" sickert in die Akten ein - zum Beispiel über die Vernehmungsprotokolle, in denen die Aussagen ziemlich freihändig zusammengefasst werden. Die Befragten referieren dort scheinbar ausführliche Beobachtungen, auch wenn sie auf eine lange, suggestive Frage des Beamten vielleicht nur eines gesagt habe: Ja, so war's.
Wie entscheidend aber der genaue Wortlaut einer Frage für die Bewertung der Antwort ist, weiß man spätestens seit 1974. [...]"
Keine Fehlerkultur in Polizei, Staatsanwaltschaften und Justiz. Immer noch nicht. Mit katastrophalen Folgen.
"[...] Nötig wäre eine - in der Justiz in Wahrheit nicht sonderlich ausgeprägte - Kultur des Zweifels, damit nicht ein Konglomerat aus Akten und Vorfestlegungen geradewegs zu einer Verurteilung führt. Zudem gibt es eine Reihe von Korrekturvorschlägen wie etwa Videoaufzeichnung der Verhöre, Verfahrenseröffnung durch ein separates Gremium, niedrige Hürden für die Wiederaufnahme.
Zentral für die Fehlerkorrektur ist aber die Rolle des Anwalts: "Der Verteidiger ist die Inkarnation der Alternativhypothese", sagt Christof Püschel."
So ist offensichtlich, wie ein Rechtsstreit, Gerichtsprozess ausgeht, wenn die/der Beklagte, Angeklagte anwaltlich nicht vertreten ist, weil unbemittelt, PKH aber wegen "mangelnder Erfolgsaussicht" systematisch (!) von Gerichten verwehrt wird. Klassenjustiz.
Als sie die Leiche aus der Donau zogen, damals, im März 2009, konnten sie keine Anzeichen für einen gewaltsamen Tod feststellen. Das war insofern erstaunlich, als das Landgericht Ingolstadt ...
Antje Joel ist eine preisgekrönte Journalistin. Sie schreibt für die "Zeit", die "Süddeutsche" und anderes mehr, und: sie hat in zwei Beziehungen mit prügelnden Männern gelebt. Über ihre Erfa...
Nochmals herzlichen Dank an Antje Joel! - Ja, mit das Schlimmste ist, dass sogen. rechtsstaatliche Institutionen - Polizei, Staatsanwaltschaften, Justiz/Gerichte - die Opfer, mehrheitlich Frauen, nicht schützen, sondern sie noch zusätzlich intensiv belasten und beschädigen, ihnen nicht glauben, die - mehrheitlich männlichen - Täter schonen, schützen, entkriminalisieren, statt sie zu verurteilen und damit erforderliche Veränderungen in der Gesellschaft und beim Täter je persönlich (Schuldeinsicht, Mitgefühl, Verantwortungsübernahme, Wiedergutmachungsleistung, Persönlichkeitsreifung) durch Verurteilung (nicht Strafe) überhaupt erst möglich zu machen, anzustoßen. Nein, es werden die Frauen und mit ihnen oft auch ihre Kinder durch rechtsstaatliche Institutionen (!) noch zusätzlich beschädigt.
update 13. Oktober 2020
Zur Dokumentation der nachweislich wahren Tatsachen und von mir dargelegten Geschehnisse, Abläufe, nachfolgend Fotos zu den bereits getätigten, vollzogenen Zwangsvollstreckungen durch:
- die Justizkasse Hamburg: für die Zwischenverfahren (Beschwerde gegen die PKH-Ablehnung im Eilverfahren, Befangenheitsantrag, Beschwerde gegen das rechtswidrige Versäumnisurteil) vor dem Landgericht Hamburg im Rechtsstreit mit Ex seit 2018, von den dafür entstehenden Gerichtskosten konnte ich damals - ohne anwaltliche Vertretung - nichts wissen, trotzdem wurden sie mir auferlegt
- Ex und seinen Anwalt: für das Hauptsacheverfahren vor dem Amtsgericht Hamburg und für das vorausgegangene Eilverfahren.
Beide Gerichtsverfahren hatte Ex 2018 initiiert, um mich damit gewaltsam, autoritär - zunächst mittels strafbewehrter, dabei rechtswidriger einstweiliger Verfügung, dann mittels Klage - über die nachweislich wahren Tatsachen zum Schweigen zu bringen: Vergewaltigungin Beziehung und psychische Gewalt, die physischer stets voraus- und einhergeht (grooming, gaslighting, victim blaming: massive Täuschung, aggressive Manipulation, Diffamierung, isolieren, lügen, Schuld einreden, verunsichern, drohen usw., siehe seinen malignen Narzissmus, antisoziale PKST und sexuellen Sadismus) sowie über seinen nachweislichen Rechtsextremismus, es gibt absolut aussagekräftige, unmissverständliche screenshots hierzu und ebensolche e-mails von ihm und mir aus der Tatzeit, die die von ihm an mir über Jahre getätigte Vergewaltigung beweisen.
All diese Beweise haben Polizei, Staatsanwaltschaft und schließlich auch die Justiz, die Gerichte (AG und LG Hamburg) vollumfänglich missachtet, übergangen - zu seinen Gunsten, zu seinem Vorteil. Täterschutz: wenn es sich um einen biodeutschen, vermögenden, anwaltlich vertretenen Täter handelt.
Ich habe nun die Zwangsvollstreckungen am Hals mit allen bekannten Folgen: Vermögensauskunft, Eintrag ins Schuldnerverzeichnis, negative Schufa-Einträge, PfÜB und infolgedessen nun auch die hohen Kontoführungsgebühren (€30,- je Monat) und den Rechtsstreit mit meiner Bank - ich dabei, wie immer, aus finanziellen Gründen, wegen Unbemitteltseins ohne anwaltliche Vertretung. Meine Bank ist selbstredend anwaltlich hervorragend vertreten. Klassenjustiz.
Dass und wie intensiv mich all das seit Jahren auch
gesundheitlich, physisch und psychisch belastet, beschädigt, da ich alle Schriftsätze in allen Prozessen alleine anfertigen muss, keinerlei anwaltiche Beratung oder Vertretung habe und alles an einem uralten, defekten, gebraucht erworbenen Discounter-Laptop tippen muss, dürfte selbsterklärend sein.
Hinzu kommt noch der Dauerbeschuss durch Jobcenter (fehlerhafte Bescheide, Rückforderungen etc.) und den Inkasso-Service der BA, auch in der alten Kindergeldsache: rechtswidrige Rückforderung von Kindergeld (damals noch für meinen Sohn) seit zehn Jahren. Ursprüngliche Forderung waren €800,-, wegen der Säumniszuschläge sind es jetzt €2000,-.
Und all das seit 15 Jahren im Hartz-Vollzug und ohne jeglichen Rückhalt, Beistand, Unterstützung.
Ja, sowohl Ex als auch dieser Rechts- und Sozialstaat beschädigen meine Tochter und mich: sukzessive, wissentlich, absichtsvoll, gezielt. Systematische Vernichtung.
Auf den Fotos musste ich alle personenbezogenen Daten selbstverständlich unkenntlich machen, um nicht erneut attackiert zu werden.
Mein Mitgefühl hört da auf, wo es in selbstdestruktiven Masochismus umschlüge. - Ich kann durchaus Mitgefühl mit Tätern haben: dies bis zur Grenze des eigenen Selbsterhalts, der persönlichen Integrität, eben da ich keine Masochistin bin. Sadismus sprengt diese Grenze.
-
PfÜB der Justizkasse Hamburg, Seite 1 und 2. Ich muss selbstverständlich alle Namen und Aktenzeichen unkenntlich machen, um nicht erneut in Teufels Küche zu kommen. Ex scannt/kontrolliert ja nach wie vor meinen blog, mein fb-Profil und meinen twitter-account.
Zwangsvollstreckung Justizkasse Hamburg (Seiten 1 u. 2) für die Zwischenverfahren vor dem Landgericht, Gerichtskosten, von denen ich nichts wissen k o n n t e, über die mich auch niemand informiert, aufgeklärt hat.
Zwangsvollstreckung beauftragt/vollzogen durch Ex und seinen Anwalt, hier für das Hauptsacheverfahren.
Zwangsvollstreckung beauftragt/vollzogen durch Ex, hier für das vorausgegangene Eilverfahren (Amtsgericht Hamburg). Er war von Anfang an und durchgängig anwaltlich vertreten, ich war es nicht, da ich mir einen Anwalt nicht leisten kann und mir PKH verwehrt wurde.
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Fachanwältin für Strafrecht über Gewalt gegen Frauen Christina Clemm: "Es muss Konsequenzen geben" Christina Clemm setzt sich vor allem für Frauen ein, die körperliche oder sexualisierter Gewa...
"[...] Das zieht sich zum einen im Strafrecht durch, zum anderen aber auch im Familienrecht. Auch da wird die Gewalt viel zu wenig anerkannt. Im Familienrecht wird zum Beispiel von Auswahlverschulden gesprochen. Also, die Frauen hätten ja immer auch selber schuld, wenn sie sich mit einem solchen Partner eingelassen haben oder wenn sie sich so exponieren. Und das ist in der Justiz in allen Bereichen immer noch vorhanden. Und es gibt keine Fortbildung dort. Es gibt noch viele Mythen, wie zum Beispiel die ständig lügende Frau, also dass eine Frau ein besonderes Interesse daran hätte, ihren Ex-Partner anzuzeigen. Und eben ganz viele falsche Vorgaben, die dazu führen, dass letztlich die Verfolgung dieser Taten immer noch sehr schlecht ist."
Forderungskatalog des Betroffenenrates beim UBSKM In seinen Sitzungen im September und November 2015 hat sich der Betroffenenrat mit dem Änderungsbedarf der derzeitigen Rechtslage intensiv auseina...
Was aus welchen Gründen erforderlich, längst überfällig ist, findet sich in diesem Forderungskatalog dargelegt. Es wäre zeitnah umzusetzen, anzuwenden möglich, so dies regierungspolitisch gewollt wäre.
Die Berliner Strafrechtsanwältin Christina Clemm vertritt vor Gericht Frauen, die häusliche Gewalt erleben. Jetzt hat sie dazu ein Buch geschrieben. taz: Frau Clemm, wenn man Ihr gerade erschienenes
"[...] Der Mythos „der lügenden Frau“ hält sich hartnäckig. Dies hat mehr mit Machtverhältnissen als mit der Realität zu tun. Es gibt keine belastbaren Zahlen dafür, dass Frauen bei sexualisierter Gewalt übermäßig falsch anzeigen. Warum auch? Frauen ziehen in der Regel keine Vorteile daraus, wenn sie anzeigen. In Deutschland bekommen sie weder ein hohes Schmerzensgeld noch klettern sie die Karriereleiter hinauf noch bekommen sie die Kinder zugesprochen. Ganz im Gegenteil, sie werden häufig als Opfer stigmatisiert und mit Argwohn betrachtet, selbst bei einer Verurteilung des Täters. [...]"
Christina Clemm ist Fachanwältin für Strafrecht und Familienrecht in Berlin. Im März ist ihr Buch "AktenEinsicht. Geschichten von Frauen und Gewalt" (Antje Kunstmann Verlag) erschienen, in dem s...
"[...] Was ich in all Ihren Fallgeschichten sehr eindrücklich fand, ist der Versuch von Tätern, eine Täter-Opfer-Umkehr zu betreiben: Eigentlich war die Frau schrecklich und hat ihm zugesetzt, er konnte nicht mehr anders, da ist ihm halt »die Hand ausgerutscht«. Das ist ja ein Topos, der auch bei jeder Sexualstrafrechtsreform auftaucht. [...]" - Über die strukturelle Gewalt, getätigt durch Polizei, Staatsanwaltschaften und Justiz, aktiver Täterschutz, sekundäre Viktimisierung der Opfer. Vergewaltigung, häusliche Gewalt, psychische Gewalt, die stets voraus- und einhergeht, den Weg ebnet. So bspw. die typische Täter-Opfer-Umkehr, victim blaming. Täuschung, Manipulation, gutes Zureden, Verunsichern, Drohen, Erpressen, psychische Gewalt ist typisch für malignen Narzissmus, antisoziale PKST - stets kompensatorisches Streben nach Macht, Kontrolle, Unterwerfung. Selbstwertproblematik ...
Gewalt gegen Frauen* hat System. Christina Clemm, eine auf geschlechtsspezifische Gewalt spezialisierte Rechtsanwältin, weiß das. Sie rollt in ihrem Buch ausgewählte Fälle chronologisch auf und...
"[...] Und diese Macht-Gewalt-Spirale endet keineswegs im familiären Bereich, sondern zieht sich bis vor das „unabhängige“ Gericht. Hier bieten die Akten besonders viel „Einsicht“ in Realitäten, die sonst oft verborgen bleiben. Das Ausmaß an Voreingenommenheit, Rassismus, Homo- und Transfeindlichkeit und blankem Frauenhass, das sich hier exemplarisch zeigt, ist eigentlich unerträglich. Das hat Auswirkungen, denn die wenigsten wagen es, Anzeige zu erstatten und vor Gericht zu ziehen. „Zu groß ist die Angst, während des Verfahrens unter die Räder zu kommen und am Ende die Hilflosigkeit zu erfahren, die schon während der Tat(en) so schmerzhaft war.“ Es geht also nicht nur darum, die Täter*innen für ihre Taten zu bestrafen. Es geht besonders auch darum, das System geschlechtsspezifischer Gewalt zu beenden. [...]"
update 27.10.2020
Frauenhass (Misogynie),geschlechterbezogene hatespeech Hasskriminalität, Volksverhetzung und Rechtsextremismus - diese Zusammenhänge kommen in der Justiz, Rechtsprechung erst sehr verzögert an ... . Die Täterpersönlichkeit wird dabei nach wie vor "kaum" berücksichtigt.
Gibt es eigentlich (k)einen (straf-) rechtlichen Grundsatz, wonach die Täterpersönlichkeit einzubeziehen ist (in die Entscheidung über Verurteilung)? Es dürfte bei Taten gegen Frauen mehrheitlich eine anti-, dissoziale, ggf. auch paranoide PKST zugrundeliegen. Pathologischer, maligner Narzissmus ...
Im Zusammenhang damit steht auch psychische Gewalt, die physischer Gewalt stets voraus- und mit Letzterer auch stets einhergeht, aber leider in Deutschland noch immer nicht als eigener Straftatbestand gilt. grooming, gaslighting, victim blaming ... und Folgen: für Opfer.
Es sind Einzelstraftatbestände wie bspw. Nötigung, Beleidigung, Körperverletzung, Vergewaltigung im Zusammenhang mit psychischer Gewalt und ihren bekannten Folgen gerade nicht ausreichend.
Von Tobias Al Shomer Ist Frauenhass Volksverhetzung? Im Prozess um einen 70-jährigen Bonner Angeklagten ist heute ein Urteil gefallen. Die Richter am Landgericht Bonn haben fünf von sechs angeklagte
"[...] Der Angeklagte ist Teil der rechten Szene, schreibt auch als Autor für rechte Magazine. Experten erwarten deshalb das Verfahren mit Spannung, denn bei den Rechtsterror-Anschlägen in Hanau und Halle hatten die Täter als Motivation unter anderem Frauenhass angegeben. [...]"
Am 9. Juni 2020 hat das OLG Köln entschieden, dass man auch gegen Frauen Volksverhetzung begehen kann. Diese wichtige Entscheidung ist Ausfluss der Einsicht, dass Hasskriminalität eine ...
Der NSU 2.0 bedroht vor allem Frauen, die gegen Rechtsextremismus und Rassismus kämpfen. Er muss deshalb als das bezeichnet werden, was er ist: ein antifeministisches Terrornetzwerk, gegen das die...
Vergewaltigung - #metoo - "Nein heißt Nein" Das Problem ist und bleibt jedoch die Exekutive, die Ermittlungsbehörden, also Polizei und Staatsanwaltschaften , durch diese wird aktiv Täterschutz ...
Vor allem in der Kriminologie wird der Fachbegriff Viktimisierung, abgeleitet vom lateinischen victima (Opfer), verwendet. Viktimologie beschäftigt sich, vereinfacht gesagt, auf wissenschaftlicher...
Julia Dobmeier absolviert derzeit ihr Masterstudium in Klinischer Psychologie. Schon seit Beginn ihres Studiums interessiert sie sich besonders für die Behandlung und Erforschung psychischer ...
Von diesen Tatsachen weiß die Justiz nichts - oder will sie nichts wissen. Systematischer Täterschutz und zusätzliche Beschädigung der Opfer: durch Justiz. Sekundäre Viktimisierung.
Von all dem wissen Richter, Richterinnen in Amts-, Land- und Oberlandesgerichten offenbar nichts. Stichwortepsychische Gewalt, Vergewaltigung in Beziehung, maligner Narzissmus, antisoziale PKST, Sadismus, aktiver Täterschutz und sekundäre Viktimisierung der Opfer.
Und nochmal: Mir ging es nie um Strafe (für Ex), aber um Verurteilung, um damit eine Krise, Erschütterung bei ihm zu erwirken, die zu einem Reife- und Heilungsprozess (mit Hilfe von Psychotherapie) hätte führen können.
Auch nochmal: Ich war nie je, bin nicht und werde nie masochistisch, devot, submissiv sein - in keiner Hinsicht, auf keiner Ebene. Und ebensowenig sadistisch.
Die F-Skala (Abkürzung für Faschismus-Skala, auch California F-scale) ist ein Fragebogen, der typische Einstellungen und Persönlichkeitseigenschaften der autoritären Persönlichkeit erfassen so...
Hier dürfte das autoritäre, rechtsextreme Denken, Eingestelltsein, Menschen- und Weltbild, das voraus- und einhergehende Fühlen sowie das daraus resultierende, entsprechende Verhalten von "Ernst Älter (endsal)" - hier als Person mit so bezeichnetem facebook-Profil/-account - detailliert beschrieben sein. Siehe hierzu unten verlinktes, aussagekräftiges Dokumentations-, Beweismaterial, screenshots ... .
update 03.07.2020
Nachdem die Justizkasse Hamburg mir nun (nach zwei Jahren, denn das Verfahren begann im August 2018) die Kosten für das Verfügungs-/Eilverfahren auferlegen wollte (siehe Kostenrechnung vom 10.06.2020), ich hiergegen (wie schon zuvor gegen andere Kostenforderungen der Justizkasse, bisher erfolglos) unbefristete Erinnerung einlegte, wurden diese Kosten nun - oh Wunder - "storniert" (siehe Schreiben/Kostenrechnung vom 01.07.2020), da sie fälschlicher-, d.h. rechtswidrigerweise mir, statt dem Gegner (Ex) auferlegt worden waren.
Denn der Gegner (Ex) hatte die strafbewehrte (Ordnungsgeld, OrdnungsHAFT!) einstweilige Verfügung vor zwei Jahren rechtswidrig bei Gericht gegen mich erwirkt. Immerhin das ist nun endlich geklärt.
Das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts gegen mich (wegen vermeintlicher Schmähung) steht allerdings immer noch im Raum.
Ich hatte im gesamten Prozess (des Eilverfahrens, mit Ausnahme von ca. zwei Wochen im späteren Hauptsacheverfahren) aus finanziellen Gründen keine anwaltliche Beratung und/oder Vertretung, da das Gericht mir PKH wegen "mangelnder Erfolgsaussicht" verwehrt hatte; Ex war von Anfang an und durchgängig anwaltlich vertreten (und ist vermögend und rechtsschutzversichert). Klassenjustiz, fehlende Rechtsschutzgleichheit.
Nur nochmal zur Dokumentation. Um an einem weiteren Beispiel zu zeigen, wie das so läuft, im deutschen Rechtsstaat.
Der gesamte Hergang findet sich nachfolgend dokumentiert.
Für mich ist das gegenüber Ex übrigens kein "(Etappen-) Sieg". Was ich von Anfang an wollte und so nach wie vor, ist meine rechtliche, soziale Rehabilitierung, seine Schuldeinsicht (Mitgefühl, Verantwortung), Wiedergutmachung und echte Konfliktbewältigung mit ihm. Dialog.
Aber diesen für tatsächliche, effektive, gewaltfreie Konfliktlösung grundsätzlich unabdingbaren Dialog (ggf. mit Mediator) verweigert er: seit sieben Jahren hartnäckig, trotzig, selbstgerecht, abwehrend, verweigernd, ängstlich - kontinuierlich.
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update 29. Mai 2020
Am 29.01.2020 habe ich gegen die Zurückweisungsbeschlüsse des Landgerichts Hamburg (zu meinem PKH-Antrag und Berufungsentwurf) fristwahrend zulässige Verfassungsbeschwerde eingelegt, diese wurde vom Bundesverfassungsgericht laut Mitteilung vom 04.03.2020 in das Verfahrensregister aufgenommen und der Richterkammer zur Entscheidung vorgelegt.
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Aktualisierung am 19.01.2020
Wie ich es vorausgesagt, vorhergesehen hatte:
Das Landgericht Hamburg weist meinen PKH-Antrag (zur Fristwahrung, Wiedereinsetzung) mit zeitgleich von mir eingereichtem Berufungsentwurf und Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zurück.
(Ich hatte acht Anwält_Innen angeschrieben, davon fünf Absagen per e-mail erhalten, die anderen 3 Anwälte haben nicht geantwortet.)
Im Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts wird erneut, wie so schon im Urteil des Amtsgerichts (siehe unten eingestellt), behauptet, ich hätte etwas unter Namensnennung des Gegners (meines Ex´), Zitat "verbreitet", was nachweislich nicht der Fall ist, da es sich um eine einzige Privatnachricht - unter Auschluss jeglicher Öffentlichkeit - handelte. Von "öffentlicher Verbreitung" kann die Rede daher nicht ansatzweise sein.
Weiterhin behauptet das Landgericht, meine Äußerungen - dass der Gegner Rechtsextremist, Rassist, Vergewaltiger, Freier und pathologischer Narzisst ist - seien keines Beweises zugänglich.
Auch dies entspricht nicht den wahren Tatsachen, denn dass er zweifelsfrei Rechtsextremist, Rassist ist, belegen, beweisen die sehr aussagekräftigen screenshots von des Gegners durch ihn selbsttätig öffentlich bei facebook geposteten Likes und Kommentare etc. (siehe unten im blog verlinkt), aus denen seine rechtsextreme Einstellung (und auch sein Frauenbild) unmissverständlich hervorgehen.
Was als Rechtsextremismus und Rassismus zu bezeichnen ist, wie diese Begriffe definiert sind, ist den von mir auch dem Landgericht gesandten Texten, Erläuterungen namhafter Extremismusforscher, Politikwissenschaftler, Historiker auf den Seiten der Bundeszentrale für politische Bildung zu entnehmen. Nach dieser Definition i s t der Gegner Rechtsextremist, Rassist.
Meine "Wahrnehmung berechtigter Interessen" (§193 StGB) hinsichtlich meines vom Gegner verletzten Persönlichkeitsrechts (bspw. auf körperliche Unversehrtheit), aufgrund der durch ihn an mir über Jahre regelmäßig getätigten Vergewaltigung, übergeht auch das Landgericht, wie zuvor so auch das Amtsgericht.
Beide Gerichte beziehen sich hierbei auf das durch die Staatsanwaltschaft Hamburg eingestellte Ermittlungsverfahren.
Ich hatte im Juli 2016 Strafanzeige gegen meinen Ex-"Partner" wegen Vergewaltigung, Körperverletzung, Nötigung erstattet.
Schon die (nicht) "ermittelt" habende Polizei und Staatsanwaltschaft haben damals bereits meine aussagekräftigen e-mailsaus der Tatzeit(von mir an den Täter gesandt) vollumfänglich übergangen, sie wurden auf Beweistauglichkeit nicht einmal wenigstens geprüft und nirgendwo je erwähnt, obwohl ich sowohl Polizei als auch beide Gerichte hierauf wiederholt explizit hingewiesen hatte.
Aus diesen e-mails geht mein Wille zweifelsfrei hervor, der Täter wusste somit genau, was alles ich n i c h t wollte, ich hatte ihm darin (sogar schriftlich) wiederholt absolut unmissverständlich mitgeteilt, was ich weshalb nicht wollte, welche Folgen sein Verhalten für mich hatte: welche physischen Schmerzen, körperlichen Verletzungen und Beschwerden der "Sexualkontakt" mit ihm, inklusive vaginaler Penetration ..., für mich fast jedes einzelne Mal hatte und wie intensiv ich darunter auch psychisch-emotional litt.
Er reagierte hierauf stets mit sehr perfider, typisch narzisstischer Manipulation .... . An anderer Stelle im blog habe ich auch das detailliert offengelegt.
Die e-mails aus der Tatzeit sind unten (im blog) verlinkt.
Die Staatsanwaltschaft Hamburg behauptete im Einstellungsbescheid jedoch, ich hätte die Dinge einvernehmlich mitvollzogen und einem, Zitat "rückwirkenden, möglicherweise unbewussten, wahnhaften Umdeutungsprozess" unterlegen.
Dass ich nichts umgedeutet habe, insbesondere nicht rückwirkend und schon gar nicht "wahnhaft", belegen gerade meine e-mails aus der Tatzeit.
Diese e-mails sind datiert aus mehreren Monaten v o r der von mir erstatteten Strafanzeige.
Hätten Polizei und Staatsanwaltschaft meine e-mails aus der Tatzeit einbezogen, berücksichtigt, so hätte man mir gerade nicht unterstellen können, ich hätte etwas rückwirkend umgedeutet. Um dies so aber unterstellen, tätigen zu können, wurden die e-mails vollständig übergangen.
Das Ermittlungsverfahren war 2017 eingestellt worden mit der weiteren Begründung, es habe beim Täterkeinen Vorsatz gegeben, da ich den Kontakt zu ihm meinerseits immer wieder gesucht hätte; hierbei wird die intensive, typisch narzisstische Manipulation, das gaslighting und grooming des Täters völlig übergangen, missachtet.
Siehe im blog ausführlich dargelegt, was das genau bedeutet, wie es vonstattengeht ... .
Der Täter baut absichtsvoll ein Vertrauensverhältnis auf, gaukelt Beziehung, Zuneigung ... vor, tätigt intensive Manipulation, Täuschung, Täter-Opfer-Umkehr, grooming, gaslighting, d.h. psychische Gewalt, u m das Opfer maximal zu verunsichern und es sich sexuell verfügbar zu machen: längerfristig, regelmäßig, eben gerade nicht nur einmalig.
So muss er im Vorhinein keine physische Gewalt anwenden und kann im Nachhinein behaupten, das Opfer habe alles "freiwillig und einvernehmlich" mitvollzogen.
Das zumindest ist die Interpretation von Polizei, Staatsanwaltschaft und Justiz. Aus bekannten Gründen. "Rechtsstaat": systematischer Täterschutz (von Tätern von Sexualgewalt, Vergewaltigung) und zusätzliche Beschädigung, Diffamierung der Opfer, statt ihrer auch für den Heilungsprozess dringend erforderlichen Rehabilitierung. - Ich bin kein Einzelfall. #metoo
Darüberhinaus wird hier ein nachweislich rechtsextremistischer Mann aktiv von der deutschen Justiz geschont, geschützt. Er wird zum Opfer erklärt und rehabilitiert, das tatsächliche Opfer (in diesem Falle ich) wird als Täterin (von Schmähung) dargestellt, verurteilt und als unglaubwürdig und "wahnhaft" diskreditiert und gewaltsam zum Schweigen gebracht.
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Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts Hamburg zu meinem PKH-Antrag und Berufungsentwurf
Zurückweisungsbechluss LG Hamburg, Seite 2
Zurückweisungsbeschluss LG Hamburg, Seite 3
Aktualisierung am 07. Februar 2020
Dieser Beitrag des swr2 - "Tatort Ehe - Wie bekämpft man häusliche Gewalt?" - legt verständlich dar, was viele, die psychische Gewalt nicht erfahren haben, nicht nachvollziehen können und daher immer wieder fragen:
Warum geht die psychisch-emotional und oft auch physisch misshandelte, beschädigte Person, oft die Frau, das Opfer solcher Gewalt, die mehrheitlich von Männern getätigt wird, nicht, warum trennt sie sich nicht "einfach"?
Weiterhin legt der Beitrag offen, wie katastrophal Exekutive - Polizei, Staatsanwaltschaftenund Justiz noch immer mit diesem Problem, "Missstand" umgehen: Opfer werden nicht ernstgenommen, ihnen wird eine Mitschuld oder gar Falschbeschuldigung, Übertreibung, Lüge, psychische Gestörtheit unterstellt, angehängt, sie werden diffamiert, psychisch pathologisiert, abgewimmelt, zum Schweigen gebracht, sekundär viktimisiert - statt rehabilitiert, unterstützt, gestärkt, geschützt.
Es ist, wie Alice Schwarzer schon seit Jahrzehnten offenlegt, eine Täterjustiz, es ist der patriarchale Blick auf Frauen - auch in Polizei, Ermittlungsbehörden und Justiz.
Es ist der Fokus auf das Opfer - das s i c h "schützen" soll, statt den Blick endlich angemessen auf die Täter, die Täterpersönlichkeit, das Frauenbild solcher Männer, der Täter zu richten und angemessene Präventionsarbeit intensiv - gerade auch monetär - zu fördern: niedrigschwellig, flächendeckend.
Es ist die intensive Manipulation der Täter, siehe gaslighting, grooming, victim blaming, diese psychisch-emotionale Gewalt, die die physische Gewalt erst "ermöglicht", die ihr den Weg ebnet, die die physische, auch die Sexualgewalt, Vergewaltigung, gerade innerhalb von Beziehung getätigt, immer begleitet und dieser physischen Gewalt stets auch vorausgeht.
Es ist die Taktik der Täter - das Opfer zu verunsichern, zu erniedrigen, ihm Schuld einzureden, an seiner Wahrnehmung zu zweifeln, es lächerlich zu machen, vor anderen als unglaubwürdig, gestört darzustellen, es dann wieder mit Zuwendung zu ködern, es sozial zu isolieren, es unter Druck zu setzen, ihm zu drohen, die emotionale und soziale Bedürftigkeit und Verletzlichkeit des Opfers gezielt auszunutzen, das Vertrauen des Opfers vorsätzlich aufzubauen, um das Vertrauen (-sverhältnis) dann absichtsvoll, gezielt missbrauchen zu können.
Es geht um Macht, Kontrolle, Unterwerfung, Ausbeutung.
Um beschädigendes Kompensationsverhalten also. Es geht um das zugrundeliegende patriarchal-autoritär- machistisch-chauvinistische Frauenbild, um den Zugang, die Verfügbarkeit der Frau - nicht nur, aber gerade auch als Partnerin, als sei sie das Eigentum des Mannes.
Es geht um das geringe Selbstwertgefühl und Mitgefühl solcher Männer.
Und es geht darum, dass und warum Gesellschaft, Politik, insbesonderePolizei, Staatsanwaltschaften und Justiz damit noch immer katastrophal, zusätzlich die Opfer schädigend umgehen - und häufig auch deren Kinder.
Ein hervorragender, unentbehrlicher Beitrag. Herzlichen Dank dafür.
Genau das habe auch ich mit Ex "erlebt", erfahren, erlitten.
Leider wurde nicht genannt, dass es sich bei diesen Männern, Tätern um häufig pathologisch narzisstische, antisozial persönlichkeitsgestörte Männerhandelt.
Es entschuldigt, rechtfertigt dies das Verhalten dieser Männer, Täter nicht, erklärt es aber und hilft, zu informieren, zu verstehen und ggf. auch andere davor zu schützen - durch Information, Kenntnis dessen, des Verhaltens solcher Täter.
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Vergewaltigung - gerade innerhalb von Beziehung getätigt und mehrheitlich eingestellte Ermittlungsverfahren nach Strafanzeigen wegen Vergewaltigung. Das ist aktiver Täterschutz, systematisch getätigt durch Polizei, Staatsanwaltschaften undJustiz. Strukturelle, patriarchale Gewalt.
Es hat sich bis heute nichts daran geändert, trotz "Nein heißt Nein" und Vergewaltigung in der Ehe als Straftatbestand.
Es wird sich nichts ändern, so lange nicht angemessen ermittelt und entsprechend verurteilt und präventiv vorgegangen wird, statt weiterhin Täter zu Opfern zu erklären, umzudeuten und Opfer zu Täterinnen und sie als unglaubwürdig, wahnhaft, psychisch gestört ... zu diffamieren. Das ist sekundäre Viktimisierung.
Stichwort Vertrauensverhältnis - vorsätzlich aufgebaut und ebenso vorsätzlich vom Täter missbraucht. Gerade aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses unterstellen Staatsanwaltschaft und Justiz, es habe beim Täter k e i n e n Vorsatz gegeben und das Opfer habe alles einvernehmlich getan. So perfide wird umgedeutet. Täterschutz.
"[...] Seit Menschengedenken nicht strafbar ist innerhalb der deutschen Rechtsprechung die Vergewaltigung der Ehefrau durch ihren Ehemann. Traut sie sich, ihn dennoch anzuzeigen, kann er lediglich wegen Nötigung, eventuell Körperverletzung bestraft werden (§§ 223 und 240 StGB). Vergewaltigt ihr Ehemann aber eine andere Frau, muss er nach § 177 StGB mit weitaus höherer Bestrafung rechnen.
"Wer wie der Ehemann auf den Beischlaf ein vollkommenes Recht hat, macht sich durch Erzwingung desselben keiner Notzucht schuldig", hieß es bereits vor weit über hundert Jahren "beim Strafrechtspapst Mittermaier" ("Die Zeit"). Auch 1984 gibt es für den Gesetzgeber laut Paragraph 177 ff des Strafgesetzbuches (StGB) nur ausdrücklich die "außereheliche Vergewaltigung", wobei obendrein noch im Strafmaß ein deutlicher Unterschied gemacht wird zwischen erzwungenem Vaginalverkehr oder erzwungenem Oral-und/oder Analverkehr (Paragraph 178 StGB), der nur als sexuelle Nötigung bestraft wird. Denn bei "Vollziehung des Beischlafs" dienen die Strafandrohunggen "auch der Verhinderung unerwünschter Zeugung" (BGH St 16/175).
Logisch konsequent entwickelt sich aus dieser Grundhaltung der Frauenyer- und -nichtbeachtung der für männliche Gesetzgeber denkbare Fall der "minder schweren außerehelichen Vergewaltigung" (Paragraph 177, Absatz 2 StGB), der nämlich dann gegeben ist, wenn diese Art der Vergewaltigung der ehelichen Variante etwas näher kommt: Wenn der Mann mit der von ihm vergewaltigten Frau vorher bereits sexuelle Beziehungen hatte: "Kann der Frau ein grundsätzliches Einverständnis mit dem Geschlechtsakt nachgewiesen werden, dann hat sie kein strafrechtlich geschütztes Recht mehr auf die aktive Bestimmung des 2wann" schreibt dazu wiederum die Juristin Alisa Schapira in ihrem Kommentar über "die weit gezogenen Grenzen der erlaubten Gewalt gegen Frauen" (erschienen in "Kritische Justiz").
"Wir betrachten diesen Missbrauch eines bestehenden Vertrauensverhältnisses zwischen Täter und Opfer", schreibt die Vereinigung Berliner Rechtsanwältinnen in der feministischen Rechtszeitschrift "Streit" vom Juni 1984, "eher als ein strafschärfendes Moment". Nicht so die deutsche Rechtsprechung hinsichtlich Vergewaltigung, wiewohl sie bei anderen Straftaten wie etwa Raub, Betrug oder auch körperliche Gewalt (Totschlag, Mord) unter Umständen erschwerend bewertet, wenn es zwischen Täter und Opfer ein Vertrauensverhältnis gab.
Die Grenzen der erlaubten Gewalt gegen Frauen sind weit gezogen
Bezeichnend für die allgemeine Ignoranz bis Geringschätzung gegenüber dem Selbstbestimmungsrecht der Frau ist es, dass sowohl die Bundestagsfraktion der SPD als auch die der Grünen bei ihrem gewiss löblichen Antrag auf Änderung des Strafgesetzbuches das Wort "außerehelich" im Zusammenhang mit Vergewaltigung zwar gestrichen sehen wollten, den "minder schweren" Fall von Vergewaltigung (§ 177, Abs. 2 StGB) aber nicht antasteten und obendrein durch einen neuen 4. Absatz noch sehr gesetzlichen wie gesellschaftlichen Druck auf die vergewaltigte Frau zulassen wollten: Strafmilderung oder gar Straflosigkeit für den Vergewaltiger nämlich, "wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der Bindungen zwischen der Frau und dem Täter geboten ist". Der gesamte Änderungsantrag scheiterte indessen bereits am Bundesrat. Justizminister Engelhard ließ am 12. Januar 1984 wissen, er halte wenig davon, "etwa die Vergewaltigung in der Ehe zu einem besonderen Straftatbestand zu machen". [...]"
Bei Vergewaltigung gibt es zwei Arten von "maximaler Verteidigung": Die eine, das ist die hinlänglich bekannte der "maximalen Verteidigung" des Täters - auf Kosten der Opfer (Methode, die zum ...
Die Zahl der Vergewaltigungs-Anzeigen steigt - aber immer weniger Täter werden verurteilt. Eine „besorgniserregende Entwicklung", sagt Kriminologe Christian Pfeiffer. Nur jede zwölfte Anzeige f...
Die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung in einem Vergewaltigungsprozess ist in Deutschland laut einer Studie stark gesunken. Vor 20 Jahren hätten 21,6 Prozent der Frauen, die eine Anzeige ...
In eigener Sache - Vergewaltigung in Beziehung, Strafanzeige, eingestelltes Ermittlungsverfahren und aktiver Täterschutz durch auch die Justiz getätigt: Täter-Opfer-Umkehr - mir wurde Schmähung unterstellt, der Täter wird gerichtlich zum Opfer erklärt und rehabilitiert.
Ich habe am 23. und 26. Dezember 2019 an zwei umfangreichen Schriftsätzen an das Landgericht Hamburg gesessen, um die Frist wahren zu können: Berufung, Berufungsentwurf, Berufungsbegründung mit zeitgleich gestelltem PKH-Antrag (für Berufung und Wiedereinsetzung) und Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (§78b ZPO), denn beim Landgericht besteht Anwaltszwang.
Selbsttätig habe ich - wie schon im Verfahren vor dem Amtsgericht - keinen Anwalt finden können, der mich für Berufung vor dem LG vertritt und für mich PKH beantragt, ich hatte acht Rechtsanwält_Innen angeschrieben und nur Absagen oder gar keine Rückmeldung erhalten.
Gemäß sämtlicher mir auffindbarer Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf Beleidigung, Schmähung, Meinungsfreiheit habe ich weder Formalbeleidigung getätigt noch Schmähung, der Gegner/Täter/mein Ex hätte demnach keinen Unterlassungsanspruch, die strafbewehrte (OrdnungsHAFT!) einstweilige Verfügung ist rechtswidrig ergangen (gegen mich erlassen worden), auch war mir im Eilverfahren vor dem AG rechtswidrig PKH verwehrt worden, auch dies gemäß zahlreicher BVerfG-Beschlüsse.
Ich werde nun w i e d e r PKH auch vom Landgericht Hamburg wegen vorgeblich mangelnder Erfolgsaussicht verwehrt bekommen und/oder man wird mir keinen Notanwalt beiordnen, so dass meine Berufung in jedem Fall als unzulässig und/oder unbegründet zurückgewiesen wird, d.h. zurückgewiesen werden kann/soll.
Ich bin kein Einzelfall. Es hat System. Und es ist vorsätzliches silencing, Zum-Schweigen-Bringen betroffener Frauen und aktiver Täterschutz, getätigt durch Exekutive und Justiz. Es ist strukturelle, patriarchale Gewalt.
Warum ich es trotzdem mache? Weil ich es einfach nicht fassen kann. Rechtsstaat Deutschland. Und weil ich um meine Rehabilitierung kämpfe und grundsätzlich darum, die nach wie vor auch in Deutschland bestehende, gegen so viele Frauen getätigte patriarchale, strukturelle Gewalt zu beheben. metoo
Parallel war ich permanent darum bemüht, den Konflikt durch dialogische Kommunikation mit dem Täter, meinem Ex-"Partner", direkt und mit Unterstützung durch Mediation zu bewältigen - diesen unabdingbaren Dialog verweigert er seit nun sieben Jahren kontinuierlich, hartnäckig, trotzig und somit selbstenttarnend, sich selbst als Täter überführend (nicht nur, aber auch damit, siehe außerdem die sehr aussagekräftigen, unmissverständlichen e-mails aus der Tatzeit als Beweise).
Rechte Amokläufer und Attentäter sind nicht nur Rassisten, sondern sehr häufig auch Frauenhasser. Darin gleichen sich die Statements, die die Täter der Anschläge in Hanau und Halle, aber auch ...
Hier ist mein Ex detailgenau beschrieben: misogyner, autoritärer, verbitterter Rechstextremist, überzeugter AfD-Wähler, Anhänger der Neuen Rechten, Incel, Freier, pathologischer Narzisst (antisoziale PKST) mit typischem Kompensationsverhalten aufgrund ausgeprägter Selbstwertproblematik.
Heute hatte ich nun das Schreiben des Gerichtsvollziehers im Briefkasten: Ich muss im Januar eine Vermögensauskunft (beim zuständigen Amtsgericht) abgeben und erhalte einen Negativeintrag bei der Schufa, wenn ich nicht innerhalb von zwei Wochen (ab heute) €359,11 zahle.
Natürlich kann ich die €360,- n i c h t zahlen, schon gar nicht innerhalb von nur zwei Wochen und mir das Geld auch nicht leihen, woher auch?
Eine Stundung hat die Justizkasse Hamburg abgelehnt.
Eine Ratenzahlung müsste innerhalb von 12 Monaten beendet sein - was ich natürlich nicht schaffen kann, da die Raten so hoch wären, dass damit das bisschen Hartz-Geld, das sogenannte Existenzminimum, jeden Monat erheblich unterschritten würde. Es reicht ja aber so schon seit Jahren allmonatlich nicht.
Wenn ich die Vermögensauskunft bei Gericht im Januar nicht abgebe - z.B., weil ich, wie fast täglich, körperlich nicht in der Lage bin, zum Termin bei Gericht zu erscheinen und weil mir das Bahngeld (für die Fahrt, für den ÖPNV) fehlt - wird Haftbefehl erteilt. Steht so auch im Schreiben des Obergerichtsvollziehers, außerdem auch im Internet nachlesbar.
Die 360 Euro sind jetzt erst mal "nur" für die "Zwischen-, Beschwerdeverfahren" beim Landgericht: Gerichtsgebühren für meine PKH-Beschwerde, meinen Einspruch gegen das Versäumnisurteil (im Eilverfahren) und für den Befangenheitsantrag gegen die zuständige Richterin - da sie mir rechtswidrig PKH verwehrt hat, rechtswidrig deshalb, weil der Gegner, mein Ex, von Anfang an einen Anwalt hatte, ich jedoch nicht; verfassungsrechtlich vorgeschrieben ist in diesem Fall aber - auch bei einem Zivilrechtsstreit vor dem Amtsgericht - die "Waffen-", Rechtsschutzgleichheit, ich hätte also PKH bewilligt bekommen müssen und einen Anwalt nur/erst dann auch im Eilverfahren finden können. Nur dann hätte die Rechtsschutzgleichheit bestanden.
Die zuständige Richterin hat das mal eben missachtet, übergangen - sie wusste ja, dass ich mich alleine, ohne anwaltliche Vertretung, nicht dagegen zur Wehr setzen kann.
Außerdem, weil auch das Versäumnisurteil im Eilverfahren rechtswidrig ergangen ist, da ich als aus rechtlichen Gründen nicht säumig gelte, weil die Richterin ihren PKH-Beschluss erst nach dem ersten mündlichen Termin (im Eil-, Verfügungsverfahren) bekannt gab, was zu spät ist, selbst i m Termin wäre es zu spät gewesen, die PKH-Entscheidung muss rechtzeitig v o r dem ersten mündlichen Termin bekannt gegeben werden - hatte ich alles schon mehrfach ans Gericht geschrieben, interessierte die natürlich nicht, denn: ohne Anwalt keine Chance.
Siehe jedoch die Rechtsgrundlage, höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu:
- Beschluss des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 1152/02
Dann kommen in Kürze noch die Kosten für das Eil- und das Hauptsacheverfahren vorm Amtsgericht hinzu. Auch diese Kosten kann ich selbstverständlich nicht tragen - wovon?! Ich habe ja bereits Schulden (siehe Kindergeld"überzahlung" und BAföG-Schulden aus meiner Studienzeit).
Die Kosten beim Landgericht (für die "Zwischenverfahren") hätte das Gericht mir erlassen können - gemäß §21 GKG: weil ich von diesen Kosten überhaupt nichts wissen k o n n t e. Woher auch?! Ich hatte ja keinen Anwalt und es stand nirgendwo, dass der Einspruch und die PKH-Beschwerde sowie das Ablehnungsgesuch/der Befangenheitsantrag gesondert berechnet werden und das noch vor Ende des Hauptsacheverfahrens. Ich wusste es nicht, ich hätte es nicht wissen können.
In diesem Fall kann von der Kostenerhebung abgesehen werden, eben gemäß §21 GKG. Machen sie aber nicht. Sie w o l l e n mich belasten - noch zusätzlich zu meiner ohnehin schon "prekären" Situation: fast 15 Jahre in Hartz 4, in Armut und ohne jegliche Perspektive auf je nochmal eine Verbesserung. Alle wissen das. Sie hätten von den Kosten absehen können. Machen sie aber nicht.
Die Richterin am AG hätte mir auch einfach schon im Eilverfahren PKH bewilligen können, so dass ich Zugang zu anwaltlicher Vertretung gehabt hätte. Hat sie aber nicht.
Was ist das sonst, als Zwei-Klassen-Justiz, Parteilichkeit der Richterin und systematische Vernichtung materiell armer Menschen?
Und alle wissen, dass ich alleinerziehend mit Kind bin. Und dass das Kind zwangsläufig auch immer darunter leidet. Interessiert sie aber nicht. Nein: Sie tätigen das absichtsvoll.
Tja - hätte ich Geld, wäre ich vermögend, hätte ich mir - wie mein Ex - sofort einen Anwalt nehmen können und es wäre völlig anders ausgegangen. Schon wegen der rechtsunwirksamen Abmahnfrist ... .
Ich habe es verstanden: Ich bin eine Ballastexistenz - die d a r f man in diesem "Rechts- und Sozialstaat" legalisiert v e r n i c h t en. Und mit ihr ihre Kinder.
Und dieser Rechtsstaat, diese Justiz schützt aktiv, wissentlich einen nachweislich rechtsextremistischen Mann, Täter ... .
Und ich kenne auch die von Rache und Hass geprägten Gedanken meines Ex´: Er denkt, es geschehe mir recht, ich sei "selbst schuld" und ich hätte es "verdient". Und er inszeniert s i c h als das Opfer. Victim blaming,Narzissmus.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2002 - 2 A 2122/00 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindun...
Hat die beklagte Partei Prozesskostenhilfe beantragt und hat das Gericht vor dem Termin über diesen Antrag nicht entschieden, ist die beklagte Partei in der Regel „ohne ihr Verschulden" am Ersch...
(1) die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagun...
Das Urteil des Amtsgerichts ist da. Rechtsmittelfrist läuft nun bereits seit dem 29.11.2019. - Ohne anwaltliche Vertretung kann ich nicht - fristwahrend - Berufung beim Landgericht einlegen, beim LG besteht Anwaltszwang. Für anwaltliche Vertretung fehlt mir das Geld. Somit ist mir der Rechtsweg verstellt. Klassenjustiz:Rechtlich obsiegt, wer das erforderliche Geld für anwaltliche Vertretung hat, wer unbemittelt ist, unterliegt.
In Hamburg gibt es keinen Beratungshilfeschein, nur die unsägliche ÖRA (Öffentliche Rechtsauskunft), die nur Rechtsberatung macht (und hier zumeist schlechte, außerdem lange Wartezeiten und Anfahrtsweg), aber nicht Rechtsvertretung vor Gericht.
Nachfolgend kommentiere ich das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek.
1. Allzuviel Sorgfalt kann Richterin X nicht walten gelassen haben, sonst hätte sie nicht sogar jetzt im abschließenden Urteil (im Rubrum) wiederum die falsche, d.h nicht die ladungsfähige Adresse des Klägers angegeben:
Im Urteil steht erneut (wie bisher in sämtlichen vorausgegangenen Gerichtsbeschlüssen auch des Eil-, Verfügungsverfahrens sowie der Beschwerdeverfahren beim Landgericht Hamburg) "..." - also wie zuvor sowohl die falsche Hausnummerals auch weiterhin die falsche Postleitzahl.
Muss im Urteil nicht die korrekte "Parteibezeichnung" inkl. ladungsfähiger Anschrift (beider Parteien) angegeben sein?
Selbst im Urteilstext ist nochmals die falsche Adresse des Klägers aufgeführt, auch explizit, dass es sich um eine falsche, nicht ladungsfähige Anschrift handelt und dennoch ist auch an dieser Stelle (des Urteils) erneut n i c h t die ladungsfähige, korrekte Meldeadresse des Klägers genannt. Es heißt im Urteil nur, Zitat: "Unter dieser Anschrift wohnt der Kläger nicht." Die korrekte Anschrift wird von der Richterin auch an dieser Stelle nicht genannt.
In der Urteilsbegründung (unter "Entscheidungsgründe") heißt es schließlich, der Kläger habe im Termin der mündlichen Verhandlung seine tatsächliche Wohnanschrift angegeben - was so nicht korrekt ist, denn er war, trotz persönlichen Geladenseins, nicht persönlich im Termin erschienen, die Angabe der Adresse erfolgte durch seine Rechtsvertretung (hier durch wiederum die Vertretung seines Anwalts, der selbst ebenfalls nicht persönlich erschienen war, obschon er zuvor bereits um Terminsverlegung gebeten hatte, die auch zu seinen Gunsten erfolgt ist, dennoch sandte er eine Vertretung in den Termin).
2. Warum wird nicht Bezug genommen auf das Nichterscheinen des Klägers im Termin? Er war auch im Eilverfahren nicht zum damaligen Termin erschienen. Wird hieraus nicht ersichtlich, dass er seinerseits zu keinerlei "Verhandlung" bereit war, um nicht zu sagen, dass er es vermied, mir im Termin zu begegnen? Werden hier psychologische (Hinter-) Gründe nicht berücksichtigt? Hat es keinerlei Folgen für den Kläger, dass er trotz Anordnung seines persönlichen Erscheinens nicht im Termin anwesend war?
3. Was meint, Zitat aus dem Urteil:
"Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet."
?
Verstehe ich es richtig, dass ich eine Zwangsvollstreckung abwenden könnte, wenn ich vermögend wäre, d.h. wenn ich aufgrund vorhandenen Vermögens, Geldes, Wertpapieren ... in der Lage wäre, 110% von €1500,- als "Sicherheitsleistung" (an das Gericht?) zu zahlen (also €1650,-?)?
Jeder, der vermögend ist, kann eine Zwangsvollstreckung hierdurch also abwenden und jeder, der nicht vermögend ist, hat diese Möglichkeit nicht?
Und heißt das in meinem Fall: Wenn der Kläger diese €1650,- als Sicherheitsleistung erbringen kann - was er zweifelsohne problemlos jederzeit kann und daher auch wird - so ist das Urteil nicht mehr nur vorläufig, sondern sofort vollstreckbar?
Das heißt: Die Partei, die über Vermögen verfügt (wie der Kläger), hat den Vorteil, kann durch Erbringen der Sicherheitsleistung sofort vollstrecken, die Zwangsvollstreckung betreiben und die Partei, die unbemittelt ist (wie ich) hat "das Nachsehen", wird durch Zwangsvollstreckung noch zusätzlich intensiv belastet bzw. existenziell vernichtet.
Denn jeder Euro, den ich zukünftig durch Erwerbstätigkeit verdiente, würde sofort an den Gläubiger, den Kläger gehen, ich würde folglich nur noch zur Abtragung von Schulden erwerbstätig sein und infolgedessen keinerlei eigenes Einkommen mehr erzielen, somit meine wirtschaftliche, finanzielle Situation nicht mehr j e verbessern können - denn ich bin bereits anderweitig verschuldet (BAföG-Schulden bspw.) und es gibt bereits angedrohte, in Kürze erfolgende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu den "Zwischen-, Beschwerdeverfahren" (PKH-Beschwerde, Einspruch gegen das aus rechtlichen Gründen rechtswidrige Versäumnisurteil im Verfügungsverfahren und Befangenheitsantrag/Ablehnungsgesuch gegen Richterin X) beim Landgericht.
Nennt man das nicht Zwei-Klassen-Justiz und "unbillige Härte"?
Und verstehe ich es richtig, dass diese "Sicherheitsleistung" dazu dienen soll, das Risiko zu umgehen, dass der Schuldner, die rechtlich unterlegene Partei - in diesem Falle ich - im Verlauf von Rechtsmittelverfahren zahlungsunfähig wird?
Wie absurd ist das jedoch in meinem Fall: da ich bereits jetzt zahlungsunfähig bin und überdies Pfändungsschutz gemäß §850c ZPO besteht (ich habe bereits ein Pfändungsschutzkonto), ich außerdem auch zukünftig aller Voraussicht nach nicht zahlungsfähig sein können werde?
All das ist sowohl dem Amts-, als auch dem Landgericht in vollem Umfange bekannt, da ich meine finanzielle Situation in mehreren Schreiben wiederholt ausführlich offenlegte und im Rahmen der PKH-Anträge (für Verfügungs- und Hauptsacheverfahren) entsprechende Nachweise (Alg2-Bescheid, Kontoauszüge ...) vorlegte, aus denen dies unmissverständlich entnehmbar, daran erkennbar ist.
4. Wie wäre die ganze Sache wohl verlaufen, wäre n i c h t eine nachweislich und unstrittig rechtswidrige einstweilige Verfügung ergangen - weil/wenn die zuständige Richterin angemessen, sorgfältig vorgegangen wäre, d.h. wie wäre die Sache verlaufen, hätte ich umgehend anwaltliche Beratung und Vertretung direkt zur Abmahnung bereits gehabt, d.h. wäre mir solche Rechtsvertretung finanziell zugänglich gewesen, da ich dann sofort gegen die rechtswidrige einstweilige Verfügung hätte vorgehen können - schon aufgrund der ebenfalls zweifelsfrei rechtsunwirksamen Abmahnfrist von nur einem Tag?
Wie wäre die Sache verlaufen, wäre mir Prozesskostenhilfe im Verfügungsverfahren gewährt, statt wegen vorgeblich mangelnder Erfolgsaussicht verwehrt worden und hätte ich somit zeitnah anwaltliche Vertretung im Verfügungsverfahrengehabt, somit bspw. Restitutionsklage fristwahrend erheben können und schon viel früher auch von der falschen Adresse des Klägers wissen können, die einstweilige Verfügung auch deshalb angreifen können, da die ladungsfähige Anschrift Erfordernis ist für den Anspruch auf eine einstweilige Verfügung?
Nennt man das nicht Zwei-Klassen-Justiz?
5. Insbesondere, da der Kläger von Anfang an anwaltlich vertreten war, ich hingegen nicht und somit schon nicht die verfassungsrechtlich zwingend gebotene Waffen-, Rechtsschutzgleichheit bestand - was sämtliche involvierte RichterInnen des Amts- und Langerichts wussten.
Zur Urteilsbegründung:
6. Unter II. 1. äußert Richterin X, es seien meine Aussagen über den Kläger "keines Beweises zugänglich".
Das stimmt jedenfalls hinsichtlich seines Rassismus´ und Rechtsextremismus´nachweislich nicht, denn durch meine zahlreichen screenshots und den Polizeieinsatz in seiner Wohnung am 08.09.2017 (siehe polizeiliches Dokumentiertsein) ist bewiesen, dass er Rassist, Rechtsextremist ist - er würde sonst diverse Aussagen via facebook nicht gemacht haben, er würde all die Likes von und Kommentare zu Götz Kubitschek, Björn Höcke, der Identitären Bewegung, der AfD, Pegidas u.a.m. nicht getätigt haben und er hätte kein gerahmtes Hakenkreuzbild in seinem Schlafzimmer an der Wand und keine Wehrmachtsskulptur in seiner Wohnzimmervitrine, außerdem würde er keine nazistischen "Bands" - auch hierüber sandte ich dem Gericht wiederholt Schriftdokumente als Nachweis - hören, "rezensieren" und deren Tonträger besitzen.
Richterin X lässt somit vollständig unberücksichtigt, dass der Kläger nachweislich Rassist, Rechtsextremist ist - siehe zur Definition dessen auch die Texte der Bundeszentrale für politische Bildung, siehe die Definition von Rechtsextremismusund Rassismus durch namhafte Extremismusforscher, die ich dem Gericht ebenfalls wiederholt nannte und in meinen Schriftsätzen auch verlinkte.
Das heißt:
Richterin X schützt aktiv und wissentlich, absichtsvoll einen nachweislich, unstrittig rechtsextremistischen, rassistischen Mann und behauptet entgegen allen vorliegenden, aussagekräftigen, unzweideutigen Beweismaterials, er sei dies nicht.
7. Unter II. 2. (auf Seite 5 des Urteils) äußert Richterin X, ohne dies zu begründen, dass selbst dann, wenn die Privatsphäre des Klägers nicht verletzt sei, weil er selbsttätig seine rassistsichen und rechtsextremistischen Ansichten öffentlich (!) sichtbar via facebook verbreitet hat, sondern hierdurch nur seine "Individualsphäre" betroffen sei, so hätte ich dennoch, Zitat "diese Sphäre des Klägers in unzulässiger Weise beeinträchtigt".
Was meint hier aber "beeinträchtigt"? Denn "beeinträchtigt" ist nicht gleichbedeutend mit "verletzt".
Und was ist die "Individualsphäre" im Unterschied zur "Privatsphäre"?
Und warum wird nun also weiterhin m i r angelastet, was der Kläger seinerseits freiwillig, wissentlich, bewusstöffentlich sichtbar auf facebook geäußert, womit er selbsttätig öffentlich sichtbar seinen Rechtsextremismus und Rassismus offengelegt hat?
Inwiefern habe ich seine "Individualspäre beeinträchtigt", wenn ich hiervon screenshots machte und diese in der Privatnachricht an Frau Y - eben zum Beweis, dass ich mir nichts ausdenke, zur Dokumentation, dass ich wahre Aussagen machte - sandte und sie anonymisiert, ohne Nennung des Klarnamens des Klägers, in meinem blog verlinkte und eben diese blog-Einträge zum Beweis (!) an Frau Y sandte?
Warum lässt Richterin X all diese nachweislich wahren Tatsachenunberücksichtigt bzw. verkehrt sie sogar in ihr Gegenteil, behauptet das Gegenteil dessen?
8. Grundsätzlich kopiert Richterin X dann nur all die Passagen aus mehreren BVerfG-Beschlüssen zur Meinungsfreiheit, Beleidigung, Schmähung, die ich selbst in mehreren meiner Schriftsätze wiederholt angeführt und daraus mehrfach diese entsprechenden relevanten Passagen selbst, meinerseits zitiert hatte.
Dann aber missachtet sie diese höchstrichterliche Rechtsprechung bzw. weicht erheblich davon ab, indem sie dennoch einfach behauptet, es handle sich um Schmähung.
Sie begründet dies vermeintlich damit, dass ich keine Auseinandersetzung in der Sache vorgenommen hätte und lässt dabei - erneut, wie schon im Eilverfahren - völlig unberücksichtigt, dass ich - ebenfalls schon im Eilverfahren und auch in den Beschwerdeverfahren gegenüber dem Landgericht - wiederholt darauf hingewiesen habe, dass ich gerade durch die anonymisierte Darlegung in meinem blog durchaus eben diese Auseinandersetzung in der Sache vorgenommen und diese blog-Einträge gerade in der Nachricht bzw. den beidenP r i v a t nachrichten an Frau Y zu gerade diesem Zwecke - der Dokumentation - verlinkt hatte, denn in diesen blog-Einträgen hatte ich damals bereits all die screenshots als Beweismaterial verlinkt, die ich auch dem AG gesandt hatte undaus denen des Klägers Rassismus und Rechtsextremismus sowie sein Frauenbild unmissverständlich hervorgehen.
Warum behauptet Richterin X in ihrer Urteilsbegründung, es fehle in meiner Privatnachricht an Frau Y jeglicher Bezugnahme auf die screenshots, wenn diese screenshots (!) doch g e r a d e in den verlinkten blog-Einträgen von mir enthalten waren und ich darauf sogar in der Privatnachricht explizit hingewiesen, genau diese screenshots selbst genannt habe? Siehe die beiden Privatnachrichten via facebook von mir an Frau Y gesandt, aus welchen dies absolut deutlich entnehmbar ist.
Warum behauptet Richterin X trotz dieser B e w e i s e das Gegenteil dessen? Auf Basis welcher rechtlichen Grundlage übergeht sie diese Beweise und diese nachweislich wahren Tatsachen vollständig?
Richterin X lässt all dies völlig unberücksichtigt, übergeht es vollständig. So auch, dass all diese Äußerungen des Klägers auf facebook gerade Frau Y, der ich die Privatnachricht(en) sandte, bereits lange Zeit zuvor selbst bekannt waren, eben da sie sie selbst sehen, lesen konnte, da es sich um öffentlich sichtbare Äußerungen des Klägers auf facebook handelte und da sie mit ihm via facebook befreundet war, so dass sie seine Äußerungen, jedenfalls und mindestens einige davon, selbst längst gekannt haben musste - lange, bevor ich ihr die Privatnachricht sandte.
Auch das lässt Richterin X unberücksichtigt.
9. Dass der Kläger pathologischer Narzisst ist, hat er wiederum durchseine e-mails aus der Tatzeitan mich selbst offengelegt, diese e-mails hatte ich zuletzt auch an das AG-Barmbek gesandt, siehe seine Manipulation meiner Person,wie er regelmäßig bei Konflikten die Kommunikation total verweigerteund sie sofort wieder zuließ, wenn/nachdem ich mich bei ihm entschuldigt hatte und er den sexuellen "Missbrauch", die Sexualgewalt und den psychisch-emotionalen Missbrauch dann sofort und wiederholt fortsetzte. Dies geht aus den e-mails unzweifelhaft deutlich hervor, aber auch das lässt Richterin X unberücksichtigt, erwähnt es gar nicht erst.
10. Ebenso unberürcksichtigt lässt sie, dass ich auch an die Mutter des Klägers vor der Postkarte, d.h. bereits Jahre zuvor mehrere Briefe gesandt hatte, in welchen ich mich bereits intensiv in der Sache auseinandersetzte, auf die auch die Mutter jedoch nie geantwortet hat. F o l g e dessen war dann die Postkarte. Ich hatte dem Gericht mitgeteilt, dass ich diese Briefe am PC geschrieben habe und sie hier sämtlich noch mit Erstelldatum abgespeichert sind -alsoals Beweise vorgelegt werden können.
Warum ließ Richterin X auch diese wahre Tatsache völlig unberücksichtigt, warum behauptet sie im Urteil, ich hätte auch gegenüber der Mutter keine Auseinandersetzung in der Sache vorgenommen, wenn dies nachweislich (siehe meine Briefe an die Mutter als Beweis) falsch ist?
Warum, zu welchem Zweck, mit welcher Absicht behauptet Richterin X trotz all dessen, trotz all dieserwahren Tatsachen und Beweisdokumente, dass es mir nicht um ein sachliches Anliegen ging, sondern um Diskreditierung des Klägers?
11. Weiterhin lässt Richterin X unberücksichtigt, dass es mir gar nicht möglich war, mich mit dem Kläger selbst, direkt "in der Sache auseinanderzusetzen",weil er eben diese Auseinandersetzung, die dafür erforderliche Kommunikation, den unabdingbaren Dialog über J a h r e hartnäckig verweigerte, unterdrückte, nicht zuließ - siehe seine permanente Kommunikationsverweigerung, wie oben bereits genannt.
W i e also hätte ich mich mit dem Kläger persönlich "in der Sache auseinandersetzen" können?
Warum lässt Richterin X hierbei ebenfalls völlig unberücksichtigt, welche Gründe, Ursache und welchen Zweck diese über Jahre andauernde, vom Kläger absichtsvoll, gezielt getätigte Kommunikationsverweigerung, Verweigerung der Konfliktlösunghatte: dass es ihm darum ging, mich zu manipulieren, mich in die "Büßerposition" zu bringen, mir also Schuld einzureden, sich selbst als Opfer darzustellen (im Fachausdruck: Täter-Opfer-Umkehr, victim blaming), u m mich auf diese Weise "missbrauchen", d.h. regelmäßig über J a h r e vergewaltigen zu können? Denn nur auf dieser Basis, durch diese aggressive Manipulation (im Fachausdruck mitgaslightingbezeichnet)war ihm dies überhaupt möglich: mich jahrelang regelmäßig vergewaltigen zu können.
Warum lässt Richterin X also völlig unberücksichtigt, dass all dieses Vorgehen, Verhalten des Klägers - Lügen, Täuschen, intensive Manipulation, Täter-Opfer-Umkehr, Diskreditieren und Verleumden des tatsächlichen Opfers, fehlende Schuldeinsicht, Reue des Täters ... - eben dies ist: ein nachweislich typisch narzisstisches, d.h. spezifisch kennzeichnend für die antisoziale Persönlichkeitsstörung?
Es ist dies psychisch-emotionale Gewalt, die physischer, auch sexueller Gewalt zumeist voraus und auch mit dieser einhergeht.
Auch hierzu hatte ich dem Amtsgericht schon im Eilverfahren seriöse Texte zur Information über die antisoziale PKST, über pathologischen Narzissmus gesandt.
Und exakt dieses Vehalten geht aus den zuletzt dem AG gesandten e-mails des Klägers an mich - aus der Tatzeit! - zweifelsfrei hervor.
Richterin X nennt meine Äußerungen, Zitat "kommentarlose Anhäufung herabwürdigender Werturteile" - was nachweislich nicht zutrifft, da ich an die Mutter der Postkarte vorausgehend mehrere Briefe mit inhaltlicher Auseinandersetzung in der Sache gesandt hatte und an Frau Y in den beiden Privatnachrichten meine blog-Einträge mit darin vorgenommener Auseinandersetzung in der Sache verlinkt hatte.
Wie kann Richterin X das auf welcher Rechtsgrundlage vollumfänglich übergehen und sogar das Gegenteil behaupten, d.h. mir unterstellen, ich hätte keine Auseinandersetzung in der Sache vorgenommen?
12. Warum hat Richterin X nur Bezug genommen auf das eingestellte Ermittlungsverfahren zu meiner Strafanzeige (erstattet bereits im Juli 2016) wegen Vergewaltigung, Körperverletzung, Nötigung gegen den Kläger, nicht aber auf all meine schriftlichen Ausführungen zuden bekannten Gründen derEinstellung des Ermittlungsverfahrens?
Ich hatte wiederholt den Forderungskatalog des Betroffenenrates beim UBSKMin meinen Schriftsätzen an Amts- und Landgericht verklinkt, aus diesem Forderungskatalog geht hervor,dass und warum Ermittlungsverfahren mehrheitlich eingestellt werden, wenn: es sich um sexuellen Missbrauch, Vergewaltigung handelt und Täter und Opfer einander bekannt, nicht fremd sind. Auch aus den Statistiken der Frauennotrufe geht dies hervor, auch hierzu hatte ich dem Gericht entsprechende Informationen, Nachweise verlinkt.
Warum hat Richterin X die dem Gericht wiederholt schon im Eilverfahren von mir übersandten e-mails aus der Tatzeit (von mir an den Kläger und vom Kläger an mich gesandt) vollständig übergangen, aus welchen jedoch die vom Kläger an mir über Jahre regelmäßig getätigte Sexualgewalt, Vergewaltigung gegen meinen ausdrücklichen, sogar schriftlich (siehe e-mails) unmissverständlich geäußerten Willen, absolut zweifelsfrei hervorgeht.
Und warum ließ sie ebenso unberücksichtigt, dassauch Polizei und Staatsanwaltschaft diese sehr aussagekräftigen, unmissverständlichen e-mails - als Beweise - vollständig übergingen, ignorierten, sie nicht einmal wenigstens auf Beweistauglichkeit prüften,und nur aufgrunddessen das Ermittlungsverfahren eingestellt werden konnte, wurde?
13. Warum übergeht Richterin X vollständig, dass es mir nicht darum ging, den Kläger herabzuwürdigen, sondernoffenzulegen, zu dokumentieren, zu beweisen, dass der Kläger nachweislich Rassist, Rechtsextremist und Vergewaltiger ist, w e i l er es n a c h w e i s l i c h ist?
Warum also schont, schützt sie ihn - trotz dieser Beweise der nachweislich wahren Tatsachen, die sie jedoch sämtlich unberücksichtigt lässt, sie ignoriert, übergeht?
Warum übergeht Richterin X, dass durchaus einöffentliches Interesse an Aufklärung dessen besteht, gerade weil es sich um Rechtsextremismus und Vergewaltigung handelt und diesgerade aktuell - durch die metoo-Bewegung und den nachweislich zunehmenden Rechtsextremismus und Rechtsterrorismus (siehe bspw. den Mord an Walter Lübke, den Terroranschlag in Halle ...) sowie gerade kürzlich den internationalen "Tag gegen Gewalt gegen Frauen" - von erheblicher Relevanz und von öffentlicher Bedeutung ist?
Warum übergeht sie die durch den Kläger nachweislich getätigte Verletzung meines Persönlichkeitsrechts vollständig, obwohl aus den e-mails aus der Tatzeit zweifelsfrei hervorgeht, dass und auf welche Weise der Kläger meine körperliche Unversehrtheitwissentlich, vorsätzlich - durch Vergewaltigung, Körperverletzung ... - regelmäßig über Jahre verletzt hat?
Warum verharmlost sie diese physische Gewalt, die Vergewaltigung, absichtsvoll, indem sie im Urteil dazu lediglich äußert, ich hätte mich vom Kläger, Zitat "schlecht behandelt gefühlt"? So, als läge das Problem auf meiner Seite, in meinem subjektiven Empfinden und nicht in seiner Gewalttat.
Warum stellt sie ihn - den eigentlichen, tatsächlichen Täter von Vergewaltigung, den nachweislichen Rechtsextremisten - als Opfer und mich - das nachweisliche Opfer von durch ihn getätigter Vergewaltigung - als Täterin (von Beleidigung bzw. Schmähung) dar?
Warum alsoschont, schütztsie einen nachweislich rechtsextremistischen, rassistischen, nachweislich pathologisch narzisstischen, antisozial persönlichkeitsgestörten Täter von Vergewaltigung? Warum übergeht, ignoriert sie hartnäckig sämtliche Beweise?
Warum übergeht Richterin X, d a s s der Kläger n a c h w e i s l i c h pathologischer Narzisst de facto ist, was seinen eigenen e-mails entnehmbar ist sowie seinem gesamten Verhalten auch im Prozess:
- vorsätzliche Angabe eines Scheinwohnsitzes, nicht seiner tatsächlichen Melde-, Ladungsadresse im Eil-, Verfügungs- und erneut im Hauptsacheverfahren bis zum letzten Moment (Termin der mündlichen Verhandlung)
- falsche eidessstattliche Versicherung, denn er i s t Rechtsextremist, Rassist und seine öffentlich sichtbaren Äußerungen bei facebookbeweisendies zweifelsfrei
- Nichterscheinen in beiden Verhandlungsterminen (im Eil-und im Hauptsacheverfahren)
- wiederholte Behauptung (über seinen Anwalt) sowohl im Verfügungs- als auch im Hauptsacheverfahren (in den Schriftsätzen seines Anwalts), ich hätte ihn in meinem blog und bei facebook (!) öffentlich unter Nennung seines Klarnamens beleidigt - was nie je stattgefunden hat, er somit auch damitnachweislich gelogen, gegen die Wahrheitspflicht vor Gericht verstoßen hat
- rechtsunwirksame Abmahnfrist seines Anwalts, bei der ebenfalls von Vorsatz ausgegangen werden kann, da seinem Anwalt durchaus hinlänglich bekannt sein dürfte, was eine rechtswirksame Abmahnfrist ist, wieviele Tage diese mindestens umfasst und da eine Eilbedürftigkeit weder geltend noch glaubhaft gemacht wurde
14. Warum übergeht Richterin X vollumfänglich, dass schon die einstweilige Verfügung rechtswidrig erlassen wurde - eben weil der Kläger keine ladungsfähige Anschrift angegeben hat (was ich durch e-mail der Meldebehörde bereits im November 2018 gegenüber dem AG Barmbek belegt habe) und weil überdies schon allein aufgrund der rechtsunwirksamen Abmahnfrist kein Unterlassungsanspruch bestand?
Sie wirft mir vor, ich hätte keine Unterlassungserklärung abgegeben, weshalb Wiederholungsgefahr bestünde - dies war mir jedoch, selbst wenn ich es gewollt hätte, gar nicht möglich: aufgrund dieser erheblich zu kurzen, rechtsunwirksamen Abmahnfrist, da ich die Abmahnung erst erhalten habe, nachdem die Frist bereits abgelaufen war. W i e also hätte ich diese Unterlassungserklärung abgeben können?
Warum übergeht Richterin X auch diese nachweislich wahre Tatsache und behauptet, ich hätte die Unterlassungserklärung nicht abgegeben, ohne zu berücksichtigen, dass und warum mir das gar nicht möglich, die Abmahnfrist viel zu kurz war?
15. Entsprechend rechtswidrig ist dann, was Richterin X im Weiteren, auf Seite 6 unter II. 4., ausführt:
Sie behauptet, es käme auf eine rechtswirksame Abmahnung nicht an, der Kläger habe auch ohne eine solche einen Unterlassungsanspruch.
Für einen Unterlassungsanspruch ist ein Verfügungsanspruch, Verfügungsgrund und die Glaubhaftmachung erforderlich.
Die Glaubhaftmachung erfolgt durch Vorlagen von Dokumenten, Beweisen - der Kläger hat solche nicht vorgelegt, siehe, wie oben bereits ausführlich ausgeführt: Er hat behauptet, ich hätte ihn öffentlich im Internet unter Namensnennung bei facebook und in meinem blog beleidigt - was nicht stattgefunden hat.
Richterin X behauptet, es sei rechtlich irrelevant, ob/dass ich den Kläger n i c h t öffentlich nannte, schon gar nicht beleidigte, schmähte, sondern nur seinen Namen in einer Privatnachricht und auf einer privaten Postkarte unter Ausschluss jeglicher Öffentlichkeit nannte.
Sie behauptet weiterhin, ich hätte in beiden Fällen (facebook-Privatnachricht und Postkarte) keine Auseinandersetzung in der Sache vorgenommen - was nachweislich falsch ist, da ich gerade in der Privatnachricht meine blog-Einträge mit darin verlinkten screenshots verlinkt hatte - um genau damit zu beweisen, dass meine Aussagen über den Kläger nachweislich wahren Tatsachen entsprechen und weil dieses Verhalten des Klägers - Vergewaltigung, Rechtsextremismus, pathologischer Narzissmus und Freiertum - unzweifelhaft von öffentlichem Interesse ist, dies nicht erst durch die metoo-Bewegung und nicht erst durch den aktuell zunehmenden Rechtsextremismus und Rechtsterrorismus, aber hierdurch jedenfalls aktuell von erheblichem öffentlichen Interesse sein und so auch behandelt werden müss(t)en.
Und durch die Briefe an die Mutter, die der Postkarte lange Zeit vorausgegangen waren, habe ich auch in diesen Briefen eine Auseinandersetzung in der Sache vorgenommen. Diese Briefe sind hier abgespeichert, ich hätte sie bei Gericht jederzeit vorlegen können, es wurde aber vom Gericht nicht darauf hingewiesen, dass ich dies tun soll/kann, dass diese Briefe als Beweismittel erforderlich sind bzw. vom Gericht anerkannt werden. Stattdessen wurde auch mein Hinweis auf diese Briefe an des Klägers Mutter dauerhaft von Richterin X übergangen, ignoriert.
Zur Glaubhaftmachung, siehe gemäß §294 ZPO, ist weiterhin die eidesstattliche Versicherung erforderlich - anderenfalls könnte vollständig und grundsätzlich auf diese verzichtet werden.
Richterin X behauptet dennoch, es sei, Zitat "ohne Belang" (!), ob die vom Kläger abgegebene eidesstattliche Versicherung falsch oder richtig war. - Wie kann sie das behaupten, unabhängig davon, ob die eidesstattliche Versicherung tatsächlich falsch oder richtig war, d.h. wie kann Richterin X behaupten, es käme nicht darauf an, es sei "ohne Belang", ob der Kläger eine falsche oder richtige eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, wenn es doch auf diese eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung gerade entscheidend ankommt und es einen Straftatbestand gemäß §156 StGB darstellt, eine falsche eidesstattliche Versicherung bei Gericht abzugeben? - Warum übergeht, ignoriert Richterin X mit ihrer Aussage augenfällig sogar dies?
Siehe hierzu auch Folgendes:
"[...] Als Besonderheit des Verfügungsverfahrens gilt, dass eine Glaubhaftmachung anstelle des sog. Strengbeweises (also Sachverständige, Augenschein, Urkunde, Zeuge, Parteivernehmung) zulässig ist, die Beweisführung somit wesentlich erleichtert wird.
Die Glaubhaftmachung wird in der Regel durch eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers erfolgen.Damit versichert er „an Eides Statt“, dass sein Vortrag der Wahrheit entspricht.
Obacht: Da die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe bestraft wird (§ 156 StGB), sollte diese nur mit äußerster Sorgfalt formuliert werden. [...]"
Auf Basis welcher Rechtsgrundlagekann Richterin X dennoch behaupten, es sei ohne Belang, ob der Kläger eine richtige oder falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben hat?
Dass er jedenfalls hinsichtlich seinen Rechtsextremismus´ und Rassismus´ in, mit seiner eidestattlichen Versicherunggelogen hat, belegenmeine zahlreichen, aussagekräftigen screenshots und weiteren Dokumente (seine Präferenz für nazistische Bands, sein Hakenkreuzbild, seine Wehrmachtsskulptur).
Dass er auch hinsichtlich der Vergwaltigung gelogen hat - in der eidesstattlichen Versicherung - belegen meine e-mails aus der Tatzeit.
Richterin X äußert, es käme allein darauf an, dass ich die Äußerungen durch die facebook-Nachricht und die Postkarte, Zitat "verbreitet" hätte. Ich habe jedoch nichts "verbreitet", sondern eine facebook-Privatnachricht und eine private Postkarte gesandt - mit jeweils nachweislich einher- und vorausgegangener Auseinandersetzung in der Sache.
Warum es darauf "allein" ankommt, auf welcher Rechtsgrundlage dies basiert, nennt Richterin X jedoch nicht, sie begründet dies nicht, sondern behauptet es nur.
16. Unter III. schließlich äußert Richterin X, ich hätte keinen Antrag auf Widerklage gestellt. Sie lässt dabei wiederum völlig unberücksichtigt, dass ich von einer Widerklagemöglichkeit und der Bedeutung einer Widerklage keinerlei Kenntnis haben konnte, diese im Übrigen auch jetzt nicht habe, da ich im gesamten Verfügungsverfahren nicht anwaltlich vertreten war, dies aus finanziellen Gründen nicht sein konnte, da Richterin X mir PKH verwehrt hatte, obwohl der Gegner, der Verfügungskläger anwaltlich vertreten war - wegen vorgeblich mangelnder Erfolgsaussicht, womit sie im Eilverfahren, in ihrer PKH-Ablehnungsbegründung bereits unzulässig vorgegriffen hat und die verfassungsrechtlich zwingend gebotene Rechtsschutzgleichheit missachtete, überging.
Sie wusste, dass ich mich nicht allein, ohne anwaltliche Vertretung angemessen selbst vertreten, verteidigen konnte, sie wusste, dass keine Rechtsschutzgleichheit bestand, da der Gegner von Anfang an anwaltlich vertreten war. Sie hat mir die Wahrnehmung meines Rechtsschutzes, das Geltendmachen meiner rechtlichen Interessen wissentlich, vorsätzlich verstellt, eben da sie mir den Zugang zu anwaltlicher Rechtsvertretung mittels PKH-Ablehnung wissentlich, absichtsvoll unmöglich gemacht hatte.
17. Wie kann vor dem Hintergrund all dessen die Rede von einem rechtstaatlichen Verfahren sein? Wie kann hier nicht von Befangenheit, Parteilichkeit der Richterin ausgegangen werden, da sie doch sämtliche Beschlüsse schon im Eilverfahren ausnahmslos zu meinem Nachteil und zu Gunsten des Gegners erlassen hat - darunter das rechtswidrige Versäumnisurteil und die rechtswidrige PKH-Ablehnung sowie schon die rechtswidrige einstweilige Verfügung durch Richterin Z, die Richterin X mit ihrem Vorgehen, ihren Beschlüssen und deren Begründungen stützte, aufrechterhielt und mir auch nicht den Hinweis auf die Möglichkeit der fristgebundenen (!) Restitutionsklage gab, obwohl sie wusste, dass ich hiervon keinerlei Kenntnis haben k o n n t e.
Richterin X hat zunächst die üblichen, bekannten Passagen des BVerfG zitiert, ist dann aber in ihrer eigenen Entscheidung, mit ihrer persönlichen, subjektiven Rechtsauffassung gerade von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung erheblich abgewichen - ohne dieses Abweichen begründet zu habenbzw. indem sie in der Entscheidungsbegründung Umstände, Behauptungen anführte, die nachweislich n i c h t den wahren Tatsachen entsprechen und indem sie die nachweislich wahren Tatsachen, siehe wie oben ausführlich genannt, vollständig überging, ignorierte, missachtete, verschwieg oder sogar das Gegenteil behauptete.
Wie könnte ich vor dem Hintergrund all dessen nicht von Parteilichkeit der Richterin, von außerdem Willkür ausgehen?
Es ist nun zu erwarten, dass eine Berufung beim Landgericht ebenfalls keinerlei Erfolgsaussicht haben wird, da dies der übliche Ablauf ist.Mir würde also beim LG wiederum schon PKH verwehrt, wiederum mit der Begründung, es bestünde - vorgeblich, vermeintlich - keine ausreichende Erfolgsaussicht. Auf diese Weise verstellt man Menschen den Rechtsweg, den Rechtsschutz, die Wahrung und Verfolgung, Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen: absichtsvoll, vorsätzlich.
Es obsiegt also stets, wer sich gute anwaltliche Vertretung finanziell leisten kann und es unterliegt, wer hierzu schon nicht einmal den finanziellen Zugang hat, dieser ihm absichtsvoll genommen, unmöglich gemacht wird: durch PKH-Ablehnung. Zwei-Klassen-Justiz.
Selbst wenn mir PKH gewährt würde, würde das LG dennoch in jedem Falle nicht gegen die Entscheidung, das Urteil Richterin Xs entscheiden. Auch das ist bereits hinlänglich bekannt.
Die einzige Chance, die ich hätte, wäre eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht - und dessen Urteile haben stets den einhelligen Tenor, dass die unteren Instanzen fehlgingen, das BVerfG entscheidet eigentlich fast ausnahmslos im Sinne der Meinungsfreiheit, im Sinne des Beschwerdeführers und rückt die Urteile der untergeordneten Instanzen zurecht.
Wie aber soll, wie kann ich mit einer Verfassungsbeschwerde vor das BVerfG gelangen, wenn ich zuvor alle vorausgehenden Instanzen zunächst durchschritten haben muss, was mir schon auf Ebene des Landgerichts unmöglich gemacht wird, da dort Anwaltszwang herrscht, ich also keine Chance habe, wenn, weil mir PKH verwehrt wird?
Mir könnte also nur noch das Bundesverfassungsgericht in der Sache helfen. Alle beteiligten Richter_Innen des Amts- und des Landgerichts Hamburg haben bereits alles Erforderliche getan, um mir auch diesen letzten Weg zu verstellen, zu verunmöglichen.
Sie schützen sämtlich wissentlich und absichtsvoll einen nachweislich (!) rassistischen, rechtsextremistischen Vergewaltiger.
Ein anderes Fazit lässt sich gerade auf Basis der Beschlüsse und nun auch der Begründung des Urteils im Hauptsacheverfahren nicht ziehen, siehe dazu meine obigen ausführlichen Darlegungen.
Gerichte müssen Entscheidungen in Zivilsachen in anonymisierter Form herausgeben. Mit einem aktuellen Urteil formuliert der BGH sogar eine Pflicht der Justiz zur Publikation. Ausnahmen sind nun kaum
Häusliche Gewalt,Vergewaltigung in Beziehung, Ehe, Sorgerecht ...
Richter haben also kaum bis keine - unabdingbar erforderlichen - psychologischen Kenntnisse, Aus-, Fortbildung und treffen auf solcher Basis dennoch schwerwiegende bis massiv beschädigende (Fehl-) Urteile? - Fassungslosigkeit mal wieder bei der naiven Else.
Und wer jetzt laut "Gutachter" ruft - siehe den Filz um eben solche: Tendenzgutachten (Gefälligkeitsgutachten), die fehlende Unabhängigkeit von Gutachtern. Im Übrigen sind Gutachter nicht in jeden Gerichtsprozess involviert.
"[...] Schon 2016 hatte der Bundestag beschlossen, die Regierung solle ein Gesetz vorlegen, dass Familienrichter besser qualifiziert werden müssen. Die Bundesregierung wurde beauftragt, ein neues Gesetz auszuarbeiten [bundestag.de]. Passiert ist seitdem nichts. Das Bundesjustizministerium bestätigt zwar gegenüber rbb24 Recherche, dass Familienrichter Kenntnisse im Umgangsrecht, der Kinder- und Jugendhilfe sowie in der Psychologie und Pädagogik benötigen.
Auf die Frage, wie die Regierung dies gewährleisten will, heißt es aus der Pressestelle, dass die Richter und Richterinnen sich ja freiwillig weiterbilden könnten und dies auch täten. Schließlich würden Schulungen zu "Partnerschaftsgewalt und Gewalt in der Familie […] regelmäßig von der Deutschen Richterakademie […] angeboten.“ Und auch wahrgenommen. Doch eine Nachfrage vor Ort ergibt ein anderes Bild: Die bundesdeutschen Richterakademien seien ausgelastet und das Thema Familienrecht belege nur einen Anteil von 10 Prozent. Auch würde es keine Freistellung für die Fortbildung geben. Nach einer Woche Fortbildung erwartet die Richter dann ein riesiger Aktenberg.
Große Koalition zieht nicht mit
Auch im Koalitionsvertrag von SPD und CDU wird die Qualifikation der Richterinnen und Richter als Regierungsziel festgehalten. Doch das Bundesjustizministerium setzte den Beschluss bis dato nicht um. Die Bundestagsabgeordnete Katja Keul von Bündnis90/Die Grünen setzt sich seit Jahren für eine Gesetzesänderung ein und hoffte auf den Koalitionsvertrag.
Doch als das Thema unlängst im Rechtsausschuss behandelt wurde, war es vorbei mit der Hoffnung: Die Unionsparteien und die SPD machten deutlich, dass sie weiterhin nichts tun werden. [...]"
Der Bundestag beschäftigt sich am Freitag mit Familienrichtern. Die seien nicht ausreichend qualifiziert, kritisiert der Familiengerichtstag, deshalb komme es zu Fehlentscheidungen. Das zeigt der ...
Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Hamburg aus Mai 2017, siehe insbesondere die den Täter offensichtlich, gezielt entkriminalisierende Begründung und das vollständige Übergehen der Beweise: der e-mails aus der Tatzeit, zur von mir im Jahr 2016 erstatteten Strafanzeige
e-mails aus der Tatzeit - aus Datenschutzgründen anonymisiert. Hier e-mail vom 10.01.2016.
Das Datum unten rechts auf der Seite zeigt den Tag des Papierausdrucks der e-mail.
e-mail vom 26.12.2015. Strafanzeige habe ich im Juli 2016 erstattet - Monate später. Ich habe mir also nichts "rückwirkend wahnhaft umgedeutet", wie es mir so jedoch die Staatsanwaltschaft Hamburg unterstellte.
(324 O 217/17) Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 11. Mai 2017 einen Antrag der AfD-Politikerin Dr. Alice Weidel auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Norddeutschen Rundfunk
Alice Weidel darf, gemäß Landgericht Hamburg, unter bestimmten Umständen, bei gegebener Auseinandersetzung in der Sache, als "Nazi-Schlampe" bezeichnet werden.
Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens nach einem Wert von € 50.000,-- zu tragen. Gründe Die ...
Ist ein Mann, der all das freiwillig öffentlich sichtbar (!) in seinem facebook-Profil, somit auch für all seine fb-Freunde, aber eben auch für die Öffentlichkeit sichtbar, geliked, geteilt, gepostet hat, der somit nachweislich der AfD, IB (Identitären Bewegung), Pegida anhängt, der glühender Anhäger von Björn Höcke und Götz Kubitschek ist, der in seinem Bücherregal seit Jahren einschlägige "Literatur" der Konservativen Revolution (Oswald Spengler, Ernst Jünger ..., deshalb nannte er sich ja auch "Ernst Älter" in seinem fb-Profil) sowie des rechten Antaios-Verlags von Götz Kubitschek stehen hat, in dessen Schlafzimmer ein gerahmtes Hakenkreuzbild hängt, in dessen Glasvitrine in seinem Wohnzimmer mehrere "Jagd"messer sowie eine Wehrmachtsskulptur ausgestellt sind (dies ist polizeilich dokumentiert) und der dieses fb-Profil, seinen entsprechenden account löschte - genau dann und aus einzig dem Grund, dass ich all das bereits via facebook und blog offenlegte: anonymisiert, o h n e öffentlich im Internet, im blog, bei facebook j e seinen bürgerlichen Klarnahmen genannt zu haben.
Ist ein Mann, der sich freiwillig (ohne Zwang), absichtsvoll öffentlich im Internet in dieser Weise als Rassist, als Rechtsextremist selbsttätig zu erkennen gibt, folglich auch als Rechtextremist zu bezeichnen oder nicht?
Das Amtsgericht wie auch das Landgericht Hamburg urteil(t)en: Nein. Es sei eine Beleidigung, außerdem Schmähkritik, ihn so bezeichnet zu haben: in einer einzigen Privatnachricht gegenüber einer ihm persönlich bekannten Person - und n u r in dieser PN - mit seinem Klarnamen genannt. Gegenüber einer Person, die all das, das er postet und wie er sich verhält seit Jahren selbst kennt, sehen, lesen konnte, somit: längst wusste, lange bevor ich es ihr nochmals schrieb und in eben dieser Privatnachricht zur Dokumentation, zumBeweis die screenshots, siehe unten, anfügte - u m damit zu beweisen, dass ich nichts "phantasier(t)e".
Bei Peste Noire, Baise Ma Hache, Goatmoon, Karjalan Sissit, Blood Axis, Blutharsch, Vapaudenristi, Zeta Zero Alfa, Schloss Tegal, Kevlar, Vril Jäger, ACL (Anti Child League) und weiteren handelt es sich übrigens um nachweislich rechtsextremistische, nazistische "Bands".
Siehe hierzu auch die "playlist" von "Endsal" auf der Plattform "nonpop.de", unten verlinkt.
Man erkläre mir daher bitte die Rechtsauffassung der zuständigen RichterInnen am AG und LG Hamburg, insbesondere vor dem Hintergrund, dass gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung - siehe zahlreiche BVerfG-Beschlüsse (siehe unten verlinkt) - in ähnlichen Fällen keine Beleidigung vorliegt, sondern stets das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (siehe Werturteil und "Privatfehde" ...) von den unteren Instanzen (Gerichten) verletzt wurde. - Aber wieviele Justizgeschädigte gehen den langen, hürdenreichen Weg bis vors Bundesverfassungsgericht und wieviele Verfassungsbeschwerden werden dann angenommen ... ? Richtig.
In diesem Zusammenhang verweise ich auch nochmals ausdrücklich auf den aktuellen Beschluss des VG Meiningen zu Höcke und der Bezeichung als Faschist.
Verwiesen sei außerdem auf all die öffentlichen Hasskommentare gegenüber linken und grünen PolitikerInnen von Rechten, die dennoch n i c h t als Beleidigung bewertet wurden: von Polizei, Staatsanwaltschaften, Justiz.
Man erkläre mir, w a r u m die Gerichte, die deutsche Justiz in jedenfalls meinem Fall jedocheinen nachweislich, unzweifelhaft rechtsextremistischen, dabei eben "biodeutschen", weißen, vermögenden, Mann aktiv, w i s s e n t l i c h, um nicht zu sagen: absichtsvoll schonen, schützen: ?
Insbesondere, da schon die einstweilige Verfügung rechtswidrig erlassen wurde (weil die Abmahnfrist von nur einem Tag - o h n e geltend gemachte und/oder nachgewiesene/glaubhaft gemachte Eilbedürftigkeit - erheblich zu kurz, d.h. gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtsunwirksam war, der Gegner/Täter außerdem vorsätzlich eine falsche Adresse bei Gericht angegeben hatte, er von Anfang an anwaltlich vertreten war, ich dies jedoch nicht sein konnte, da mir schon im Eilverfahren PKH aufgrund vorgeblich "mangelnder Erfolgsaussicht" verwehrt worden war, somit keine sogen. Waffen-, Rechtsschutzgleichheit bestand, die jedoch verfassungsrechtlich zwingend geboten ist). Klassenjustiz.
Man erkläre es mir. Bitte. Rechtsstaat. Warum ein Rechtsextremist in einer einzigen Privatnachricht (!) unter Namensnennung - gegenüber einer ihm persönlich, offline ohnehin bekannten Person - n i c h t als Rechtsextremist bezeichnet werden darf.
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Höcke-Like von "Ernst Älter"
Björn Höcke Like von "Ernst Älter"
AfD-Like, Höcke-Like von "Ernst Älter"
Kommentar von "Ernst Älter": Polizisten sollen Waffe einsetzen gegen, Zitat "entmenschtes Pack", gemeint sind Menschen mit Migrationshintergrund.
IB-Like "Austausch" von "Ernst Älter"
Kommentar zur IB von "Ernst Älter"
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Sezession, "Weg der Männer", Maskulisten-Like von "Ernst Älter"
Kommentar von "Ernst Älter" zu Höcke, Trump ...
Strache, Höcke, Orban, Le Pen - Like von "Ernst Älter", "Phalanx Europa"
IB-Like, Breitbart-Like und Kommentar zu Merkel als "IM Erika" von "Ernst Älter"
Kommentar von "Ernst Älter" zu "IM Erika, Ex-Stasilette" (Angela Merkel diffamierend), zu linken "Hackfressen", "Propaganda", "Bananenrepublik" ...
Compact-Like, Merkel-bashing von "Ernst Älter"
Akif Pirincci-Like von "Ernst Älter"
Wehrmachtssoldaten - Like von Ernst Älter
Kommentar von "Ernst Älter" zur Amadeu Antonio-Stiftung
Pegida-/Festerling-Like von "Ernst Älter"
IB-Like von "Ernst Älter"
Ein Prozent - Like von "Ernst Älter"
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Frauenverachtender Like von "Ernst Älter" - Misogynie
Frauenverachtender Like von "Ernst Älter"
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Apocalyptic Midnight Death Cult - Like von "Ernst Älter"
Albin Julius Jung (Der Blutharsch) - Like von "Ernst Älter"
a) Allerdings unterliegen gerichtliche Entscheidungen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur einer begrenzten Überprüfung. Der verfassungsrechtliche Prüfungsmaßsta...
bb) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Die Gerichte gehen zu Unrecht vom Vorliegen einer Tatsachenbehauptung aus und verkürzen damit...
Die Gerichte legen zunächst zutreffend dar, dass die Behauptung wahrer Tatsachen, die Vorgänge aus der Sozialsphäre betreffen, grundsätzlich hingenommen werden müsse, denn das Persönlichkeits...
Die Begriffe Rechtsextremismus, Neonazis, Rechtsradikalismus werden in der politischen Alltagssprache häufig durcheinandergewirbelt. Wann heißt es rechtsextremistisch und wann rechtsradikal? Wer und
Wenn vor Flüchtlingsunterkünften gehetzt wird, wenn auf Demonstrationen gegen "Überfremdung", den Islam oder Arbeitsmigration aus Osteuropa Parolen gebrüllt werden, dann schreibt man diesen Leu...
Ob Interview, Buchmesse, Buchveröfffentlichung: Die "Neue Rechte" machte in den vergangenen Jahren immer wieder Schlagzeilen. Wer oder was steckt dahinter? 11.10.2018, Hessen, Frankfurt/Main: Göt...
Hier der ganze Text des Ein-Stunden-Vortrags über "Sexualgewalt und Recht" an der Kölner Uni. Einleitend Entlarvendes über die Medien-Reaktionen. Waren Zeit und Süddeutsche vorab von Kachelmann...
In meinem ersten Blogeintrag hatte ich ein Interview zum Thema Vergewaltigungsverfahren angekündigt - hier ist es nun. Gesprochen habe ich darüber mit Jun.-Prof. Dr. Ulrike Lembke, die in Hamburg...
Wie katastrophal sich die persönliche Unkenntnis, Voreingenommenheit von Polizisten, Staatsanwälten, Richtern bzgl. Sexualgewalt, Vergewaltigung, die in Beziehungen getätigt wird, auf die Opfer auswirkt - es hat sich nach wie vor nichts daran geändert. - So wichtige Aufklärung in diesem Text/Interview.
Forderungskatalog des Betroffenenrates beim UBSKM In seinen Sitzungen im September und November 2015 hat sich der Betroffenenrat mit dem Änderungsbedarf der derzeitigen Rechtslage intensiv auseina...
Gutachter gelten als die heimlichen Herren des Gerichtsverfahrens. Ihre Befunde sollten deshalb sachlich und unparteiisch ausfallen. Daran weckt eine Studie nun Zweifel: Viele Gutachter seien ...
Wenn Frauen Männer der sexualisierten Gewalt beschuldigen, gibt es einen gesellschaftlichen Reflex. Anstatt den Anschuldigungen zunächst Glauben zu schenken, werden sofort Gründe und Motive bem...
"[...] Wenn Frauen Männer der sexualisierten Gewalt beschuldigen, gibt es einen gesellschaftlichen Reflex. Anstatt den Anschuldigungen zunächst Glauben zu schenken, werden sofort Gründe und Motive bemüht, warum diese falsch sein könnten: Was, wenn der Sex einvernehmlich war, die Frau ihn am nächsten Tag aber bereut und deshalb eine Vergewaltigung daraus macht? Was, wenn die Frau von ihrem Partner betrogen oder verlassen wurde und ihm aus Rache eine Vergewaltigung anhängen will? Was, wenn sie einfach nur Aufmerksamkeit sucht?
Dass die Aussagen von Frauen so oft angezweifelt werden, liegt an einem wirkmächtigen Mythos, der die Falschbeschuldigung umgibt. Und den zu dekonstruieren überfällig ist.
Wer sich wissenschaftliche Studien und Artikel zum Thema Vergewaltigung und Strafverfolgung anschaut, merkt schnell, wie verzerrt die gesellschaftliche Wahrnehmung ist.Je nach Untersuchung, Land und politischer Weltsicht der Autoren variiertder Anteil der Falschbeschuldigungen an tatsächlich angezeigten Vergewaltigungen zwischen zwei und acht Prozent. Der Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe setzt den Anteil der Falschbeschuldigungen in Deutschland bei drei Prozent an und beruft sich auf eine europaweite Studie zur Strafverfolgung von Vergewaltigung.
Es ist wichtig zu betonen, dass es hier nur um die tatsächlich angezeigten Übergriffe geht. Der mit weitem Abstand größte Teil der Vergewaltigungen wird gar nicht erst zur Anzeige gebracht. Die Dunkelziffer ist hoch. Eine Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aus dem Jahr 2004 gibt an, dass in 85,7% der Fälle sexualisierter Gewalt die Polizei nicht eingeschaltet wird. [...]
Nun sorgen sich einige Männer aber vor allem über die nicht strafrechtlichen Folgen, die ein Vergewaltigungsvorwurf nach sich ziehen kann. Eine ruinierte Karriere. Ein zerstörtes Leben als sozialer Außenseiter. Dabei sind es vor allem die beschuldigenden Frauen, die unter ihren Aussagen leiden. Brett Kavanaugh erlebt gerade seine ersten Arbeitstage als neuer Richter des Supreme Courts und Christine Blasey Ford kann wegen unzähliger Todesdrohungen immer noch nicht nach Hause zurück.
Keine Frau profitiert von einem Vergewaltigungsvorwurf. Im Gegenteil. [...]
Das alles heißt nicht, dass Falschbeschuldigung niemals vorkommen. Oder niemals gravierende Folgen für den fälschlicherweise Beschuldigten haben. Aber diese Fälle sind extrem selten. So selten, dass sie es nicht rechtfertigen, dass beinahe jede Frau, die mit dem Vorwurf der Vergewaltigung an die Öffentlichkeit geht, mit ihnen konfrontiert wird.
Die männliche Angst vor der Falschbeschuldigung ist irrational
Die generelle und großflächige Angst vor der falschen Beschuldigung wird noch absurder, wenn man sich anschaut, welche Personen überhaupt über Vergewaltigungen lügen. Die Autorin Sandra Newman hat im vergangenen Jahr einen sehr lesenswerten Essay mit dem Titel "The Truth About False Accusations" geschrieben. Darin kommt sie nach umfangreicher Lektüre unterschiedlicher Studien zu dem Schluss, dass sich fast alle Falschbeschuldiger in drei ziemlich klare Gruppen einteilen lassen: Teenager, die ihren Eltern eine ungewollte Schwangerschaft oder ihr nächtliches Verschwinden erklären wollen. Psychisch kranke Menschen, die am Münchhausen-Syndrom leiden. Und Menschen, die zuvor schon wegen Betrugs kriminell auffällig wurden. Letztere Beobachtung bestätigt auch eine Studie des Bayrischen Landeskriminalamts aus dem Jahr 2005. Darin heißt es, dass weibliche Opfer von Vergewaltigungen zuvor sehr selten kriminell auffällig wurden. Ausnahme: diejenigen Frauen, deren Vorwürfe sich als falsch herausstellten.
Newman zieht aus diesen Beobachtungen folgenden Schluss: "Falschbeschuldigungen sind nicht das Ergebnis von uneindeutiger Kommunikation in der undurchsichtigen Welt von unverbindlichem Sex. Falschbeschuldiger schildern fast nie Situationen, die auch nur irgendwie zweideutig erscheinen oder als harmloses Missverständnis interpretiert werden können." Mit anderen Worten: Wenn eine Frau erzählt, dass man am Anfang noch ganz einvernehmlich rumgemacht hat, der Typ sie dann aber plötzlich festhielt und vergewaltigte, und diese Frau kein ängstlicher Teenager oder eine notorische Betrügerin ist oder unter einer Persönlichkeitsstörung leidet, ist es sehr wahrscheinlich, dass sie die Wahrheit sagt.
Dass Männer Angst davor haben sollten, von ihrem nächsten Date der sexuellen Nötigung oder der Vergewaltigung bezichtigt zu werden, wie die Wortmeldungen unter dem Hashtag #HimToo gerade nahe legen, ist also gänzlich irrational. Es sei denn, sie sind tatsächlich sexuell übergriffig. [...]
Irgendetwas muss falsch laufen, irgendetwas muss kaputt sein. Entweder lügen diese Frauen - oder es existiert eine Kultur, in der immer wieder Frauen misshandelt, marginalisiert und mundtot gemacht werden. Den Ausweg, den viele Männer aus diesem Dilemma wählen, hat keine so brillant beschrieben wie die Feministin Rebecca Solnit: "Viele Frauen, die Geschichten von Männern erzählen, die sie verletzt haben, werden als verrückt bezeichnet oder als bösartige Lügnerinnen. Weil es so viel leichter ist, eine Frau den Wölfen zum Fraß vorzuwerfen als eine ganze Kultur."
Darin liegt die Wirkmacht des Mythos der Falschbeschuldigung. Er leitet das Problem um - von der Kultur auf die Frau. Dieser Mythos degradiert Frauen zu unglaubwürdigen Hysterikerinnen. Er ist frauenfeindlich und vergiftet den Umgang der Geschlechter. Und er ist heute stärker denn je. Männer wie Trump, Kavanaugh und Ronaldo können sich auf ihn verlassen."
Quelle: sueddeutsche.de - "Der Mythos der falschen Beschuldigung", farbliche Hervorhebungen habe ich vorgenommen.
Schon wieder wird versucht, einer Debatte über sexualisierte Gewalt durch Bagatellisierung und Victim-Blaming die Berechtigung zu entziehen. Frauen, die weltweit ihre Erfahrungen mit sexuellen ...
Es verhält sich ähnlich in Deutschland: Vergewaltigungsmythen, Vorurteile, Unkenntnis sind auch unter Staatsdienern - Polizisten, Staatsanwälten, Richtern - verbreitet. Rechtsstaat?
Vergewaltigung, Strafanzeige und das Problem der aus bekannten Gründen zumeist fehlenden Zeugen und Beweise, mit ebenso bekannten Folgen - sowie: über Gerechtigkeit "In dubio pro reo." Im Zweifel...
Peer Briken Safiye Tozdan Psychopathie gilt als Unterform der antisozialen Persönlichkeitsstörung und umfasst u. a. manipulatives Verhalten, egozentrische und überhebliche Charakterzüge ...
Zu den meist rezipierten Verbrechen gehören Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Die Motive und Hintergründe, die sich hinter diesen Taten verbergen, sind auf den ersten Blick eindeuti...
Bei einem ersten Typus dient die Tat nur als ein Mittel zum Zweck den Selbstwert des Täters zu bestärken. Es kann sich einerseits um einen offen selbstunsicheren Menschen handeln, meist unauffällig und zurückhaltend, der das Bedürfnis verspürt seine eigene Macht und geschlechtliche Identität durch die Dominanz über sein Opfer aufzubauen und für sich selber zu versichern.
Anderseits kann die gleiche Unsicherheit von einem Mantel aus äußerer Selbstsicherheit und typisch männlichen Attributen umgeben sein, die den Täter als machohaften Charakter ausweisen. Nichtsdestotrotz ist auch dieser stark auf äußere Bestätigung angewiesen, die er über die Tat gewinnt. [1]
Wutmotivierter Täter
Den zweiten Typus treibt große Wut und Rachegefühle auf die Gruppe an, zu der sein Opfer gehört. Diese Gruppe bezieht sich nicht nur auf das Geschlecht, sondern auf beliebige Merkmale, die das Opfer mit dem Objekt der Wut des Täters verbinden. In vielen Fällen wird hier eine Psychoanalyse Ereignisse in der Kindheit des Täters ans Licht fördern, die eine solche Wut hervorgerufen und geprägt haben.
Das Verhältnis des Täters zum anderen Geschlecht ist regelmäßig von Bedeutung, etwa in Form seiner Mutter oder weiteren Bezugspersonen in der Jugend. Die Handschrift des Täters, insbesondere sein konkretes Opferprofil und der Einsatz von Symbolen, ist daher von diesen Hintergrund äußerst beeinflusst. [2]
Gleichwohl stellt sich die Tat bei diesem Typus in der Regel als brutal und von der Opferidentität unabhängig dar: Durch den hohen Wutgehalt trifft man häufig auf exzessive Gewalt ggf. sogar auf einen „overkill“, das Opfer ist oft depersonalisiert und durch den Einsatz von Symbolen auf das reduziert, gegen das sich die Wut des Täters richtet. [...]
Die Hintergründe für Sexualstraftaten liegen daher oft – wie bei vielen anderen Verbrechen auch – in der Person, der Persönlichkeit und den Erfahrungen des Täters verborgen.
Fühlt er sich genötigt seinen eigenen Geschlechterrollen entsprechenden Selbstwert zu bestärken oder erfuhr er selber in der Kindheit Gewalt, die er im Rahmen von Lerntheorien und introjektiven Verteidigungsstrategien nun selber übernommen hat und weitergibt? Oder fehlte es ihm an Nähe? Vielleicht verfügt er auch nur über eine schwache Impulskontrolle und wenig Emphatie?
Ein entsprechendes Umfeld, insbesondere sexistische und objektivierende Tendenzen im Bezugskreis kann dies weiter bestärken und das Gewissen des Täters mit Neutralisationsstrategien beruhigen. [...]"
Eine der wesentlichsten Merkmale des Menschen ist seine Persönlichkeit. Sie bestimmt seine Identität, sein Wesen und seine Handlungen. Es lohnt sich insofern einen Blick auf die Frage zu werfen, ob
"[...] Die Reflektion des eigenen Selbstwertgefühls
Von großer Relevanz für das tägliche Leben, aber auch für die Wahrscheinlichkeit eine Straftat zu begehen, die auf Hass oder Verachtung gegenüber anderen basiert, ist zudem das eigene Selbstwertgefühl. Die eigene Meinung über einen selber, kann als Motor für kriminelles Verhalten dienen, wenn diese Selbstbetrachtung nicht positiv ausfällt. [...]
Hieraus ergibt sich das Bedürfnis nach einer Feindgruppe, nach einem leichten Opfer, dem man seine eigene Person gegenüberstellen und hervorheben kann.
Umso größer die eigene, ggf. unbewusste Unzufriedenheit, umso heftiger auch die Verachtung und aggressiven Handlungen, die zur Kompensation nötig sind. Vom Phänomen des Mobbings bis zu physischen Übergriffen, eigene Unsicherheit und Frustration gepaart mit einem schwachen Selbstwertgefühl sind häufig die Ursache. Viele Sexualdelikt basieren bspw. auf dem Bedürfnis des Täters sich selber zu bestätigen. [5]
„Manch einer »liebt seinen Nächsten wie sich selbst«, andere hassen und verachten ihren Nächsten wie sich selbst“ (Musolff/Hoffmann)
Ein überzogenes Selbstwertgefühl, Auslöser für Egoismus und Egozentrik, bis hin zu einem geringen Grad an Emphatie sind insofern zentral für die allgemeinen Persönlichkeitsmerkmale von vielen Verbrechern. [...]
Narzissmus
Erstens ist das Syndrom zu nennen, das als Narzissmus weitläufig bekannt ist.
Solche Personen werden oft als egoistisch bezeichnet, als selbstdarstellerisch und arrogant.
Kennzeichnendes Element, aus dem sich all diese Merkmale erklären lassen, ist allerdings der Umstand, dass Narzissten eines hohen Maßes an äußerer Anerkennung und Verehrung bedürfen und sich selber in einem solchen Licht sehen. Diese Geltungssucht gibt ihnen starke Motivation, nimmt ihnen jedoch auch oft die Fähigkeit mit Kritik umzugehen und fügt üblicherweise ein ausbeuterisches Element dahingehend hinzu, dass der Narzisst seine Selbstbildung ohne Beachtung der Interessen seiner Umgebung verfolgt.
Die kriminologische Relevanz entsteht dann, wenn der Narzissmus als Antrieb zur Erreichung von beruflichen oder privaten Zielen dient und dabei eine gewisse Schwelle zur Bereitschaft für illegale Handlungen überschritten wird. Die Überzeugung eine bestimmte Position im Leben zu verdienen und die Missachtung der Interessen Dritter auf dem Weg dahin, sind in dieser Hinsicht eine gefährliche Kombination.
[6]
Dissoziale Störung
Wie der Name schon andeutet, wirkt sich die Dissoziale Störung auf das Sozialverhalten des Betroffenen aus und beeinflusst dessen Einstellung zu anderen Menschen und deren Regeln.
Eigenschaften wie Empathielosigkeit, die Tendenz zur Normmissachtung und die Unfähigkeit soziale Bindungen einzugehen begleiten sie. Gefühlskälte erscheint insofern ein passendes Stichwort.
Dies heißt allerdings nicht, dass es dem Betroffenen notwendigerweise an Charme, der Möglichkeit Bekanntschaften zu schließen oder der Fähigkeit zur Manipulation der Gefühle Anderer fehlt. Es geh hier um die tiefere Bindungs- und Sozialfähigkeit. Insbesondere darf kein missverständlicher Schluss zu den Ausführungen zur Intraversion, oder des „seltsam wortkargen Typen in der Ecke“ gezogen werden.
Ein introvertierter Mensch wird auf den ersten Blick vielleicht abweisend und kühl wirken, ohne es aber in seinem Wesen zu sein. Umgekehrt kann so mancher tatsächlich Gefühlskalter an der Oberfläche äußerst charmant und zuvorkommend erscheinen.
„Es ist nicht alles Gold, was glänzt“ (Shakespeare) [...]
Sadismus
Bei der letzten Kategorie handelt es sich gemäß der ICD 10 Klassifizierung nicht um eine Störung in der Persönlichkeit, sondern um eine Störung der Sexuaplräferenz. Sie ist gekennzeichnet durch den Lustgewinn durch die Demütigung oder das Zufügen von Schmerzen bei einem anderen.
In einigen Fällen ist dies die Antriebskraft für Sexualdelikte, sodass der sadistische Täter nicht ohne Grund seinen eigenen Platz in der Typisierung von Sexualstraftätern hat. [...]
Wenig Empathie, Geltungssucht und Egoismus, sowie psychisches Ungleichgewicht, Labilität und Reizbarkeit gepaart mit einem schwachen oder überzogen starken Selbstwertgefühl charakterisieren daher in vielen Fällen den Verbrecher und führen zu Konflikten. [...]"
Quelle: kriminologie-online.com - "Verbrechen und Persönlichkeit", farbliche Hervorhebungen habe ich vorgenommen.
Stand: 23. Januar 2011 In der Öffentlichkeit werden sie hauptsächlich als „Sexmonster", „pervers", „irregeleitet" oder „Pädophile" wahrgenommen. Doch dies trifft nur auf eine sehr gering...
"[...] In fast allen Fällen stellten die Täter sich selbst als die wahren Opfer dar.
„Der Sexualstraftäter verdrängt, dass er ein Krimineller ist“, so die Kriminalpsychologin Anna Salter (2). „Viele von ihnen glauben, ein Recht darauf zu haben, sich zu nehmen, was sie begehren, und scheren sich schlicht keinen Deut darum, welchen Preis die anderen dafür bezahlen müssen.“
„Allgemein verbreitet ist mittlerweile die Auffassung, dass sexuelle Missbraucher nicht therapiefähig sind, da eine erfolgreiche Therapie Einsicht, subjektiven Leidensdruck und Eigenmotivation des Klienten zu seiner Veränderung erfordert, was beim sexuellen Missbraucher in aller Regel nicht der Fall ist“, so Heiliger/Engelfried (4). Sie nennen das Leugnen der Taten bei den Sexualstraftätern „extrem charakteristisch“. [...]
„[Sexuelle] Gewalttäter sind in der Regel nicht zur Therapie motiviert. Selten besteht Leidensdruck in Bezug auf die Gewalttat, lediglich in Bezug auf den Freiheitsentzug. Erschwerend ist weiterhin, dassmeist wenig Unrechtsbewusstsein und wenig Scham- und Schuldgefühle bestehen, ebenso wie der bekannte Mangel an Verantwortungsbereitschaft, Empathie und Einsicht“, so Olbricht (10). [...]
Daher ist ein ebenso großer Teil dieser Tätergruppe weder bereit, seine Straftaten zuzugeben, noch sich in Therapie zu begeben. Das Interesse dieser Täter gilt einzig und allein sich selbst und den eigenen Bedürfnissen nach Kompensation, Macht, Gewalt, Erregung, Vorteilnahme, Geld, etc. Ihre offenbar vorhandene Intelligenz nutzen sie zur Durchsetzung und Begründung ihrer egozentrischen Interessen ebenso geschickt wie zur Manipulation und Täuschung ihrer Umwelt. [...]
Die Asozialität der Täter ist ein identifizierendes Merkmal.Sie zeigt sich allerdings nicht in fettigen Haaren und schmuddeligem Äußeren,sondern sehr viel häufiger in der Zugehörigkeit zum männlichen Geschlecht. Deshalb fällt sie auch nicht auf. Wer also wirksam Kinder vor sexualisierter Gewalt schützen will, muss beginnen, die „Normalität“ von Macht und Machtmissbrauch in unserer Gesellschaft in Frage zu stellen. Er oder sie muss bereit sein, die Raffinesse der Täter vorauszusetzen und sie als Sexualstraftäter zu erkennen – egal, wie „normal“ oder „nett“ sie auch scheinen mögen."
Quelle: netzwerkb.org - "Wer sind die Täter?", farbliche Hervorhebungen habe ich vorgenommen.
Sexualstraftäter: Chancen und Grenzen von Therapie -
Michael Ruch, Psychotherapeutische Ambulanz der Justiz Ludwigshafen
Zur Begriffsgeschichte Wörtlich übersetzt bedeutet der Begriff ,Patriarchat' Herrschaft der Väter. Er wurde erstmals von Max WEBER in seinen Studien zur Herrschaftssoziologie wissenschaftlich ...
"[...] Ein Mann, der durch seine gesellschaftlich höher bewertete Position mit mehr Macht ausgestattet ist, kann durch diese Überlegenheit andere zwingen, seine Interessen zu befriedigen. Auch kann er sich der Solidarität seiner Geschlechtsgenossen sicher sein, weil Männer gleichzeitig an den wichtigsten Schalthebeln von Politik, Forschung, Massenkommunikation, Justiz, Polizei usw. sitzen. Die Aufdeckung u.a. der strukturellen gesellschaftlichen Zusammenhänge sowie die Verurteilung der einzelnen Tat steht nicht unmittelbar im Interesse der Männer, da sie als Angehörige des männlichen Geschlechts in der patriarchalen Gesellschaft von der sexuellen Gewalt gegen Frauen und Mädchen und ihrer systemstabilisierenden Wirkung profitieren. [...]"
Worum es grundsätzlich und eigentlich bei Strafe(n) geht bzw. gehen sollte: Es kann, es sollte letztlich nicht darum gehen, Genugtuung darin zu finden, dass ein Täter verurteilt und - auf welche ...
Ihr Mann war weg. Konnte nicht mehr, wollte nicht mehr, hatte das Auto mitgenommen, das letzte Geld, hatte sie sitzen lassen. Im vierten Monat schwanger, mit drei Kindern, in einer verschimmelten ...
Sexuelle Nötigung beim Weißen Ring Lübecks Ex-Polizeichef wusste bereits seit 2012 von den Vorwürfen gegen den ehemaligen Außenstellenleiter des Weißen Rings Detlef Hardt. NEUMÜNSTER taz | E...
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